Neue Regeln ab 1. Juli

Neue Testverordnung im Bundesanzeiger verkündet

Berlin - 25.06.2021, 15:45 Uhr

Die neue Coronavirus-Testverordnung soll unter anderem die Antwort auf bekannt gewordene Fälle von Abrechnungsbetrug bei Schnellteststellen sein. (Foto: IMAGO / Michael Weber)

Die neue Coronavirus-Testverordnung soll unter anderem die Antwort auf bekannt gewordene Fälle von Abrechnungsbetrug bei Schnellteststellen sein. (Foto: IMAGO / Michael Weber)


DAZ.online hat bereits über die neue Coronavirus-Testverordnung berichtet – heute wurde sie im Bundesanzeiger verkündet. Damit steht ihrem Inkrafttreten am 1. Juli nicht mehr im Wege. Hier finden Sie die neue Verordnung im Wortlaut. 

Die neue Coronavirus-Testverordnung soll unter anderem die Antwort auf bekannt gewordene Fälle von Abrechnungsbetrug bei Schnellteststellen sein. Das Bundesgesundheitsministerium hat den Juni über an neuen Regelungen gefeilt – heute nun wurde die Verordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit können die neuen Vorgaben rund um den Anspruch auf Coronatests, die Voraussetzungen für die Leistungserbringung, die Vergütung und Abrechnung, sowie die Prüfmöglichkeiten und -pflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) am 1. Juli in Kraft treten. 

DAZ.online hat bereits über die für Apotheken besonders relevanten Neuerungen berichtet. So gibt es künftig nur noch 11,50 Euro für durchgeführte PoC-Tests. Hinzu kommen neue Dokumentationspflichten. Geregelt wird überdies die Vergütung für Genesenenzertifikate (6 Euro). Zudem werden vor Ort überwachte Selbsttests zur Eigenanwendung in die Verordnung aufgenommen. Sie sollen aber nur in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen zum Einsatz kommen, nicht für Bürgertestungen. 

Mehr zum Thema

Die neue Testverordnung sieht im Übrigen auch eine neue bundesweite Meldepflicht für positive Bürgertest-Ergebnisse vor. Bislang gehen die Länder und Landkreise in diesem Punkt unterschiedlich vor. Doch ab dem 1. August müssen alle Leistungserbringer, die Bürgertestungen anbieten, der zuständigen Stelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes (oder der von ihr benannten Stelle) monatlich und standortbezogen die Zahl der von ihnen erbrachten Bürgertestungen nach § 4a und die Zahl der positiven Testergebnisse melden. Die zuständige oder benannte Stelle kann das Nähere zum Verfahren der Meldungen festlegen. Die gemeldeten Daten können an die jeweilige KV übermittelt und für Zwecke der Abrechnungsprüfung verwendet werden. Eine fehlende Übereinstimmung der gemeldeten und abgerechneten Leistungen kann Anlass für eine solche Prüfung sein. Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

Hier finden Sie die Verordnung im Wortlaut.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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