Doping

Doping ist verboten

Wie der Staat und Verbände juristisch dagegen vorgehen

Von Juliane Ziegler | Das Streben des Menschen nach Leistungssteigerung ist so alt wie die Menschheit. Im Hochleistungssport gilt: schneller, höher, weiter – und dafür wird immer häufiger getrickst. Auch im Breitensport sind bestimmte Arzneimittel oder Nahrungsergänzungsmittel beliebt, die die Leistung steigern und den Körper athletisch formen sollen. Allerdings können Sportler dadurch ihrer Gesundheit schaden. Um sie zu schützen und um zugleich für mehr Fairness im Sport zu sorgen, wurden verschiedene Anti-Doping-Regeln aufgestellt. Wie werden sie umgesetzt, und was hat die Apotheke damit zu tun?

Bei den Anti-Doping-Regeln muss grundsätzlich zwischen den sportrechtlichen und den strafrechtlichen unterschieden werden. Erstere finden nur auf Athleten und deren Betreuer Anwendung, die sich diesen Regeln freiwillig unterworfen haben – etwa durch Beitritt in einen Sportverband, der sich zur Einhaltung des Anti-Doping-Codes verpflichtet hat. Strafrechtliche Regeln dagegen beruhen auf Gesetzen und Verordnungen und gelten für jeden Bürger (Tab. 1).

Aber was genau ist „Doping“? Der Versuch, eine kurze und eindeutige Definition zu finden, gestaltete sich in der Vergangenheit schwierig. Während deutsche Gesetze gänzlich auf eine Definition des Begriffs verzichten, hat es sich im Sport durchgesetzt, einzelne Handlungen als Verstöße zu werten und diese in einer Liste aufzuführen. Gedopt hat also, wer zumindest einen Verstoß begangen hat.

Dopingbekämpfung durch den Staat

Ein umfassendes Anti-Doping-Gesetz, das die Strafbarkeit von Doping regelt, existiert in Deutschland nicht. Vielmehr finden sich die einschlägigen Regelungen, die im Zusammenhang mit Doping beachtet werden müssen, in verschiedenen Gesetzen. Grundsätzlich kommen die Straftatbestände des Strafgesetzbuches (etwa Körperverletzung und Betrug), des Betäubungsmittelgesetzes und des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs in Betracht. Nur eine gesetzliche Regelung betrifft ganz explizit das Doping im Sport – sie findet sich in § 6a Arzneimittelgesetz (AMG).

Strafbewehrtes Verbot im AMG

Mit der Einführung des § 6a AMG im Jahr 1998 kam Deutschland seiner Verpflichtung nach, die es mit dem Beitritt zum einige Jahre zuvor vom Europarat beschlossenen „Übereinkommen gegen Doping“ eingegangen war. In diesem Übereinkommen hatten sich die Vertragsstaaten darauf festgelegt, Doping im Sport zu verringern und endgültig auszumerzen – und im Hinblick darauf innerhalb der Grenzen ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen (Artikel 1) und für dieses Ziel international zusammenzuarbeiten.

§ 6a AMG verbietet es, Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in Verkehr zu bringen, sie zu verschreiben oder bei anderen anzuwenden (Abs. 1). Außerdem ist es verboten, bestimmte Arzneimittel „in nicht geringer Menge“ zu erwerben oder zu besitzen (Abs. 2a). Nicht verboten ist damit die Anwendung des Dopingmittels an sich – anders als in einigen anderen Ländern wie Spanien oder Italien.

Der Begriff „im Sport“ ist dabei weit zu fassen: Er betrifft nicht nur die reine Wettkampfsituation, sondern auch das vorbereitende Training und das Bodybuilding in Fitnessstudios ohne jeden Wettkampfbezug. Wer gegen die Verbote verstößt oder es auch nur versucht, muss mit Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren rechnen – in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren (§ 95 Abs. 1 Nr. 2a, 2b, Abs. 2, Abs. 3 AMG).

Doping-Verbotslisten

Welche Arzneimittel nicht in Umlauf gebracht, verschrieben oder bei anderen angewandt werden dürfen (§ 6a Abs. 1), ist im Anhang des Europäischen Übereinkommens gegen Doping geregelt. Dort sind alle betroffenen Arzneimittel und Wirkstoffe in einer Liste aufgezählt. Diese Verbotsliste wird regelmäßig dem aktuellen Stand medizinischer Erkenntnisse angepasst.

Für die dort gelisteten Arzneimittel gibt es außerdem eine Hinweispflicht des Herstellers: Packungsbeilage und Fachinformation müssen einen Warnhinweis enthalten, der auf die Möglichkeit eines positiven Ergebnisses bei Dopingkontrollen aufmerksam macht – ausgenommen sind Arzneimittel, die nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt wurden. Besteht die Gefahr einer Gesundheitsgefährdung im Rahmen eines Fehlgebrauchs zu Dopingzwecken, muss diese zusätzlich angegeben werden.

