Ab morgen verfügbar

Was Apotheken bei Paxlovid-Verordnungen beachten müssen

Berlin - 24.02.2022, 12:15 Uhr

Paxlovid kommt jetzt auch in die Apotheken. (Foto: IMAGO / Independent Photo Agency Int.)

Paxlovid kommt jetzt auch in die Apotheken. (Foto: IMAGO / Independent Photo Agency Int.)


Ab dem morgigen Freitag können Arztpraxen das COVID-19-Medikament Paxlovid verordnen. Worauf müssen Apotheken bei der Bestellung, Abgabe und Abrechnung des Arzneimittels achten? Erfahren Sie das Wichtigste in Kürze.

Neben Lagevrio® (Molnupiravir) steht ab dem morgigen Freitag ein weiteres oral anzuwendendes Arzneimittel gegen COVID-19 im ambulanten Sektor zur Verfügung: das Präparat Paxlovid® (Nirmatrelvir plus Ritonavir). Darüber informieren die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV).

Die ABDA hatte ihre Handlungsempfehlung für die Abrechnung von COVID-19-Arzneimitteln bereits Ende Januar fit gemacht für den Fall, dass Ärztinnen und Ärzte Paxlovid irgendwann über die Apotheken beziehen können. Die DAZ hat darüber berichtet. Hier die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Die Bestellung ist nur auf ärztliche Verordnung hin erlaubt, Vorratshaltung ist verboten.
  • Für die Verordnung nutzen Kassenärztinnen und -ärzte das Muster-16-Formular, Privatärztinnen und -ärzte das blaue Rezept.
  • Kostenträger ist das Bundesamt für soziale Sicherung (BAS, IK 103609999)
  • Die Rezepte sind nur fünf Werktage lang gültig. Ärztinnen und Ärzte sind angehalten, in das Verordnungsfeld zusätzlich die Angabe „gültig bis …“ einzutragen. Nach Ablauf dieses Datums darf das Medikament nicht mehr abgegeben werden.
  • Die Apotheke bestellt das Arzneimittel über den Großhandel (BUND-PZN Paxlovid 17977087, BUND-PZN Lagevrio 17936094).
  • Die Apothekerin oder der Apotheker muss das Rezept stempeln und unterschreiben.
  • Der Patientin oder dem Patienten ist bei der Abgabe des Arzneimittels die Gebrauchsinformation für Paxlovid auszuhändigen. Eine deutschsprachige Version steht hier zum Ausdrucken bereit.
  • Die Apotheke erhält je abgegebene Packung Paxlovid oder Lagevrio 30 Euro plus 6,72 Euro, falls sie das Medikament per Botendienst (Sonder-PZN 17716530) ausliefert. Für den Großhandel gibt es 20 Euro (jeweils Nettobeträge).
  • Die Apotheke rechnet die Großhandelsvergütung gegenüber dem BAS mit ab. Insgesamt beträgt sie 59,50 Euro brutto (mit Botendienst 67,50 Euro brutto).

Die KBV betont in ihren „Praxisnachrichten“ zudem, dass Ärztinnen und Ärzte nach patientenindividueller Risikoabwägung die Verordnung ausstellen und diese direkt an eine Apotheke übermitteln können, sobald ein positives Testergebnis vorliegt. „Hierfür reicht auch ein Antigen-Schnelltest aus.“ Zudem muss die Ärztin oder der Arzt die Patientin oder den Patienten über die Wirkungsweise des Arzneimittels und mögliche Risiken aufklären und sofern bisher nur ein Schnelltestergebnis vorliegt, einen PCR-Test auf den Weg bringen.

Telefonische Vorbestellung erwünscht

Explizit unterstreicht die KBV darüber hinaus die Möglichkeit, die Verordnung in der Apotheke anzukündigen. „Alle an der Lieferkette Beteiligten sind gehalten, die ärztliche Verordnung schnellstmöglich zu beliefern“, schreibt sie. „Daher kann der Arzt den Apotheker – insbesondere auch telefonisch – über die Verschreibung vorab unterrichten, sodass die Bestellung bereits ausgelöst werden kann.“



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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