COVID-19-Vakzinen

Das gilt heute für die Impfstoffbestellung

Berlin - 11.05.2021, 07:00 Uhr

Wie sollen Ärzte und Apotheken mit Bestellungen für Zweitimpfungen gegen COVID-19 verfahren, wenn ein Arzt krank oder im Urlaub ist und ihn ein anderer vertritt? (c / Foto: IMAGO / Eibner)

Wie sollen Ärzte und Apotheken mit Bestellungen für Zweitimpfungen gegen COVID-19 verfahren, wenn ein Arzt krank oder im Urlaub ist und ihn ein anderer vertritt? (c / Foto: IMAGO / Eibner)


Alle paar Tage ändern sich derzeit die Modalitäten für die Bestellung der COVID-19-Impfstoffe. Bleiben Sie auf dem Laufenden: DAZ.online bietet ab sofort jeden Dienstagmorgen eine Übersicht über Liefermengen, Änderungen der Woche und aktuelle Bestellregeln. Heute geht es vor allem darum, wie Ärzte und Apotheken mit Bestellungen für Zweitimpfungen verfahren sollen, wenn ein Arzt krank oder im Urlaub ist und ihn ein anderer vertritt.

Die Nationale Impfkampagne zeigt Wirkung: Wie Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) am gestrigen Montag in Berlin vor Journalisten sagte, ist hierzulande inzwischen rund jeder Dritte mindestens einmal gegen COVID-19 geimpft. Unter den Menschen ab 60 Jahren sind es sogar etwa 60 Prozent. Aber: „Es bleibt wichtig, dass wir das Tempo halten“, mahnte der Minister.

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Am heutigen Dienstag stehen wieder die Impfstoff-Bestellungen für Vertragsärzte an. Damit es bei den Zweitimpfungen nicht zu Verzögerungen kommt, weil ein Arzt zum Beispiel krank oder im Urlaub ist, haben sich ABDA und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) auf ein Verfahren verständigt, wie Vertretungsärzte die benötigten zusätzlichen Dosen ordern können.

Hier die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

  • Liefermenge in Kalenderwoche 20: 1,6 Millionen Dosen Comirnaty® (Biontech) und 1 Million Dosen Vaxzevria® (AstraZeneca)
  • Maximale Bestellmenge: Ärzt:innen können den COVID-19-Impfstoff von Biontech/Pfizer nach Bedarf ordern. Da diese jedoch bevorzugt für Zweitimpfungen einzusetzen sind, empfiehlt die KBV den Vertragsärzten, für die KW 20 maximal zwei Vials (entspricht zwölf Dosen) für die Erstimpfungen zu bestellen. „Es ist nicht absehbar, wie viele Dosen Comirnaty® die Vertragsärzte für die Zweitimpfungen bestellen werden“, schreibt die ABDA in ihren aktuellen Hinweisen. „Da diese Anforderungen jedoch prioritär zu beliefern sind, können keine Aussagen zu den Mindestliefermengen gemacht werden, die über die Dosen für die Zweitimpfungen hinausgehen.“ Für den Impfstoff von AstraZeneca ist demnach keine Obergrenze vorgesehen.
  • Sollen Zweitimpfungen mit Comirnaty® zum Beispiel urlaubs- oder krankheitsbedingt nicht in der erstimpfenden Praxis, sondern in einer Vertretungspraxis durchgeführt werden, empfehlen ABDA und KBV folgendes Verfahren: „Der vertretende Vertragsarzt bestellt die von dem erstimpfenden Vertragsarzt übermittelte Zahl Impfstoffdosen mit einem gesonderten Formular Muster 16 ebenfalls unter Angabe seiner eigenen Lebenslangen Arztnummer (LANR) bei der Apotheke, die ihn auch regulär mit Praxisbedarf versorgt“, heißt es in den aktuellen Hinweisen der ABDA. Er soll auf dem Formular Muster 16 kenntlich machen, welchen Vertragsarzt er vertritt. „Die Apotheke übermittelt die Bestellung für die Zweitimpfungen im Vertretungsfall vialbezogen mit einem separaten Auftrag an den Großhandel. Die Bestellung der Impfstoffdosen des Vertretungsarztes für seine eigenen, regulär durchgeführten Zweitimpfungen darf nicht mit der Bestellung der Impfstoffdosen für den Vertretungsfall in einem Auftrag zusammengefasst werden.“
  • Sollte es einem Arzt nicht möglich sein, wie vorgesehen, den Dienstag als Bestelltag für die COVID-19-Impfstoffe für die darauffolgende Woche einzuhalten, kann der Vertragsarzt seine Bestellung schon früher als am Dienstag an die Apotheke übermitteln. „Dabei ist zu berücksichtigen, dass die empfohlenen Bestellmengen möglicherweise noch nicht bekannt sind“, betont die ABDA. „Es empfiehlt sich in solchen Fällen ein entsprechender Informationsaustausch zwischen Arzt und Apotheker.“
  • Voraussichtlich Anfang Juni sollen die Betriebsärzte und die privatärztlichen Praxen in die Nationale Impfkampagne einbezogen werden. Die Details stimmt das BMG derzeit mit den Beteiligten ab. Noch gilt: Privat- und Betriebsärzt:innen sind derzeit bei der Impfkampagne außen vor und dürfen keine COVID-19-Impfstoffe in den Apotheken bestellen.

