Sie wünschen sich die Maskenpflicht – aber niemand hält sich daran?
Sollte der Arbeitgeber Arbeitsschutzregeln nicht einhalten, besteht für die Angestellten die Möglichkeit, von ihrem Zurückbehaltungsrecht (ZBR) nach § 273 BGB Gebrauch zu machen. Das heißt, sie können ihre Leistung so lange verweigern, bis die jeweilige Maßnahme umgesetzt wurde. Der Arbeitgeber bleibt in dieser Phase zur Zahlung des Lohns verpflichtet. Dem Arbeitgeber muss konkret klargemacht werden (am besten schriftlich), aus welchem Grund das Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird, und er muss gleichzeitig aufgefordert werden, die Arbeitsschutzregeln einzuhalten bzw. umzusetzen.
Dieser Weg sollte aber nur im äußersten Notfall beschritten werden, wenn alle anderen Möglichkeiten der Kontaktaufnahme und Klärung erfolglos waren. Weil die Gefahr besteht, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit zu Unrecht verweigert, muss dieser Vorgang am besten mit rechtlicher Beratung erfolgen.
Wenn dagegen Arbeitnehmer (zu Unrecht) die Schutzmaßnahmen verweigern, die durch Verordnungen und die Maßnahmen des Arbeitgebers vorgegeben sind, kann der Arbeitgeber Sanktionen durchsetzen. Dazu gehören Aussetzung der Lohnzahlung, Abmahnungen und Kündigungen.
2 Kommentare
Maskenpflicht im Apotheken-Backoffice-Bereich
von Susanne Müller am 08.05.2020 um 22:59 Uhr
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Wer keine Maske trägt und lesen kann ... hat ein Problem ...
von Christian Timme am 05.05.2020 um 19:11 Uhr
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