Kooperation mit Shop Apotheke

Allianz bessert Werbung für „Arzneimittelservice“ nach

Berlin - 02.02.2024, 15:15 Uhr

Die Wettbewerbszentrale hat eine allzu forsche Werbung der Allianz für eine Kooperation mit der Shop Apotheke gestoppt.  (Foto: imago images / Schöning)

Die Wettbewerbszentrale hat eine allzu forsche Werbung der Allianz für eine Kooperation mit der Shop Apotheke gestoppt.  (Foto: imago images / Schöning)


Die Allianz wirbt auf ihrer Webseite für einen „Arzneimittelservice“. Sie verspricht ihren Kunden mit Vollversicherung: „Keine Vorauszahlung für Medikamente und Lieferung nach Hause“. Weil der Versicherer dabei zunächst seinen Kooperationspartner Shop Apotheke besonders herausgestellt hat, ist die Wettbewerbszentrale aktiv geworden.

Die Wettbewerbszentrale hat jüngst die Werbung der privaten Allianz Krankenversicherung für deren Kooperation mit dem niederländischen Arzneimittelversender Shop Apotheke beanstandet. 

Die Allianz warb (und wirbt) im Internet sowie auf Werbeflyern für einen „Arzneimittelservice“, der sich an ihre Versicherten mit einer Krankenvollversicherung richtet: Sie sollen bei der Einlösung eines Rezepts nicht in Vorleistung treten. Vielmehr rechnet die Krankenversicherung die Kosten direkt mit der Apotheke ab – gleich, wie hoch der Betrag ist.

Wie es in einer Mitteilung der Wettbewerbszentrale heißt, wurde der Service zwar auch über die lokalen Apotheken vor Ort beworben, sofern die Apotheken über einen ihrer Landesverbände der Kooperation beigetreten waren. Allerdings wurde die Zusammenarbeit mit der Shop Apotheke als „Kooperationspartner“ besonders hervorgehoben. Auch ein Begrüßungspaket inklusive eines 10,00 Euro Willkommensgutscheins für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel wurde versprochen.

Verstoß gegen das Bevorzugungsverbot

Die Wettbewerbszentrale sah in der hervorgehobenen Werbung für den niederländischen Versender einen Verstoß gegen das Bevorzugungsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Apothekengesetz. Demnach dürfen Apotheken mit „Dritten“, zu denen nach Auffassung der Wettbewerbszentrale auch Krankenversicherungen zählen, keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die die Zuführung von Patienten oder die Zuweisung von Verschreibungen – auch in elektronischer Form – zum Gegenstand haben.

In der Bewerbung der Kooperation der Krankenversicherung mit der Online-Apotheke sah die Wettbewerbszentrale wegen der herausgestellten Bezeichnung als „Kooperationspartner“ sowie des Vorteils eines Gutscheins in Höhe von 10,00 Euro eine Bevorzugung einer konkreten Apotheke gegenüber den übrigen Apotheken.

Werbung angepasst

Die Allianz hat nach der Beanstandung durch die eine Unterlassungserklärung abgegeben und ihre Werbung angepasst. Auf der Startseite zum Arzneimittelservice wird nun gleich auf beide bestehenden Kooperationen hingewiesen: die mit dem Deutschen Apothekerverand und die mit Shop Apotheke. Mit einem Willkommensgutschein der Shop Apotheke wird nicht mehr geworben. 


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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2 Kommentare

Werbung Online Apotheken

von Annette Dunin von Przychowski am 03.02.2024 um 10:13 Uhr

https://www.docmorris.de/rezepte/rezept-bonus?fbclid=IwAR1r592bZUbfvRWHHRa8_amsyE78QbZN32kqKNInfG8d_Ff-VVItJdL3JwY

So wirbt Doc Morris gerade. Ich habe mich bei der Wettbewerbszentrale beschwert, das geht ganz einfach online.

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Die einen....

von Jörg Wemsewitz am 02.02.2024 um 15:34 Uhr

....fahren so lange bei dunkelgelb und auch mal rot über die Ampel bis sie jmd erwischt und der DAV bremst 100 Meter vor der Ampel, weil sie könnte gleich auf gelb umspringen. Wenn eins unser Problem ist, dann das.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

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