Fehlerhaft ausgestellte E-Rezepte

KBV reagiert auf Brief des DAV

Berlin - 17.01.2024, 10:15 Uhr

KBV-Vorständin Sibylle Steiner hat dem DAV geantwortet. (Foto: axentis.de / Lopata)

KBV-Vorständin Sibylle Steiner hat dem DAV geantwortet. (Foto: axentis.de / Lopata)


Wegen fehlerhaft ausgestellter E-Rezepte wendete sich der Deutsche Apothekerverband in einem Brief an die Kassenärztliche Bundesvereinigung. Die zeigt in ihrer Antwort teils Verständnis für die Sorgen. Laut Vorständin Steiner gibt es aber auch noch Apotheken, bei denen die E-Rezept-Einlösung nicht möglich ist.

Anfang vergangener Woche hatten die Spitzen des Deutschen Apothekerverbands (DAV) Hans-Peter Hubmann und Anke Rüdinger, an den Bundesvorsitzenden der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) Andreas Gassen geschrieben. Per Mail ging der Brief auch an Gassens Vorstandskollegin Sibylle Steiner und die Leiterin der Digitalisierungs-Abteilung im Bundesgesundheitsministerium, Susanne Ozegowski. 

Hubmann und Rüdinger erklärten darin, dass sich mit dem Übergang in den Regelbetrieb des E-Rezepts vereinzelt „Umsetzungshürden“ offenbarten, „die im Rahmen der ärztlichen Verordnung zu einem enormen Verwaltungsaufwand und einer Retaxationsgefahr auf Apothekenseite führen können“. Sie baten Gassen, seine Einflussmöglichkeiten zu nutzen, „um die von uns benannten Problemkreise einer praxistauglichen Lösung zuzuführen“. 

Die Antwort der KBV ließ nicht lange auf sich warten – am 11. Januar schrieb KBV-Vorständin Steiner zurück und äußerte sich zu den vier Punkten, die der DAV hervorgehoben hatte.

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Der erste Punkt, der die Apotheken umtreibt, sind Fehler durch das händische Eintragen der Berufsbezeichnung. Sie führten in den Apotheken „regelmäßig zu weiteren Nachprüfungen der Verordnung und/oder Nachfragen bei der verordneten Person“. 

Zudem gebe es Unsicherheiten wegen möglicher Retaxgefahren. Gassen möge daher seine Verhandlungsposition mit den Anbietern von Praxisverwaltungssystemen nutzen, um eine Umstellung von einem Freitextfeld zu einem Auswahlfeld mit hinterlegten einheitlichen Berufs- und Facharztgruppenbezeichnungen vorzunehmen.

„Bürokratische Hürde ohne inhaltlichen Mehrwert“

Steiner erklärt dazu, dass in der zwischen KBV und dem GKV-Spitzenverband im Bundesmantelvertrag vereinbarten Technischen Anlage zur elektronischen Arzneimittelverordnung die verpflichtende Angabe zur Berufsbezeichnung als Freitextfeld vorgesehen sei. Die ABDA sei im Rahmen der Erstellung des Informationsmodells für das E-Rezept eingebunden gewesen. 

Steiner stellt auch klar, dass die KBV in mehreren Austauschrunden mit der Gematik dargestellt habe, dass sie es für nicht zielführend hält, die Berufsbezeichnung als prüfungsrelevantes Feld einzuführen – schließlich ergebe sich schon aus der qualifizierten elektronischen Signatur eindeutig, dass die Verordnung von einer Ärztin oder einem Arzt ausgestellt wurde. 

Dass besagtes Feld nun prüfungsrelevant sei, sei „der reibungslosen Einführung des E-Rezepts nicht zuträglich und stellt eine weitere bürokratische Hürde ohne inhaltlichen Mehrwert dar“. Kurzum: Die KBV versteht das Problem, sieht sich aber offenbar nicht in der Lage, hier selbst etwas zu ändern.

Auch die Komfortsignatur hakt zuweilen

Der zweite vom DAV angesprochene Punkt sind die Folgen der Stapelsignatur-Nutzung in der Arztpraxis. Sie führe dazu, dass einige E-Rezepte in der Apotheke noch nicht abrufbar seien. Der DAV regt hier die schnellstmögliche und flächendeckende „Implementierung der Komfortsignatur“ an, die von den PVS-Anbietern zeitnah bereitgestellt und von der KBV aktiv beworben werden soll. 

