Nach Kritik des Bundesdatenschutzbeauftragten

ABDA: Masken-Formular ist datenschutzkonform

Berlin - 23.12.2020, 15:15 Uhr

Die Beschwerden der Kund:innen, auf die sich der Bundesdatenschützer bezogen habe, stehen nach Erkenntnissen der ABDA nicht mit der Verwendung des von der Bundesvereinigung entworfenen Formblatts einer Eigenerklärung in Verbindung. (Foto: imago images / Eibner)

Die Beschwerden der Kund:innen, auf die sich der Bundesdatenschützer bezogen habe, stehen nach Erkenntnissen der ABDA nicht mit der Verwendung des von der Bundesvereinigung entworfenen Formblatts einer Eigenerklärung in Verbindung. (Foto: imago images / Eibner)


Was dürfen die Apotheken bei der Ausgabe von Masken dokumentieren und was nicht? Das fragen sich viele, seit am vergangenen Freitag der Bundesdatenschutzbeauftragte, Ulrich Kelber, mit Bußgeldern für Betriebe gedroht hatte, die zum Beispiel Personalausweise der Abholenden kopieren. Während Kelbers Büro sich für nicht zuständig erklärt und auf die Datenschutzbeauftragten der Länder verweist, bekräftigt die ABDA, das von ihr ausgegebene Formular zur Eigenerklärung beim Bezug der Masken sei mit den geltenden Regeln vereinbar.

Der oberste Datenschützer im Land, Ulrich Kelber, sorgte am vergangenen Freitag für Unruhe unter den Apotheker:innen. Wie die Apothekerkammer Berlin mit Verweis auf die ABDA informierte, habe sich Kelber in die Maskenausgabe in den Apotheken eingeschaltet. Der Grund: Bei seiner Behörde seien Hinweise von Bürger:innen eingegangen, die sich über die Erfassung personenbezogener Daten durch Apotheken im Zusammenhang mit der Abgabe von Corona-Schutzmasken beschwert hätten. „Der Bundesdatenschutzbeauftragte sieht Anhaltspunkte für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Er habe den Landesdatenschutzbeauftragten angeraten, Verstöße mit Bußgeldern zu ahnden“, schreibt die AK Berlin.

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Konkret soll es darum gehen, dass einige Apotheken die Personalausweise von Maskenbezieher:innen kopiert haben sollen, um die Hemmschwelle zu erhöhen, sich in verschiedenen Betrieben unrechtmäßig mehrfach zu bedienen. Auch die Praktik, Kund:innen nur zu beliefern, wenn diese eine Kundenkarte anlegen lassen, stößt dem Bundesdatenschützer sauer auf.

Landesbeauftragte sind zuständig

Wie aber sieht es zum Beispiel mit dem Formular aus, das die ABDA den Apotheken zur Verfügung stellt, damit diese es von den Abholenden ausfüllen lassen können? Auf Anfrage von DAZ.online hielt sich Kelbers Büro bedeckt. „Für die Apotheken sind die jeweiligen Landesbeauftragten für den Datenschutz zuständig“, heißt es. Konkrete Leitplanken für die Apotheken, was geht und was nicht, könne man daher nicht aufstellen. „Da die Gesetze sich hier von Bundesland zu Bundesland unterscheiden können, kann der BfDI auch keine ‚Faustregeln‘ für die entsprechende Datenverarbeitung ausgeben.“ Kelber sei in einem Interview „mit dem Vorgehen der Apotheken konfrontiert worden und hat spontan geantwortet. Wir haben mittlerweile die Landesbeauftragten für den Datenschutz um Aufklärung gebeten.“

Formblatt zur Eigenerklärung steht nicht in der Kritik

DAZ.online hakte sodann bei der ABDA nach, ob sie nach wie vor hinter ihrem ausgegebenen Formular stehe oder inzwischen datenschutzrechtliche Zweifel aufgekommen seien. Die Bundesvereinigung stellt daraufhin klar: „Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 SchutzmV haben Personen, die einen Anspruch auf Versorgung mit Schutzmasken aufgrund einer der in der Verordnung genannten Vorerkrankungen haben, diesen Anspruch durch eine Eigenauskunft nachvollziehbar darzulegen; dies kann unter anderem durch eine in der Apotheke zu unterzeichnende Eigenerklärung auf einem Formblatt der Apotheke erfolgen. Das von der ABDA diesbezüglich entworfene Formblatt erfüllt die nach der SchutzmV vorgegebenen Kriterien und ist nach unserer Einschätzung datenschutzkonform.“

Beschwerden stehen nicht in Zusammenhang mit dem Formular

Die Beschwerden der Kund:innen, auf die sich der Bundesdatenschützer bezogen habe, stehen nach Erkenntnissen der ABDA nicht mit der Verwendung des von der Bundesvereinigung entworfenen Formblatts einer Eigenerklärung in Verbindung. Sie habe das Schreiben des Bundesdatenschutzbeauftragten, das ihr am 18. Dezember 2020 vom Bundesministerium für Gesundheit übermittelt worden war, unverzüglich an die Geschäftsstellen der Mitgliedsorganisationen zur Sensibilisierung der Apotheken weitergeleitet.

„Bereits im Vorfeld haben wir uns in einer Videokonferenz am 17. Dezember 2020 mit den Geschäftsführern und Justitiaren der Apothekerkammern der Länder unter anderem über die uns zu diesem Zeitpunkt bekannten datenschutzrechtlichen Probleme im Zusammenhang mit der Maskenabgabe ausgetauscht“, teilt die ABDA weiter mit. „So konnte gewährleistet werden, dass die Kammermitglieder bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die datenschutzrechtlichen Fragen informiert werden konnten.“

Das Formular der ABDA zur Eigenerklärung bei Bezug von staatlich finanzierten Schutzmasken finden Sie hier.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

Datenschutz

von Rudi Renn am 24.12.2020 um 8:55 Uhr

Für 60+-Berechtigte genügt die Vorlage des Personalausweises; für zusätzlich erhobene Daten gibt es keine Grundlage. In diesen Fällen ist völlig unerheblich, ob das ABDA-Formular zur Eigenauskunft über die Zugehörigkeit zu einer anderen Risikogruppe datenschutzkonform ist.

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