Impfdosen für Zweitimpfungen

Das gilt weiterhin:

  • Die Dosen, die für Erst- und Zweitimpfungen benötigt werden, sind jeweils auf einem separaten Muster-16-Formular zu vermerken.
  • Für die Bestellung der Dosen für Zweitimpfungen gilt: Vertragsärzt:innen sollen die Anzahl der benötigten Dosen entsprechend der Vialgröße angeben, damit in der Apotheke nicht gerundet werden muss und im Zweifel zu wenig Dosen für die Zweitimpfung geliefert werden. Die KBV erläutert dazu: „Wenn Sie also beispielsweise 23 Patienten zum zweiten Mal mit dem Impfstoff von Biontech impfen wollen, geben Sie 24 Dosen (vier Vials mit sechs Dosen) an.“
  • Sollte der Bestellende von der Empfehlung abweichen, separate Rezepte zu nutzen, muss er in jedem Fall kenntlich machen, welche Impfstoffmenge für Zweitimpfungen vorgesehen ist.
  • Apotheken übermitteln ihrem Großhändler je Arzt oder Ärztin zwei Aufträge: Zunächst die Gesamtmenge Comirnaty® (Zahl der Durchstechflaschen für Erst- und Zweitimpfungen) mit der BUND-PZN 17377588 plus die Zahl der Vials des AstraZeneca-Impfstoffs (BUND-PZN 17377625). In einem zweiten Auftrag informieren sie den Großhandel darüber, wie viele Comirnaty®-Vials für Zweitimpfungen vorgesehen sind (BUND-PZN 17436138). Achtung: Die PZN 17436138 (Auftrag zwei) ist dabei nicht als eigenständige Artikelnummer zu verstehen, sondern dient ausschließlich als Indikator dafür, wie viele der bestellten Vials für die Zweitimpfung verwendet werden sollen. Auftrag zwei löst also keine eigenständige Bestellung aus, sondern hat rein informativen Charakter. Für Vaxzevria® existiert laut ABDA noch keine Sonder-PZN für Impfdosen für Zweitimpfungen. „Angesichts der zur Verfügung stehenden Mengen an Vaxzevria® dürfte es derzeit auch ohne zweite Sonder-PZN keine Probleme bei der Belieferung dieses Impfstoffes für Zweitimpfungen geben“, informiert die Standesvertretung.
  • Bislang erhielten die Vertragsärzte Vial-bezogen das benötigte Impfzubehör, einschließlich eines Puffers von etwa 20 Prozent. Aufgrund der derzeit sehr großen Nachfrage, insbesondere nach Spritzen und Kanülen, wird in den KW 18, 19 und 20 lediglich ein Puffer von etwa 10 Prozent mitgeliefert.

Die Grundlagen

  • Apotheken dürfen nur Vertragsärzt:innen beliefern, die regulär bei ihnen Sprechstundenbedarf beziehen. Privat- und Betriebsärzt:innen sind derzeit noch nicht in die Impfkampagne einbezogen.
  • Ärzt:innen ordern bis Dienstag, 12 Uhr, die benötigten Impfstoffe auf Muster-16-Formularen in den Apotheken. Diese übermitteln die Bestellungen noch am selben Tag bis 15 Uhr an ihren Hauptlieferanten.
  • Eine Bestellung von COVID-19-Impfstoffen ohne Vorlage eines entsprechenden Rezepts ist nicht zulässig.
  • Apotheken dürfen nicht mehr bestellen als verordnet.
  • Ärzt:innen bestellen Dosis-bezogen, Apotheken hingegen Vial-bezogen. Ein Vial Comirnaty® entspricht sechs Dosen, ein Vial Vaxzevria® zehn Dosen.
  • Die Bestellung der Ärzt:innen erfolgt impfstoff-spezifisch. Der Verzicht auf einen Impfstoff erhöht die Liefermenge des anderen Präparats nicht.
  • Pro Vertragsarzt oder -ärztin erstellt die Apotheke einen Bestellauftrag für die Corona-Impfstoffe ohne weitere Positionen plus einen Auftrag, in dem sie den Großhandel über den Anteil der Dosen informiert, die für Zweitimpfungen vorgesehen sind. Die Aufträge sind auf Positionsebene mit „Zur Nachlieferung“ zu kennzeichnen.
  • Eine gesonderte Bestellung des Impfzubehörs ist nicht erforderlich. Dieses wird vom Großhändler zugepackt.
  • Aus technischen Gründen dürfte auf vielen Rezepten das Kostenträger-IK 100038825 aufgedruckt sein. Für das Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) codiert jedoch das IK 103609999. Bei der Angabe des Kostenträgers im Warenwirtschafssystem der Apotheke ist darauf zu achten, das korrekte Kennzeichen 103609999 einzugeben. Eine Änderung auf dem Rezept ist nicht erforderlich.

Detailliertere Information finden Sie im geschützten Bereich auf der ABDA-Website. Dort stehen auch Arbeitshilfen der Bundesapothekerkammer zum Download bereit, etwa zum Handling der Impfstoffe und zur Dokumentation der Temperaturkontrolle. Zudem informiert die ABDA nun wöchentlich etwa über aktuelle Änderungen am Bestellprozess und Liefermengen. Das separate Dokument mit der Bezeichnung „Aktuelle Hinweise zur Versorgung mit COVID-19-Impfstoffen“ steht ebenfalls im geschützten Bereich der ABDA-Website zur Verfügung.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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