Verdacht auf illegale Exporte

BMG begrenzt Paxlovid-Vorräte der Apotheken

Berlin - 20.01.2023, 15:15 Uhr

Mit vom Bund beschafftem Paxlovid darf kein Handel betrieben werden. (Foto: IMAGO / NTB)

Mit vom Bund beschafftem Paxlovid darf kein Handel betrieben werden. (Foto: IMAGO / NTB)


Apotheken dürfen ab sofort nur noch maximal 20 Packungen Paxlovid bevorraten. Bei krankenhausversorgenden Apotheken und Krankenhausapotheken dürfen es bis zu 50 Packungen sein. Hintergrund sind konkrete Verdachtsfälle auf einen illegalen Handel mit diesen vom Bund beschafften Arzneimitteln.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hatte erst kürzlich darauf hingewiesen, dass von ihm zentral beschaffte Arzneimittel gegen COVID-19 (Paxlovid®) nicht exportiert werden dürfen. Auch die „Allgemeinverfügung zum Bezug und zur Anwendung monoklonaler Antikörper und zum Bezug und zur Abgabe antiviraler, oral einzunehmender Arzneimittel gegen COVID-19“, stellt klar, dass es verboten ist, mit diesen Arzneimitteln, deren Eigentümer der Bund ist, Handel zu treiben. „Eine Abgabe an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs deutschen Rechts ist ebenso wie das Handeltreiben mit diesen Arzneimitteln verboten“, heißt es darin. Wer dagegen verstößt, kann strafrechtlich verfolgt werden.

Das bedeutet, dass Apotheken die Mittel an Patient:innen nur bei Vorlage einer ärztlichen Verordnung zulasten des Bundesamtes für Soziale Sicherung abgeben dürfen – nicht aber an Selbstzahler mit Privatrezepten. Eine Abgabe an nicht hausärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte ohne Vorlage einer patientenindividuellen Verordnung, auch bei Angebot der Selbstzahlung, ist ebenfalls nicht erlaubt.

Nun hat sich das BMG veranlasst gesehen, besagte Allgemeinverfügung anzupassen. Sie wurde am vergangenen Mittwoch im Bundesanzeiger veröffentlicht. Apotheken dürfen die antiviralen Arzneimittel seit 19. Januar 2023 nicht mehr unbegrenzt, sondern nur noch bis zu 20 Therapieeinheiten bevorraten. Für krankenhausversorgende Apotheken und Krankenhausapotheken ist die Bevorratung auf bis zu 50 Therapieeinheiten begrenzt. Bereits vor diesem Stichtag ausgelieferte Packungen dürfen die Apotheken allerdings im Vorrat behalten.

BMG: Auffällig hohe Bestellmengen

Das BMG erklärt diese die Begrenzung in einem Schreiben an die ABDA und den Großhandelsverband Phagro folgendermaßen: „Diese Änderungen erachten wir als notwendig, nachdem uns vermehrt Informationen über auffällig hohe Bestellzahlen des vom Bund zentral beschafften Arzneimittels Paxlovid® durch einzelne Apotheken sowie weiterhin direkte Anfragen zu den Möglichkeiten eines Exports durch verschiedene Marktteilnehmer erreicht haben.“·

Das Ministerium verweist auch darauf, dass es deshalb bereits Strafanzeigen gestellt habe. „Dies wird auch weiterhin für alle bekanntwerdenden Fälle erfolgen.“

Unverändert dürfen Hausarztpraxen bis zu fünf Therapieeinheiten von ihrer regelmäßigen Bezugsapotheke beziehen, vorrätig halten und an Patienten abgeben. Ärztinnen und Ärzte, die im Krankenhaus zur ambulanten Notfallbehandlung tätig sind, können ebenfalls bis zu fünf Therapieeinheiten pro Krankenhaus von der Krankenhausapotheke oder krankenhausversorgenden Apotheke beziehen, vorrätig halten und an Patient:innen abgeben. Vollstationäre Pflegeeinrichtungen dürfen bis zu fünf Therapieeinheiten beziehungsweise bei mehr als 150 Bewohnern bis zu zehn Therapieeinheiten beziehen und bevorraten.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


Diesen Artikel teilen:


0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.