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Der Bundesrat hat grünes Licht für zwei Gesetze zur Digitalisierung des Gesundheitswesens gegeben. Dabei geht es unter anderem um die Einrichtung der elektronischen Patientenakte für alle Versicherten sowie weitere Übertragungsmöglichkeiten fürs E-Rezept. Außerdem sollen Apotheken künftig assistierte Telemedizin anbieten können.
Auf der Agenda des Bundesrats vom heutigen Freitag standen unter anderem das Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz - DigiG) und das Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten. Das Länderparlament hat für beide Entwürfe grünes Licht gegeben und ist damit der Empfehlung des Gesundheitsausschusses gefolgt, den Vermittlungszuschuss nicht anzurufen. Eine Zustimmungspflicht bestand für beide Gesetzesvorhaben nicht. Sie können nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet werden und treten dann nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
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Die wichtigsten Regelungen im Überblick:
- Die elektronische Patientenakte (ePA) wird ab 2025 für alle gesetzlich Versicherten, die dem nicht widersprechen (Opt-out), bereitgestellt. Auch für privat Versicherte gibt es die Möglichkeit einer ePA. Apotheken sollen dabei Versicherten zur Seite stehen, wenn es darum geht, in deren ePA Einsicht zu nehmen oder daraus Daten zu löschen.
- Erste Anwendung der ePA soll eine vollständige, weitestgehend automatisch erstellte, digitale Medikationsübersicht sein.
- E-Rezepte können künftig auch über die ePA-Apps der Krankenkassen abgerufen werden.
- Apotheken können künftig (freiwillig) Maßnahmen der „assistierten Telemedizin“ anbieten. Das kann etwa eine Beratung zu telemedizinischen Leistungen sein oder auch die Durchführung einfacher medizinischer Routineaufgaben, um eine ärztliche telemedizinische Untersuchung zu unterstützen.
- Ärzten, die ihrer Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung nicht nachweisen, dass sie in der Lage sind, E-Rezepte auszustellen, wird die Vergütung pauschal um ein Prozent gekürzt. Klinikärzte bleiben hingegen noch eine Weile verschont.
- Kassen sollen künftig AMTS-Prüfungen durchführen und Versicherte bei der Identifikation einer „konkreten Gesundheitsgefährdung“ oder wenn das konkrete Risiko einer Erkrankung oder einer Pflegebedürftigkeit oder das Vorliegen einer Impfindikation identifiziert, informieren dürfen.
- Gesundheitsdaten sind künftig für gemeinwohlorientierte Zwecke leichter und schneller nutzbar. Beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird dazu eine zentrale Datenzugangs- und Koordinierungsstelle eingerichtet. Gesetzliche Kranken- und Pflegekassen können ihre Daten künftig stärker nutzen, wenn dies der besseren Versorgung dient, beispielsweise der Arzneimitteltherapiesicherheit, der Erkennung von Krebs- oder seltenen Erkrankungen. Patien*innen können der Datenfreigabe zu Forschungszwecken aus der ePA widersprechen.
1 Kommentar
Digital Gesetz
von Gregor am 04.02.2024 um 11:39 Uhr
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