Geänderte Allgemeinverfügung

Apotheken dürfen COVID-19-Arzneimittel jetzt bevorraten

Berlin - 06.04.2022, 16:50 Uhr

Seit Anfang des Jahres kann Molnupiravir (Lagevrio®) ärztlich verordnet und über den Großhandel bestellt werden. Nirmatrelvir/Ritonavir (Paxlovid®) folgte Ende Februar. (x / Foto: IMAGO / Independent Photo Agency Int.)

Seit Anfang des Jahres kann Molnupiravir (Lagevrio®) ärztlich verordnet und über den Großhandel bestellt werden. Nirmatrelvir/Ritonavir (Paxlovid®) folgte Ende Februar. (x / Foto: IMAGO / Independent Photo Agency Int.)


Apotheken können sich jetzt begrenzt mit antiviralen oralen Arzneimitteln gegen COVID-19 bevorraten. Das sieht eine Ergänzung einer Allgemeinverfügung des Bundesgesundheitsministeriums vor, die gestern in Kraft getreten ist.

Seit Anfang des Jahres kann Molnupiravir (Lagevrio®) ärztlich verordnet und über den Großhandel bestellt werden. Nirmatrelvir/Ritonavir (Paxlovid®) folgte Ende Februar. Apotheken können diese antiviralen, oral anzuwendenden Arzneimittel abgeben. Wie das funktioniert, regelt die „Allgemeinverfügung zum Bezug und zur Anwendung monoklonaler Antikörper und zum Bezug und zur Abgabe antiviraler, oral einzunehmender Arzneimittel gegen COVID-19“.

Demnach dürfen Apotheken die Arzneimittel nur bei Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung beim Großhandel bestellen und an Patientinnen und Patienten abgeben. Bislang hieß es unter Punkt 2.3 der Allgemeinverfügung, dass eine Bestellung auf Vorrat weder für Apotheken noch für Ärztinnen und Ärzte zulässig ist. Dies hat das BMG nun geändert  – die entsprechende Bekanntmachung im Bundesanzeiger erfolgte am 4. April und ist am gestrigen Dienstag in Kraft getreten. Demnach können Apotheken je vom BMG beschafftem Arzneimittel maximal zwei Therapieeinheiten bevorraten. Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken dürfen sogar bis zu fünf Therapieeinheiten an Lager legen.

Die Arzneimittel sollen so früh wie möglich nach einer bestätigten SARS-CoV-2-Infektion eingenommen werden. Daher ist auch die Beschaffung auf Schnelligkeit ausgelegt. Die ärztlichen Verschreibungen haben nur eine Gültigkeitsdauer von fünf Werktagen. Der Großhändler hat das Arzneimittel unverzüglich an die bestellende Apotheke zu liefern. Die Apotheke wiederum hat das Arzneimittel unverzüglich nach Lieferung durch den Großhandel an die Patientin oder den Patienten abzugeben. „Die Abgabe hat auf Wunsch der Patientin oder des Patienten durch Boten der Apotheke zu erfolgen, die das Arzneimittel so bald als möglich auszuliefern haben“, heißt es weiter in der Allgemeinverfügung.

Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung sieht für den Aufwand, der den Apotheken im Zusammenhang mit der Abgabe dieser Arzneimittel entsteht, eine Vergütung in Höhe von 30 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je Packung vor. Liefert der Botendienst, kommen 8 Euro einschließlich Umsatzsteuer hinzu.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


Diesen Artikel teilen:


0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.