Dazu merkt Steiner zutreffend an, dass die KBV die Komfortsignatur in der Ärzteschaft bereits bewirbt. Allerdings berichteten Arztpraxen, dass es selbst mit der Komfortsignatur zu Verzögerungen bei der Bereitstellung auf dem E-Rezept-Fachdienst komme. Diese Fälle würden weiter beobachtet – mit der Gematik werde man weitere Lösungsansätze beraten.

In puncto Heimversorgung einer Meinung

Der dritte Punkt sind Umsetzungsschwierigkeiten bei der Nutzung von E-Rezepten im Rahmen der Heimversorgung. Hier schlägt der DAV vor – sofern die Pflegeeinrichtung nicht an die Telematikinfrastruktur angebunden ist – bei den Muster-16-Formularen zu bleiben. Erfolge die Verordnung aus der Arztpraxis heraus, könne und sollte der Tokenausdruck genutzt werden, um die Versorgung der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner mit E-Rezepten in Ermangelung anderer Einlösewege sicherzustellen. 

Auch dazu stellt Steiner klar: Genauso informiert sie auf ihrer Webseite in ihrer E-Rezept-Serie. Auch setze man sich dafür ein, dass den Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten möglichst zeitnah eine digitale Verwaltungsfunktion für die E-Rezepte zur Verfügung gestellt werde.

Volldigitale Lösungen im Blick

Der vierte und letzte Punkt im DAV-Anschreiben betrifft die Aushändigung des Token-Ausdrucks. Das Gesetz räumt Versicherten ausdrücklich den Anspruch auf einen Papierausdruck ein. Dieser sollte neben dem Token auch Mindestanforderungen zum Inhalt des E-Rezepts enthalten. 

Den DAV hätten allerdings Anfragen erreicht, wonach Versicherten ein solcher Ausdruck in der Praxis trotz ausdrücklichen Wunsches verweigert worden sei. Die KBV möge daher ihre Mitglieder erneut auf diesen gesetzlichen Anspruch der Patienten hinweisen. 

Dazu erklärt KBV-Vorständin Steiner, dass diese Information selbstverständlich stattfinde. Überdies setze sie sich für volldigitale Lösungen ein. Eine Voraussetzung dafür sei aber, dass die Apotheken flächendeckend in der Lage seien, E-Rezepte via eGK einzulösen. Dass das in einigen nicht möglich sei, habe die KBV schon wiederholt aus den Praxen gehört – die Patienten seien dann dorthin zurückgeschickt worden. „Wir vertrauen darauf, dass Sie sich ebenfalls für die zeitnahe Ermöglichung volldigitaler Lösungen einsetzen“, endet Steiner ihre Ausführungen.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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2 Kommentare

Volldigitale Lösung

von Maria Schulz am 22.01.2024 um 9:27 Uhr

Eine volldigitale Lösung setzt auch volldigitale Patienten voraus. Diese sehe ich auch in Zukunft nicht, siehe die Probleme bei der Versorgung der Altersheime und der Pflegedienste. Natürlich kann immer eine "dritte Person" beauftragt werden, die volldigital angebunden ist. Ist dies immer im Sinne der Patienten, wenn z.B. Verwandte bemüht werden müssen? Ein weiteres Problem ist, dass der Patient nicht weiß, was sein Arzt verordnet hat, es sei denn, er hat ein modernes Handy.

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Laut Rahmenvertrag darf es kein Retaxation bei falscher Berufsbezeichnung geben

von Andreas Müller am 18.01.2024 um 9:58 Uhr

Den ersten Punkt, der die Apotheken umtreibt, die angeblichen Fehler durch das händische Eintragen der Berufsbezeichnung, ist völlig unbegründet.
Im Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V wird in § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c) auf den § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (AMVV) verwiesen und ausgesagt, dass falls die Angaben auf dem Rezept nicht dem § 2 Abs. 1 Nummer 1 bis 7 AMVV entsprechen, es sich um einen unbedeutenden Fehler handelt, der gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d) nicht zur Retaxation führt (Die Berufsbezeichnung ist in § 2 Abs. 1 Nummer 1 AMVV gelistet). Trotzdem ist eine Rücksprache mit dem Arzt vorgesehen, damit der Apotheker Korrekturen im elektronischen Abgabendatensatz vornehmen kann.

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