Welche Stoffe nur in geringen Mengen erworben und besessen werden dürfen (§ 6a Abs. 2a), wird ebenfalls in einer Liste geregelt. Sie befindet sich im Anhang zum AMG und wird ebenfalls regelmäßig angepasst. Welche Menge eine „nicht geringe“ in diesem Sinne ist, legt wiederum die Anlage zur Dopingmittel-Mengen-Verordnung fest. Dafür werden die Dopingmittel drei Gruppen zugeordnet:

  • anabole Stoffe (z.B. liegt die Grenze für Nandrolon bei 45 mg),
  • Peptidhormone, Wachstumsfaktoren und verwandte Stoffe (für Erythropoetin human, kurz EPO, liegt sie bei 24.000 IE) und
  • Hormone und Stoffwechselmodulatoren (für den Aromatasehemmer Anastrozol liegt die Grenze bei 30 mg).

§ 6a Arzneimittelgesetz (Auszug)

§ 6a Verbote von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport, Hinweispflichten

(1) Es ist verboten, Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 1 zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr zu bringen, zu verschreiben oder bei anderen anzuwenden, sofern ein Doping bei Menschen erfolgt oder erfolgen soll.

(2) Absatz 1 findet nur Anwendung auf Arzneimittel, die Stoffe der in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Übereinkommens gegen Doping […] aufgeführten Gruppen von verbotenen Wirkstoffen oder Stoffe enthalten, die zur Verwendung bei den dort aufgeführten verbotenen Methoden bestimmt sind. In der Packungsbeilage und in der Fachinformation dieser Arzneimittel ist folgender Warnhinweis anzugeben: „Die Anwendung des Arzneimittels [Bezeichnung des Arzneimittels einsetzen] kann bei Dopingkontrollen zu positiven Ergebnissen führen.“ Kann aus dem Fehlgebrauch des Arzneimittels zu Dopingzwecken eine Gesundheitsgefährdung folgen, ist dies zusätzlich anzugeben. Satz 2 findet keine Anwendung auf Arzneimittel, die nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt worden sind.

(2a) Es ist verboten, Arzneimittel oder Wirkstoffe, die im Anhang zu diesem Gesetz genannte Stoffe sind oder enthalten, in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport zu erwerben oder zu besitzen, sofern das Doping bei Menschen erfolgen soll. […]

Dopingbekämpfung durch Sportverbände

Nach und nach entstanden weltweit verschiedene sportliche Regelungen zur Eindämmung und Bekämpfung von Doping im Sport. Um sie zu harmonisieren und zu koordinieren, wurde 1999 die World Anti-Doping Agency (WADA) gegründet, die heute ihren Hauptsitz in Montreal hat. Vier Jahre später verabschiedete sie den World Anti-Doping Code (WADA-Code), das – wie es in der Einleitung der deutschen Übersetzung heißt – „grundlegende und allgemeingültige Dokument, auf dem das Welt-Anti-Doping-Programm im Sport basieren soll“. Entsprechend den Vorgaben dieses Codes erarbeitete die Nationale Anti-Doping Agentur (NADA, s. Textkasten) 2004 den ersten Nationalen Anti-Doping-Code (NADA-Code), den die deutschen Sportverbände bis Ende 2005 übernahmen. Der WADA-Code wurde im Jahr 2007 überarbeitet, zwei Jahre später der NADA-Code angepasst.

Aufgaben der NADA

Die NADA, die sich selbst als „Compliance-Einrichtung des deutschen Sports“ bezeichnet, wurde im Jahr 2002 gegründet und ist eine Stiftung des Bürgerlichen Rechts mit Sitz in Bonn. Ihr Stiftungszweck ist die Bekämpfung von Doping im Sport. Finanziert wird sie nach dem Stakeholder-Modell durch Sport, Wirtschaft und Staat – gleichwohl ist sie in ihrer Arbeit weisungsunabhängig. Zu ihren Kernaufgaben zählen die Umsetzung der WADA-Vorgaben in nationale Regeln, die Organisation eines einheitlichen Dopingkontrollsystems für Deutschland sowie die Beratung von Athleten und Verbänden.

Daneben ist die NADA in der Dopingprävention tätig, wobei sie sich an junge Nachwuchsathleten, Spitzenathleten, Eltern, Trainer und Betreuer, Lehrkräfte sowie Verbandsfunktionäre und das sportmedizinische Umfeld richtet:

www.gemeinsam-gegen-doping.de.

