Verfügt der Arbeitnehmer über ein erhöhtes Risiko, sich zu infizieren, und kann bzw. soll deshalb nicht arbeiten, dürfte die Anordnung des Arbeitgebers, zu Hause zu bleiben, zulässig sein. Strittig ist dagegen, ob der Arbeitnehmer dann weiterhin einen Anspruch auf Vergütung hat und ob der Arbeitgeber unter bestimmten Umständen sogar verpflichtet ist, eine solche Anordnung auszusprechen.
Im umgekehrten Fall, wenn also der Arbeitnehmer sich entscheidet, wegen eines erhöhten Risikos aufgrund gesundheitlicher Vorbelastung zu Hause zu bleiben, stellt sich die Frage, ob er gegen seine Arbeitspflichten verstößt. § 275 Abs. 3 BGB sieht vor, dass bei Gefahr oder ernsthafter Gefährdung eine solche Verweigerung erfolgen darf. Wenn der Arbeitgeber seinen Schutzpflichten nachgekommen ist, hat der Arbeitnehmer, der zu Hause bleibt, jedenfalls keinen Lohnanspruch für diese Zeit.
2 Kommentare
Maskenpflicht im Apotheken-Backoffice-Bereich
von Susanne Müller am 08.05.2020 um 22:59 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Wer keine Maske trägt und lesen kann ... hat ein Problem ...
von Christian Timme am 05.05.2020 um 19:11 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.