Neue Abrechnungsanforderungen an testende Apotheken

Bürgertests – es wird wieder ausgezahlt

Berlin - 01.09.2022, 16:45 Uhr

Wer noch Bürgertests anbietet, kann jetzt auch wieder mit Bezahlung rechnen. (a / Foto: IMAGO / Hanno Bode)

Wer noch Bürgertests anbietet, kann jetzt auch wieder mit Bezahlung rechnen. (a / Foto: IMAGO / Hanno Bode)


Nachdem die Coronavirus-Testverordnung vor zwei Monaten geändert und die Bürgertests auf neue Füße gestellt wurden, versiegte erst einmal der Geldfluss für die Testanbieter. Die KVen sahen sich nicht in der Lage, nach den neuen Vorgaben zu prüfen und abzurechnen. Ab heute sieht das anders aus – testende Apotheken erwartet allerdings ein weit komplizierteres Abrechnungsprozedere als bisher.

Seit dem heutigen 1. September sieht die Coronavirus-Testverordnung neue Vorgaben für die Abrechnung und Abrechnungsprüfung vor. Eine Nachschärfung der Regelungen wurde nötig, nachdem die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) nach der zum 30. Juni 2022 erfolgten Änderung der Testverordnung erklärten, sie seien nun nicht mehr in der Lage, die Tests abzurechnen und die entsprechende Vergütung an die Leistungserbringer auszuzahlen. Seit zwei Monaten gibt es nämlich nicht mehr für jede:n kostenlose Bürgertests. Vielmehr sieht die Testverordnung nun zehn unterschiedliche Gruppen von Anspruchsberechtigten vor – und bei zwei davon wird auch noch eine Eigenbeteiligung in Höhe von 3 Euro fällig.

Der Verordnungsgeber hat diese Änderungen nicht zuletzt deshalb vorgenommen, weil die Kosten für die Bürgertestungen aus dem Ruder liefen und die bestehenden Regelungen offenbar zu Betrügereien animierten. Fortan sollen Auffälligkeiten besser geprüft werden können. Doch genau hier sahen sich die KVen überfordert.

In der Folge einigten sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und das Bundesgesundheitsministerium (BMG) auf ein neues Prüfverfahren, bei dem das Robert Koch-Institut (RKI) die tiefer gehenden Prüfungen vornehmen sollte. 

Mitte Juli legte die KBV dann ihre neuen Vorgaben für die Abrechnung vor. Die tatsächliche Abrechnung und Auszahlung stellte sie allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Testverordnung nochmals nachgebessert wird. Das mit dem BMG vereinbarte Prüfverfahren sollte sich darin wiederfinden.

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Dies ist nun geschehen. Die gestern im Bundesanzeiger veröffentlichten Änderungen bei den Vorgaben für das Abrechnungs- und Prüfverfahren stimmt in weiten Teilen mit dem überein, was schon im Referentenentwurf vorgesehen war. Nun ist explizit geregelt, welche Prüf- und Kontrollpflichten die KVen haben – und welche das RKI. 

KVen und RKI – wer prüft was?

Die KVen sollen bei Bürgertest demnach ausschließlich die rechnerische Richtigkeit, die Einhaltung der Formvorgaben sowie die Vollständigkeit der erforderlichen Angaben in den Abrechnungsunterlagen prüfen.

Für das RKI wird die Möglichkeit geschaffen, Datenanalysen mit dem Ziel der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten durchzuführen. Es ist dann beispielsweise zuständig, statistische Ausreißer im Hinblick auf die Zahl der erbrachten Testungen, die Zahl der positiven Testergebnisse sowie die angegebenen Testgründe zu identifizieren. Findet es Auffälligkeiten, unterrichtet das RKI die nach Landesrecht zuständigen Stellen und die zuständige KV. Diese zuständigen „Stellen“ (genannt ist in der jetzt veröffentlichten Fassung nicht mehr der öffentliche Gesundheitsdienst) obliegt dann die vertiefte Prüfung.

Apotheken müssen Testgründe aufschlüsseln

Nach diesen Klarstellungen können die Auszahlungen an die Testanbieter durch die KVen also wieder fließen. Auf den Webseiten der KVen finden sich auch entsprechende Hinweise an die Leistungserbringer. Testende Apotheken – und auch alle anderen Teststellen – müssen sich nun allerdings auf ein komplizierteres Verfahren einstellen. Dieses hat die KBV zwar schon in ihren detaillierten Vorgaben Mitte Juli festgelegt (siehe dort Anlage 9.5: Testungen nach § 4a TestV) – aber erst jetzt zeigt sich, was es in der Praxis bedeutet. Es reicht demnach nicht, als Testgrund schlicht eine Bürgertestung nach § 4a TestV anzugeben und eine gegebenenfalls erfolgte Eigenbeteiligung zu vermerken. Vielmehr ist der genaue Testgrund aufzuschlüsseln. 

So heißt es etwa bei der KV Baden-Württemberg: 


Die grundlegend geänderten Vorgaben zwingen uns, mehr Daten zu erfassen als bisher und diese zu Prüfzwecken weiterzuleiten. Daher haben wir für Bürgertests ab Juli 2022 eine separate Eingabemaske eingerichtet. Bitte erfassen Sie dort Ihre Bürgertests getrennt nach den in § 4a genannten Testgründen. Die Neuerungen betreffen lediglich die Leistungen für Bürgertests.“

Information der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg vom 1. September 2022


Solche detaillierten Angaben werden entsprechend auch von anderen KVen erwartet. In den sozialen Medien wird klar: Das haben viele Apotheker:innen nicht erwartet. Allerdings: Die Apothekerschaft hatte sich von Anfang an über die zusätzliche Bürokratie bei den Tests beklagt – wirklich überraschend ist es nicht, wenn sich die neuen Kontrollpflichten nun auch auf der Abrechnungsseite widerspiegeln. Und in den KBV-Vorgaben sind sie bereits seit Mitte Juli zu finden. 


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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