Verbote im Nationalen Anti-Doping-Code

Gemäß dem Sportrecht hat ein Athlet gedopt, wenn er gegen eine oder mehrere Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen hat. Er und seine Betreuer sind selbst dafür verantwortlich, sich über die möglichen Verstöße zu informieren. Nicht entscheidend ist also, ob die Anwendung verbotener Substanzen oder Methoden freiwillig oder unfreiwillig, absichtlich oder unabsichtlich geschah – und auch nicht, ob der Versuch erfolgreich war oder nicht. Anders als im AMG – das das Selbstdoping nicht unter Strafe stellt – stellt die Selbstanwendung, also das Vorhandensein einer verbotenen Substanz in der Probe des Athleten, hier einen Verstoß dar; ebenso der Besitz, der Handel mit und die Anwendung einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode an Athleten. Außerdem zählt es als Verstoß, wenn ein Athlet eine Kontrolle verweigert oder für eine solche nicht verfügbar ist; ebenso jede unzulässige Einflussnahme auf jeden Teil des Dopingkontrollverfahrens.

Verstöße gegen sportliche Anti-Doping-Bestimmungen (NADA-Code 2009)

Artikel 1

Doping wird definiert als das Vorliegen eines oder mehrerer der nachfolgend in Artikel 2.1 bis Artikel 2.8 festgelegten Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen.

Artikel 2

Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen sind:

2.1 das Vorhandensein einer verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der Probe eines Athleten;

2.2 der Gebrauch oder der Versuch des Gebrauchs einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode durch einen Athleten;

2.3 die Weigerung oder das Unterlassen ohne zwingenden Grund, sich nach entsprechender Aufforderung einer gemäß anwendbarer Anti-Doping-Bestimmungen zulässigen Probenahme zu unterziehen, oder jede anderweitige Umgehung einer Probenahme;

2.4 der Verstoß gegen anwendbare Vorschriften zur Verfügbarkeit des Athleten für Trainingskontrollen, einschließlich Meldepflichtversäumnisse und versäumte Kontrollen, [...];

2.5 die unzulässige Einflussnahme oder der Versuch der unzulässigen Einflussnahme auf irgendeinen Teil des Dopingkontrollverfahrens;

2.6 der Besitz verbotener Substanzen und verbotener Methoden;

2.7 das Inverkehrbringen oder der Versuch des Inverkehrbringens von einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode;

2.8 die Verabreichung oder der Versuch der Verabreichung an Athleten von verbotenen Methoden oder verbotenen Substanzen innerhalb des Wettkampfs, oder außerhalb des Wettkampfs die Verabreichung oder der Versuch der Verabreichung an Athleten von Methoden oder Substanzen, die außerhalb des Wettkampfs verboten sind, sowie jegliche Unterstützung, Aufforderung, Hilfe, Mithilfe, Verschleierung oder sonstige Beteiligung bei einem Verstoß oder einem Versuch eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen.

Welche Substanzen und Methoden im Detail verboten sind, bestimmt eine Verbotsliste des NADA-Codes, die regelmäßig aktualisiert wird und auf der Website der NADA eingesehen werden kann (www.nada-bonn.de). Sie unterscheidet drei Gruppen:

  • zu jeder Zeit verbotene Substanzen und Methoden,
  • während des Wettkampfes zusätzlich verbotene Substanzen und
  • nur in bestimmten Sportarten verbotene Substanzen.

(Näheres dazu im Beitrag ab Seite 48.)

Im Rahmen eines Monitoring-Programms beobachtet die NADA die Anwendung dopingrelevanter, aber bislang nicht verbotener Substanzen und Methoden, um einen neuen Missbrauch frühzeitig erkennen und bei Bedarf in die Liste verbotener Substanzen aufnehmen zu können. Derzeit hat sie unteranderem Coffein, Nicotin, Hydrocodon und Tramadol im Visier.

Ausnahmegenehmigung und zulässige Medikamente für Kranke

Kranke Athleten können eine medizinische Ausnahmegenehmigung beantragen, wenn sie verbotene Substanzen oder Methoden therapeutisch einsetzen. Wurde eine dem „Internationalen Standard für medizinische Ausnahmegenehmigungen“ entsprechende Genehmigung erteilt, liegt im Fall einer positiven Probe kein Verstoß vor. Für die Sportler, ihre Betreuer, Ärzte und Apotheker veröffentlicht die NADA regelmäßig eine Beispielliste zulässiger Medikamente, die von Sportlern häufig angewandt werden. Über die Dopingrelevanz vieler Medikamente und Wirkstoffe, die sich in dieser Liste nicht finden, informiert die Online-Medikamentendatenbank NADAmed (www.nada.de/de/medizin/nadamed). Auf Anfrage informiert die NADA auch direkt.

Nachweis und Folgen von Verstößen

Ob Athleten gegen Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen, wird durch (meist unangekündigte) Urin- und Bluttests geprüft. Um diese jederzeit durchführen zu können, muss die NADA laufend über den Aufenthaltsort der Athleten informiert werden; daher besteht für sie eine Meldepflicht.

