COVID-19-Vakzinen

Das gilt heute für die Impfstoffbestellung

Berlin - 11.05.2021, 07:00 Uhr

Wie sollen Ärzte und Apotheken mit Bestellungen für Zweitimpfungen gegen COVID-19 verfahren, wenn ein Arzt krank oder im Urlaub ist und ihn ein anderer vertritt? (c / Foto: IMAGO / Eibner)

Wie sollen Ärzte und Apotheken mit Bestellungen für Zweitimpfungen gegen COVID-19 verfahren, wenn ein Arzt krank oder im Urlaub ist und ihn ein anderer vertritt? (c / Foto: IMAGO / Eibner)


Impfdosen für Zweitimpfungen

Das gilt weiterhin:

  • Die Dosen, die für Erst- und Zweitimpfungen benötigt werden, sind jeweils auf einem separaten Muster-16-Formular zu vermerken.
  • Für die Bestellung der Dosen für Zweitimpfungen gilt: Vertragsärzt:innen sollen die Anzahl der benötigten Dosen entsprechend der Vialgröße angeben, damit in der Apotheke nicht gerundet werden muss und im Zweifel zu wenig Dosen für die Zweitimpfung geliefert werden. Die KBV erläutert dazu: „Wenn Sie also beispielsweise 23 Patienten zum zweiten Mal mit dem Impfstoff von Biontech impfen wollen, geben Sie 24 Dosen (vier Vials mit sechs Dosen) an.“
  • Sollte der Bestellende von der Empfehlung abweichen, separate Rezepte zu nutzen, muss er in jedem Fall kenntlich machen, welche Impfstoffmenge für Zweitimpfungen vorgesehen ist.
  • Apotheken übermitteln ihrem Großhändler je Arzt oder Ärztin zwei Aufträge: Zunächst die Gesamtmenge Comirnaty® (Zahl der Durchstechflaschen für Erst- und Zweitimpfungen) mit der BUND-PZN 17377588 plus die Zahl der Vials des AstraZeneca-Impfstoffs (BUND-PZN 17377625). In einem zweiten Auftrag informieren sie den Großhandel darüber, wie viele Comirnaty®-Vials für Zweitimpfungen vorgesehen sind (BUND-PZN 17436138). Achtung: Die PZN 17436138 (Auftrag zwei) ist dabei nicht als eigenständige Artikelnummer zu verstehen, sondern dient ausschließlich als Indikator dafür, wie viele der bestellten Vials für die Zweitimpfung verwendet werden sollen. Auftrag zwei löst also keine eigenständige Bestellung aus, sondern hat rein informativen Charakter. Für Vaxzevria® existiert laut ABDA noch keine Sonder-PZN für Impfdosen für Zweitimpfungen. „Angesichts der zur Verfügung stehenden Mengen an Vaxzevria® dürfte es derzeit auch ohne zweite Sonder-PZN keine Probleme bei der Belieferung dieses Impfstoffes für Zweitimpfungen geben“, informiert die Standesvertretung.
  • Bislang erhielten die Vertragsärzte Vial-bezogen das benötigte Impfzubehör, einschließlich eines Puffers von etwa 20 Prozent. Aufgrund der derzeit sehr großen Nachfrage, insbesondere nach Spritzen und Kanülen, wird in den KW 18, 19 und 20 lediglich ein Puffer von etwa 10 Prozent mitgeliefert.


Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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