Corona-Impfverordnung wird angepasst

Frühere Impfung für testendes Apothekenpersonal

Berlin - 03.03.2021, 09:15 Uhr

Die Apothekerschaft hat für eine früherer Impfung ihres Coronatest-Personals gekämpft. Offenbar erfolgreich. (Foto: IMAGO / Sven Simon)

Die Apothekerschaft hat für eine früherer Impfung ihres Coronatest-Personals gekämpft. Offenbar erfolgreich. (Foto: IMAGO / Sven Simon)


Das Bundesgesundheitsministerium plant eine weitere Anpassung der Corona-Impfverordnung. Unter anderem soll klargestellt werden, dass Personen, die Corona-Tests durchführen, nun der Prioritätsgruppe 2 angehören – damit steht auch testendem Apothekenpersonal in Kürze eine frühere COVID-19-Impfung zu als bisher vorgesehen.

Der am gestrigen Dienstag bekannt gewordene Referentenentwurf für eine Neufassung der Corona-Impfverordnung entwickelt das bisherige Regelwerk fort. Bereits Anfang Februar gab es Änderungen, unter anderem wurde eine Öffnungsklausel für Einzelfallentscheidungen geschaffen. Damit ist jetzt ein Abweichen von den vorgegebenen Priorisierungsgruppen unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Zudem wurden weitere Krankheitsbilder in die Gruppen mit „hoher“ (2) und „erhöhter“ (3) Impfpriorität aufgenommen und eine Regelung zum Einsatz des AstraZeneca-Impfstoffs getroffen. Eine weitere Anpassung erfolgte erst vergangene Woche: Wer in Grund- und Förderschulen oder Kindertagesbetreuungseinrichtungen arbeitet, rückt in Prioritätsstufe 2 auf. Diese Impfungen sind in den meisten Bundesländern bereits angelaufen. Hier kann nun auch vermehrt der AstraZeneca-Impfstoff zum Einsatz kommen, der derzeit in Deutschland nur bis zu einem Alter von 64 Jahren geimpft wird, zugelassen von der Europäischen Kommission ist die Vakzine ab 18 Jahren.  

Angesichts der von der Politik geplanten Erweiterung der Nationalen Teststrategie machten sich zuletzt die ABDA sowie Verbände und Kammern auf Landesebene dafür stark, dass auch Apothekenpersonal im Prioritäten-Ranking auf Stufe 2 hochrutschen sollte, sofern es Corona-Schnelltests durchführt. 

Dieser Appell ist im Bundesgesundheitsministerium offensichtlich angekommen. Der Referentenentwurf sieht eine Regelung vor, die klarstellt, dass auch ihr Personal, sofern es Corona-Schnelltests durchführt, in die zweite Prio-Gruppe fällt. Bislang ist in dieser Gruppe zwar schon das Personal von „SARS-CoV-2-Testzentren“ genannt und Apotheker:innen und PTA, die in solchen Zentren arbeiten, sind somit erfasst. Doch nicht jede Apotheke ist automatisch ein Testzentrum – auch wenn zum Beispiel in Baden-Württemberg das Sozialministerium den Apotheken eine solch weite Auslegung zusagte.

Nach dem jetzt vorliegenden Entwurf soll die entsprechende Regelung künftig folgendermaßen lauten:

Mit hoher Priorität Anspruch auf Schutzimpfung haben:

Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen oder im Rahmen der Ausübung eines heilmedizinischen Heilberufes mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbarem Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und Personen, die regelmäßig zum Zwecke der Diagnostik des Coronavirus SARS-CoV-2 Körpermaterial entnehmen.

(§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Corona-Impfverordnung in der Fassung des Referentenentwurfs vom 2. März 2021)

Da bei einem Schnelltest Körpermaterial zum Zwecke der Corona-Diagnostik entnommen wird, lässt der Wortlaut keine Fragen offen. Wie schnell die Impfung dann tatsächlich angeboten wird, wird sich zeigen.

Prio-Gruppe 2 soll überdies um weitere Vorerkrankungen erweitert werden. Aufgenommen im Entwurf sind nun auch „Personen mit Muskeldystrophien und vergleichbaren neuromuskulären Erkrankungen“.

Impfungen auch in Arztpraxen und bei Betriebsärzten 

Weiterhin sieht der Verordnungsentwurf vor, künftig Vertrags- wie Privatarztpraxen und Betriebsärzt:innen in die Impfungen einzubeziehen. Sie können Schutzimpfungen erbringen, soweit ihnen hierfür Impfstoff zur Verfügung gestellt wird. Für die Verimpfung in Arztpraxen und durch Betriebsärzt:innen werden fallbezogene Vergütungsvorgaben aufgenommen. Die Vergütung wird über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet und aus Bundesmittel refinanziert.

Außerdem soll den Ländern ermöglicht werden, eine schriftliche Information der Krankenkassen oder privaten Krankenversicherungsunternehmen an deren Versicherte über einen möglichen priorisierten Anspruch als Berechtigungsnachweis zur priorisierten Schutzimpfung anzuerkennen.

Inkrafttreten soll die neue Verordnung bereits am 8. März. 


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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2 Kommentare

Impfen

von Trautmann am 04.03.2021 um 16:28 Uhr

Ich bin in Gruppe 2 kontaktperson über 80 jährige die zu hause betreut werden aber ich bin noch nicht dran mein termin wurde storniert
Warum?

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späte Impfung für öffentliche Apotheker & Maskenfinanzierung

von Ramona Senner am 03.03.2021 um 20:28 Uhr

Warum eigentlich kommen Apotheker in öffentlichen Apotheken so sehr spät an eine Impfung heran? Ich wünsche mit so heiß und innig, dass ein Reporter Herrn Spahn diese Frage stellt. Apotheker halten sich doch genauso im Corona-Hot-Spot auf wie Ärzte, Krankenpfleger oder Lehrer? Ich empfinde diese schlampige Priorisierung bei der Impfreihenfolge als eine Geringschätzung der Politik gegenüber einer wertvollen, systemrelevanten Berufsgruppe im Gesundheitswesen. Genau wie mit den Gratis-Masken: Altenpflegebetriebe, Arztpraxen, ALG II- Empfänger, Senioren ab 60 und Lehrer erhalten von Bund und Ländern Gratismasken. Die Apotheker nicht, weil sie dürfen als freiberufliche Arbeitgeber allen ihren Mitarbeitern in der Apotheke täglich eine Maske stellen und dies seit genau einem Jahr jeden Arbeitstag. Wer will schon schlechter als ein Penner behandelt werden von dieser Gesellschaft?

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