Trainingskontrollen führt in Deutschland die NADA durch; Wettkampfkontrollen übernimmt teils die NADA und teils der den Wettkampf ausführende Verband. Kommt es zu einem Beweisverfahren, trägt die zuständige Anti-Doping-Organisation die Beweislast für das Vorliegen eines Verstoßes. Der Nachweis ist in der Regel erbracht, wenn ein positives Testergebnis des beauftragten Labors – in Deutschland sind zwei Labore akkreditiert – vorliegt. Ein Widerspruch hat nur Aussicht auf Erfolg, wenn das Labor den Internationalen Standard für Labore nachweislich nicht eingehalten hat.

Im Fall eines Verstoßes sieht der NADA-Code diverse Sanktionsmöglichkeiten vor, die das jeweils zuständige Disziplinarorgan verhängen kann – bei Verfahren gegen Athleten des Testpools der NADA ist das Deutsche Sportschiedsgericht zuständig. Zu den Sanktionen zählen die Annullierung von Wettkampfergebnissen, die Disqualifikation des Athleten von der weiteren Wettkampfteilnahme, die vorläufige Suspendierung und die befristete oder lebenslange Sperre, also der Ausschluss von jeglicher Teilnahme an Wettkämpfen oder finanzieller Unterstützung.

Wichtig für Apotheken

Grundsätzlich gilt: Eine Apotheke darf Arzneimittel, die zu Dopingzwecken eingesetzt werden sollen, nicht abgeben. Dabei gilt der Grundsatz: keine Abgabe bei Bedenken (§ 17 Abs. 5 Satz 2 ApBetrO)! Ergeben sich für den Apotheker hinsichtlich der Zweckbestimmung Zweifel – auch bei vom Arzt verordneten Arzneimitteln –, darf er das Arzneimittel nicht abgeben, bevor die Unklarheit beseitigt ist (s. Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht Kommentar, § 6a AMG, A 1.0, Blatt 25 q1, 113. Akt.-Lief. 2009). Untermauert wird dies durch § 17 Abs. 8 ApBetrO, der regelt, dass das pharmazeutische Personal „einem erkennbaren Arzneimittelmissbrauch in geeigneter Weise entgegenzutreten“ hat und dass „bei begründetem Verdacht“ auf einen Missbrauch die Abgabe des Arzneimittels zu verweigern ist. Liegt ein begründeter Verdacht vor, kann der Apotheker oder sein Mitarbeiter folglich die Vorlage einer medizinischen Ausnahmegenehmigung verlangen oder die Abgabe verweigern.

Kommt ein Anti-Doping-Gesetz?

Wie Doping effektiver bekämpft werden kann, wird in Deutschland immer wieder hitzig diskutiert: Die 2013 publizierte Studie „Doping in Deutschland von 1950 bis heute“ hat offenbart, dass im Spitzensport nicht nur in der DDR systematisch betrogen wurde, sondern auch in der Bundesrepublik. Mit Bekanntwerden der Studie wurde der Ruf nach einem Anti-Doping-Gesetz wieder lauter. Die Befürworter halten die Sanktionen auf sportlicher Ebene nicht für ausreichend. Außerdem betonen sie, dass der Sport keine den staatlichen Behörden entsprechenden Ermittlungs- und Durchgriffsbefugnisse hat und daher nur begrenzt agieren kann. Der Staat sollte zudem gegen dopende Sportler stärker vorgehen können, wofür das Eigendoping und der Besitz geringer Dopingmengen unter Strafe gestellt werden müsste.

Ablehnend reagiert wiederum die Sportseite, die einen Verlust der sportlichen Autonomie befürchtet – und außerdem immense Schadensersatzforderungen. Ermitteln nämlich Sportgerichte und staatliche Gerichte parallel, könnte es zu verschiedenen Ergebnissen kommen. In Fällen, in denen das strafrechtliche Urteil keine Schuld nachweisen kann, das Sportgericht aber von einem Verstoß ausgeht, droht dem Sportverband der Regress.

Ende November 2013 hat nun der Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Dopingbekämpfung beschlossen, der insbesondere die Verschärfung der Regeln in § 6a AMG vorsieht. Die Bundesregierung sagte daraufhin zu, den Gesetzentwurf auf Grundlage des vereinbarten Koalitionsvertrags zu prüfen. In diesem haben die Koalitionspartner angekündigt, „weitergehende strafrechtliche Regelungen beim Kampf gegen Doping und Spielmanipulation“ zu schaffen. Es bleibt also abzuwarten, ob und welche weiteren Maßnahmen die Große Koalition im Kampf gegen Doping umsetzen wird. 

Autorin

Juliane Ziegler

Juristin und Redakteurin der Deutschen Apotheker Zeitung

jziegler@deutscher-apotheker-verlag.de

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