Nach Kritik des Bundesdatenschutzbeauftragten

ABDA: Masken-Formular ist datenschutzkonform

Berlin - 23.12.2020, 15:15 Uhr

Die Beschwerden der Kund:innen, auf die sich der Bundesdatenschützer bezogen habe, stehen nach Erkenntnissen der ABDA nicht mit der Verwendung des von der Bundesvereinigung entworfenen Formblatts einer Eigenerklärung in Verbindung. (Foto: imago images / Eibner)

Die Beschwerden der Kund:innen, auf die sich der Bundesdatenschützer bezogen habe, stehen nach Erkenntnissen der ABDA nicht mit der Verwendung des von der Bundesvereinigung entworfenen Formblatts einer Eigenerklärung in Verbindung. (Foto: imago images / Eibner)


Formblatt zur Eigenerklärung steht nicht in der Kritik

DAZ.online hakte sodann bei der ABDA nach, ob sie nach wie vor hinter ihrem ausgegebenen Formular stehe oder inzwischen datenschutzrechtliche Zweifel aufgekommen seien. Die Bundesvereinigung stellt daraufhin klar: „Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 SchutzmV haben Personen, die einen Anspruch auf Versorgung mit Schutzmasken aufgrund einer der in der Verordnung genannten Vorerkrankungen haben, diesen Anspruch durch eine Eigenauskunft nachvollziehbar darzulegen; dies kann unter anderem durch eine in der Apotheke zu unterzeichnende Eigenerklärung auf einem Formblatt der Apotheke erfolgen. Das von der ABDA diesbezüglich entworfene Formblatt erfüllt die nach der SchutzmV vorgegebenen Kriterien und ist nach unserer Einschätzung datenschutzkonform.“

Beschwerden stehen nicht in Zusammenhang mit dem Formular

Die Beschwerden der Kund:innen, auf die sich der Bundesdatenschützer bezogen habe, stehen nach Erkenntnissen der ABDA nicht mit der Verwendung des von der Bundesvereinigung entworfenen Formblatts einer Eigenerklärung in Verbindung. Sie habe das Schreiben des Bundesdatenschutzbeauftragten, das ihr am 18. Dezember 2020 vom Bundesministerium für Gesundheit übermittelt worden war, unverzüglich an die Geschäftsstellen der Mitgliedsorganisationen zur Sensibilisierung der Apotheken weitergeleitet.

„Bereits im Vorfeld haben wir uns in einer Videokonferenz am 17. Dezember 2020 mit den Geschäftsführern und Justitiaren der Apothekerkammern der Länder unter anderem über die uns zu diesem Zeitpunkt bekannten datenschutzrechtlichen Probleme im Zusammenhang mit der Maskenabgabe ausgetauscht“, teilt die ABDA weiter mit. „So konnte gewährleistet werden, dass die Kammermitglieder bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die datenschutzrechtlichen Fragen informiert werden konnten.“

Das Formular der ABDA zur Eigenerklärung bei Bezug von staatlich finanzierten Schutzmasken finden Sie hier.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

Datenschutz

von Rudi Renn am 24.12.2020 um 8:55 Uhr

Für 60+-Berechtigte genügt die Vorlage des Personalausweises; für zusätzlich erhobene Daten gibt es keine Grundlage. In diesen Fällen ist völlig unerheblich, ob das ABDA-Formular zur Eigenauskunft über die Zugehörigkeit zu einer anderen Risikogruppe datenschutzkonform ist.

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