Digitales Impfzertifikat

Douglas: „Apotheken werden Improvisationskünste zeigen müssen“

Berlin - 11.06.2021, 15:10 Uhr

(Foto: IMAGO / Kirchner-Media)

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Wie schützt man sich vor Haftungsrisiken?

DAZ.online: Sie sprechen Haftungsrisiken an. Welche Haftungsrisiken bestehen denn hier und wie kann sich die Apotheke insoweit absichern?

Douglas: Zunächst macht sich der Mitarbeiter, der wissentlich die Durchführung einer Schutzimpfung im Rechtsverkehr nicht richtig bescheinigt, strafbar, was dann natürlich auch berufsrechtliche Konsequenzen – Stichwort Zuverlässigkeit – haben kann. Dies kann dann auch Inhaber treffen, wenn er diese ihm bekannte Praxis eines Mitarbeiters nicht unterbindet. Darüber hinaus wäre es abstrakt denkbar, dass er in einem Fall, in dem die Bescheinigung unrichtig ausgestellt wurde und eine Person so zu Unrecht als Geimpfter Zugang zu einer Einrichtung erhält, in der er dann Dritte infiziert, auch für die sich daraus ergebenden Konsequenzen einstehen muss. Allerdings dürfte dies in der Praxis sich kaum nachweisen lassen, sodass wir dieses Szenario eher als theoretisch erachten.

Das Gesetz spricht lapidar nur von geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines unrichtigen Impfzertifikats. Wie diese Maßnahmen auszusehen haben, wird in der Begründung erläutert. Hier findet sich der ausdrückliche Hinweis, dass geeignete Maßnahmen zu treffen sind, um eine missbräuchliche Ausstellung etwa aufgrund der Vorlage gefälschter Impfnachweise zu unterbinden. Dies bedeutet natürlich nicht, dass der Apothekeninhaber für ein unzutreffend ausgestelltes digitales Impfzertifikat in jedem Fall haftet. Es müssen aber eben, so wie vom Gesetzgeber gefordert, geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um dies zu verhindern.

Und welche können das sein?

Die Gesetzesbegründung weist ausdrücklich darauf hin, dass die Person, die das Zertifikat wünscht, sich vor Ausstellung durch den Personalausweis zu identifizieren hat und zudem über die Konsequenzen über die Vorlage einer unrichtigen Impfdokumentation zu belehren ist. Nach dieser Belehrung ist dann die Impfdokumentation zu prüfen auf mögliche Anhaltspunkte dafür, dass hier etwas nicht in Ordnung ist. Häufig wird die Apotheke den Kunden kennen, gegebenenfalls auch den Arzt, und vor dem Hintergrund der anderen Impfungen schnell abschätzen können, dass dies seine Richtigkeit hat. Das Gesetz führt zudem aus, dass die Ausstellung in der Regel nur erfolgen soll, wenn die Impfung in räumlicher Nähe erfolgt ist, etwa in der gleichen oder umliegenden Gemeinden oder sonstigen Gebietskörperschaften. Das soll gewährleisten, dass nicht nur die Form der Nachweise, sondern auch die ausstellenden Leistungserbringer bekannt sind. Im Einzelfall kann hiervon abgewichen werden, etwa wenn die Ausstellung aus beruflichen Gründen oder bei Wohnsitzwechsel nicht am Ort der Impfung erfolgen kann. Kurz gesagt: stammt der Kunde nicht aus dem allgemeinen Einzugsgebiet der Apotheke, so ist per se zu hinterfragen, ob das Impfzertifikat ausgestellt werden kann.

Aber auch auf mögliche Manipulationen ist zu achten. Etwa ob die Klammern im Impfbuch gelöst und wieder zusammengeführt wurden. Das könnte dafür sprechen, dass der äußere Teil des Impfausweises mit dem Namen mit dem inneren Teil, in dem die Impfungen eingetragen sind, nicht übereinstimmt. Hier wäre es zielführend, wenn vonseiten des RKI oder BMG Hilfestellungen, etwa typische Fallgestaltungen von Manipulationen, gegenüber den Apotheken kommuniziert werden, die diese Prüfung erleichtern. Zumindest nach unserer Kenntnis ist dies nicht erfolgt.

Die Apotheke muss also belehren. Wie hat man sich eine solche Belehrung vorzustellen?

Auch hierzu findet sich nur in der Begründung des Gesetzes etwas – wenn auch ohne konkrete Vorgaben. Allerdings ist in der Begründung ausdrücklich vorgesehen, dass die Durchführung der Überprüfung, die ordnungsgemäße Belehrung des Kunden und die Ausstellung des Impfzertifikats zu dokumentieren sind. Im Idealfall wird daher der Kunde eine entsprechende Belehrung in der Apotheke unterschreiben, die dann Grundlage der Dokumentation gemacht wird.

Das klingt nach bürokratischem Aufwand…

Ja, in der Tat wird dies dazu führen, dass entsprechende Belehrungen zu dokumentieren und dann zu archivieren sind. Diese werden möglicherweise dann auch Grundlage für die sich daran anschließende Abrechnung sein. Aufgrund der Sensibilität der Tätigkeit ist dies aber sicherlich interessengerecht. Dabei sind sicherlich auch die zuletzt negativen Erfahrungen in den Testzentren zu berücksichtigen, deren Wiederholung es zu vermeiden gilt.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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2 Kommentare

Interview mit Dr. Douglas

von Dr. Jochen Pfeifer am 12.06.2021 um 0:24 Uhr

Gem. 75a IFSG ist die wissentliche (!) Fälschung von digitalen Impfausweisen strafbewehrt. Herr Dr. Douglas empfiehlt in Ihrem Interview daher, die ordnungsgemäße Prüfung durch die Apotheker zu dokumentieren. Andererseits schreibt die ABDA in Ihrer aktuellen Handlungshilfe, dass KEINE Dokumentation erfolgen darf und ausdrücklich verboten sei. Könnten Sie bitte in Ergänzung Ihres Interviews Herrn Dr. Douglas fragen, was jetzt gilt.

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Interview mit Dr. Douglas

von Schmidt am 12.06.2021 um 9:38 Uhr

Genau diese Frage haben wir uns auch schon gestellt. Eine Ergänzung seitens Dr.Douglas und der DAZ wäre hier wirklich wünschenswert

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