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Mund-Nasen-Schutz im Apotheken-Team
Mitarbeiter-„Streik“ fürs Maskentragen – geht das?
Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Angestellten vor Gefahren am Arbeitsplatz – also auch vor der Infektion mit Coronaviren – zu schützen und dafür erforderliche Maßnahmen zu ergreifen. Doch was wenn der Chef dabei dem Sicherheitsbedürfnis der Teams nicht entspricht oder sich das Team nicht an dessen oder übergeordnete Regeln – wie die Maskenpflicht – hält? Was dürfen die Mitarbeiter, was darf der Apothekenleiter, wenn es Uneinigkeit über das Maskentragen gibt?
Durch die Coronakrise taucht in Apotheken eine Reihe arbeitsrechtlicher Fragen auf, die bislang keine oder nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben. Einige davon hat Arbeitsrechtsexperte Manfred Arnold in zwei Live-Online-Seminaren von DAZ und DAZ. online in den vergangenen Wochen beantwortet. Für alle Leser, die sie verpasst haben oder sie sich noch einmal ansehen wollen, sind die Aufzeichnungen verfügbar.
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Außerdem werden die einzelnen Themen in der aktuellen Ausgabe der DAZ noch einmal zusammengefasst. Neben dem Thema „Schwangere Arbeitnehmerinnen in Zeiten von Corona“ wird dort beleuchtet, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ihre Angestellten vor Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen und dafür erforderliche Maßnahmen zu ergreifen.
Im Hinblick auf die Corona-Pandemie werden empfohlene und verpflichtende Schutzmaßnahmen für die Betriebe typischerweise landesrechtlich geregelt. Diese Regelungen ändern sich derzeit ständig: Was vor einer Woche noch galt, kann heute gegenstandslos sein. Daher sollten die Meldungen der Kammern, Verbände und der Fachpresse aufmerksam verfolgt werden.
Die Maskenpflicht und ihre Ausnahmen
In allen Bundesländern gilt beispielsweise eine Maskenpflicht in Apotheken. Ausnahmen davon werden in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich gehandhabt. In Baden-Württemberg oder Nordrhein-Westfalen kann vom Tragen einer Gesichtsmaske abgesehen werden, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar erscheint. In Bayern gibt es aktuell keine Ausnahmeregelung. Eine ähnliche Situation ergibt sich bei der Frage, ob besondere Schutzvorrichtungen wie ein Spuckschutz die Maskenpflicht ersetzt. In Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen gilt, dass die Verpflichtung für Beschäftigte, eine Maske zu tragen, durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas o. ä.) ersetzt werden kann. In Bayern ist auch dabei keine Ausnahmeregelung vorgesehen. Die BLAK geht nicht davon aus, dass durch Spuckschutzscheiben die Maskenpflicht abgewendet werden kann. Ob die Schutzvorschriften auch im nicht-öffentlichen Bereich einer Apotheke gelten, wird derzeit auch sehr unterschiedlich ausgelegt. Die BLAK geht für Apotheken davon aus, dass auch im Backoffice-Bereich Maskenpflicht besteht. (s. FAQ-Covid-19, Stand 5.5.2020)
2 Kommentare
Maskenpflicht im Apotheken-Backoffice-Bereich
von Susanne Müller am 08.05.2020 um 22:59 Uhr
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Wer keine Maske trägt und lesen kann ... hat ein Problem ...
von Christian Timme am 05.05.2020 um 19:11 Uhr
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