Digitales Impfzertifikat

Douglas: „Apotheken werden Improvisationskünste zeigen müssen“

Berlin - 11.06.2021, 15:10 Uhr

(Foto: IMAGO / Kirchner-Media)

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Kommende Woche werden die ersten Apotheken mit der Ausstellung der COVID-19-Impfzertifikate starten. Doch viele haben noch Fragen – nicht nur dazu, wie sie sich bei mein-apothekenportal.de registrieren. Wer darf die Zertifikate ausstellen? Welche Dokumentationspflichten bestehen? Und lässt sich der Service auch online anbieten? DAZ.online hat dazu den Freiburger Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas befragt. 

Ab dem 14. Juni sollen die Apotheken digitale COVID-19-Impfzertifikate ausstellen können.  Es handelt sich um ein Angebot für bereits geimpfte Personen – künftig sollen die QR-Codes gleich bei der Impfung ausgestellt werden. Dennoch könnte auf die Apotheken ein Ansturm zukommen: Stand heute sind laut Robert Koch-Institut (RKI) 24,8 Prozent der Gesamtbevölkerung – 20,6 Millionen Menschen – bereits vollständig geimpft. Zwar sollen all jene, die in Impfzentren geimpft wurden, bis Ende Juni Post mit einem QR-Code bekommen, also ihrem Impfzertifikat, das sie sich dann selbst mit der CovPass- oder Corona-Warn-App auf ihr Smartphone laden können. Und es gibt sicherlich auch einige Geimpfte, die nicht zwingend Wert auf einen digitalen Impfnachweis legen, etwa Pflegeheimbewohner. Dennoch sollten die Apotheken vorbereitet sein. 

Abgesehen davon, dass manche noch damit kämpfen, sich einen Zugang zum Verbändeportal zu verschaffen, über das sie ab nächster Woche die Zertifikate ausstellen können, stellen sich einige weitere Fragen rund um die neue Aufgabe. Unter anderem: Wer darf die Zertifikate ausstellen? Welche Dokumentationspflichten bestehen? DAZ.online hat dazu den Freiburger Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas befragt.

DAZ.online: Herr Douglas, nach der Herstellung von Desinfektionsmitteln, der Verteilung von Gratismasken, der Durchführung von Bürgertests sowie der Distribution von Impfstoffen kommt jetzt eine neue Aufgabe auf die Apotheken zu: Die Ausstellung des digitalen COVID-19-Impfzertifikats. Was denken Sie: Wieso soll die Dokumentation gerade in Apotheken vorgenommen werden?

Douglas: Die Aufgabe der nachträglichen Dokumentation der Impfbescheinigungen zur Ausstellung des Impfzertifikats ist aus meiner Sicht sehr gut mit den Leistungen einer Apotheke vergleichbar. Es geht in der Sache darum, aufgrund von öffentlichen Dokumenten, nämlich Impfbuch und Impfbescheinigung, die Entscheidung zu treffen, ob die anwesende Person ordnungsgemäß geimpft wurde und somit für ein Impfzertifikat berechtigt ist. Derartige Prüfungen nehmen Apotheken jeden Tag millionenfach bei der Entgegennahme von Verschreibungen vor. Es ist aus politischer Sicht erfreulich, dass der Gesetzgeber anerkennt, dass derart sensible Leistungen durch Vor-Ort Apotheken erbracht werden können. Gleichzeitig müssen die Apotheken leider auch dieses Mal ihre Improvisationskünste zeigen, da die gesetzlichen Rahmenbedingungen erst zum 1. Juni 2021 in Kraft getreten sind und nun bereits keine zwei Wochen später die Umsetzung erfolgt. Hier wäre eine entsprechend längere Vorbereitung sicherlich besser gewesen; die Apotheken werden aber auch dieses Mal diese Herausforderung schaffen.

Das Gesetz  (§ 22 Abs. 5 IfSG) spricht davon, dass nachträglich jeder Arzt oder Apotheker die Bescheinigung vornehmen darf. Bedeutet dies tatsächlich, dass nur approbierte Apotheker:innen die Bescheinigung ausstellen dürfen?

In der Tat könnte der Wortlaut dafür sprechen, dass diese Bescheinigung Pharmazeuten vorbehalten ist. Allerdings findet sich in der Gesetzesbegründung eine Vielzahl hilfreicher Informationen, die im Zusammenhang mit dem – sicherlich sehr kurzen – Wortlaut der Vorschrift in den Blick zu nehmen sind. Dort wird ausdrücklich darauf hingewiesen, die Ausstellung könne auch durch die berufsmäßigen Gehilfen vorgenommen werden. An anderer Stelle weist die Begründung ausdrücklich darauf hin, dass von Seiten des Apothekeninhabers geeignete Maßnahmen zu treffen sind, auch um zu gewährleisten, dass die ausstellenden Personen ausreichend Kenntnisse von den formellen Anforderungen an die Impfdokumentation erhalten. Damit wird anerkannt, dass die Berechtigung zur Ausstellung nicht auf approbierte Apotheker beschränkt ist.

Dürfen somit alle Apothekenangestellten diese Bescheinigungen ausstellen?

Alle sicherlich nicht. Hier ist hervorzuheben, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine sehr sensible Tätigkeit handelt, die ein hohes Verantwortungsbewusstsein einerseits sowie Risiken andererseits beinhaltet. Daher wird der Inhaber im Einzelfall entscheiden müssen, wer dazu geeignet ist, diese Tätigkeit auszuüben. Bei pharmazeutischem Personal, also Approbierten und PTAs, wird man dies in der Regel annehmen können, da sie aufgrund der generellen Erfahrung mit Verschreibungen hierfür prädestiniert sind. Bei anderen Mitarbeitern ist dies zwar nicht ausgeschlossen, jedoch muss dann entsprechend sichergestellt werden, dass sie sich der Sensibilität der Tätigkeit bewusst sind. Hierüber sind sie entsprechend vorher zu belehren. Dazu gehört sicherlich auch, dass sich der Inhaber und die insoweit damit befassten Mitarbeiter vorher entsprechend mit der Materie vertraut machen und sich die formellen Anforderungen der Impfdokumentation vergegenwärtigen. Nicht möglich ist es auch meiner Sicht, schlicht Dritte als Hilfskräfte einzustellen, die diese Tätigkeit übernehmen – so wie dies etwa bei dem Betrieb der Testzentren der Fall war. Aufgrund der mit der Ausstellung der Impfzertifikate verbundenen Haftungsrisiken dürfte dies in der Praxis auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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2 Kommentare

Interview mit Dr. Douglas

von Dr. Jochen Pfeifer am 12.06.2021 um 0:24 Uhr

Gem. 75a IFSG ist die wissentliche (!) Fälschung von digitalen Impfausweisen strafbewehrt. Herr Dr. Douglas empfiehlt in Ihrem Interview daher, die ordnungsgemäße Prüfung durch die Apotheker zu dokumentieren. Andererseits schreibt die ABDA in Ihrer aktuellen Handlungshilfe, dass KEINE Dokumentation erfolgen darf und ausdrücklich verboten sei. Könnten Sie bitte in Ergänzung Ihres Interviews Herrn Dr. Douglas fragen, was jetzt gilt.

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Interview mit Dr. Douglas

von Schmidt am 12.06.2021 um 9:38 Uhr

Genau diese Frage haben wir uns auch schon gestellt. Eine Ergänzung seitens Dr.Douglas und der DAZ wäre hier wirklich wünschenswert

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