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Empfehlungen der Ausschüsse
Lauterbachs Digitalisierungspläne – Länder teilen einige Sorgen der ABDA
Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach will die Digitalisierung des Gesundheitswesens ankurbeln. Dazu hat er zwei Gesetze in Planung, die bereits als Kabinettsentwürfe vorliegen. Die Verbände, unter anderem die ABDA, haben dazu bereits ihre Stellungnahmen abgegeben. Nun empfehlen auch die Bundesratsausschüsse Änderungen – in einigen Punkten teilen sie die Bedenken der Apothekerschaft.
Wenn es um die Digitalisierung des Gesundheitswesens geht, sei Deutschland ein „Entwicklungsland“. Das erklärte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) noch im August bei einem Pressetermin. Sein Mittel dagegen: das Digital-Gesetz (DigiG) und das Gesundheitsnutzungsdatengesetz (GDNG). Beide liegen bereits als Kabinettsentwürfe vor. Die ABDA war wenig begeistert – ihre Kritik an den Referentenentwürfen war in den wesentlichen Punkten nicht berücksichtigt worden.
Nun empfehlen auch die Bundesratsausschüsse Änderungen. Es zeigt sich: Die Ländervertreter treiben bei zwei Aspekten offensichtlich ähnliche Bedenken um, wie die ABDA. Zum einen geht es um die Ausgestaltung der Telemedizin in Apotheken. Wichtiger aber noch: Auch sie befürchten, dass die Kompetenzen von Kassen und Heilberuflern im Zuge der Digitalisierung vermischt werden könnten. Es geht darum, dass Kassen die Informationen über ihre Versicherten zu einer automatisierten Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) verwenden können.
Kompetenzen abgrenzen
Mit letzterem hatte sich die Apothekerschaft auch auf dem Deutschen Apothekertag in Düsseldorf befasst. In einem mit großer Mehrheit angenommen Antrag der Apothekerkammer Berlin wurde der Gesetzgeber aufgefordert, die Kompetenzen von Heilberuflern und Krankenkassen stärker voneinander abzugrenzen. Durch das Digitalgesetz und das Gesundheitsdatennutzungsgesetz könnten die Kassen „immanente Aufgaben der Heilberufler, wie bspw. Arzneimitteltherapiesicherheits-Prüfungen (AMTS-Prüfungen), technisch in Kommunikation mit dem Versicherten dirigieren“. Die Antragsteller betonten, es handele sich hierbei um ein Novum: Die Kassen würden dadurch zu Leistungserbringern, das müsse verhindert werden.
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Der hierzu im GDNG-Entwurf vorgesehene neue Paragraf (§ 25b SGB V – „Datengestützte Erkennung individueller Gesundheitsrisiken durch die Kranken- und Pflegekassen“) sollte auch aus Sicht des Bundesratsausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit komplett gestrichen werden. In der Begründung heißt es:
„Die Vorschrift nimmt eine Vermischung zwischen Versorgungssteuerung und Kostenträgern vor, die insbesondere mit Rücksicht auf das Selbstbestimmungsrecht der Patienten und Versicherten nicht erfolgen sollte. Es ist zu beachten, dass Versicherte auch ein schützenswertes Recht auf ‚Nichtwissen‘ von Gesundheitsgefährdungen haben, zumal medizinische Diagnosen grundsätzlich den Heilberufen vorbehalten sind.“
Sollte der Punkt nicht gestrichen werden, will der Gesundheitsausschuss zumindest sichergestellt wissen, dass die Kassen auswerten, nicht Dritte:
„Aus hiesiger Sicht sollte aufgrund des erheblichen Umfangs sensibler Daten ausgeschlossen werden, dass die Weiterverarbeitung der versichertenindividuellen Daten durch die Krankenkassen an einen dritten Leistungserbringer übertragen wird. Bei einer Auslagerung der Datenanalyse wäre es erforderlich, Versichertendaten in erheblichen Umfang an einen Dritten weiterzuleiten. Damit wird das Risiko einer Datenverarbeitung außerhalb des bestimmungsgemäßen Zwecks geschaffen.“
Auch bezüglich der Telemedizin teilen die Länder die Sorgen der Apothekerschaft. Die ABDA begrüßte in ihrer Stellungnahme zu dem Referentenentwurf zwar, dass Apotheken assistierte Telemedizin anbieten sollen, bezeichnete die Pläne des Gesundheitsministeriums aber als „unausgereift“. Das Vorhaben relativiere unter anderem die Trennung der ärztlichen und apothekerlichen Berufe „mit der gesteigerten Gefahr eines nicht vorrangig am Patientenwohl orientierten, kollusiven Zusammenwirkens“, so die ABDA.
Probelauf für Telemedizin
Der Gesundheitsausschuss hält nun zu der im Digitalgesetz-Entwurf vorgesehenen Ergänzung in § 129 SGB V fest, dass die Einbindung von Apotheken „in telemedizinische Versorgungsprozesse – vor allem im ländlichen Raum – grundsätzlich ein niedrigschwelliger Versorgungsansatz sein kann“. Die Behandlungshoheit müsse aber bei Ärztinnen und Ärzten bleiben. Um herauszufinden, welche Leistungen hier sinnvollerweise von Apotheken erbracht werden können, schlägt der Ausschuss vor, dies zunächst nur „in einzelnen Regionen (zum Beispiel in ländlichen und/oder strukturschwachen Regionen)“ zu erproben. „Der Bundesrat hält es hierbei auch für erforderlich zu klären, welche Aufgaben an das Personal in Apotheken im Rahmen der bestehenden rechtlichen Möglichkeiten überhaupt delegiert werden können.“
Am 20. Oktober beschäftigt sich das Bundesratsplenum in erster Runde mit den Entwürfen. Dann wird es eine Stellungnahme auf Grundlage der Ausschussempfehlungen beschließen, zu der die Bundesregierung sodann eine Gegenäußerung abgeben wird. Die beiden Gesetze sind allerdings nicht zustimmungspflichtig. Für die erste Lesung im Bundestag gibt es noch keinen Termin.
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