Coronavirus-Einreiseverordnung

Vollständiger Impfschutz künftig erst nach drei Impfungen

Berlin - 21.02.2022, 16:45 Uhr

Die Voraussetzungen für den Nachweis eines vollständigen Impfschutzes gegen COVID-19 oder des Genesenenstatus will das BMG wieder selbst regeln. (Foto: IMAGO / Wolfgang Maria Weber)

Die Voraussetzungen für den Nachweis eines vollständigen Impfschutzes gegen COVID-19 oder des Genesenenstatus will das BMG wieder selbst regeln. (Foto: IMAGO / Wolfgang Maria Weber)


Ab Oktober: Drei Antigenkontakte für vollständigen Impfschutz notwendig

Und was heißt das konkret? Die Unionsfraktion im Bundestag hatte vergangene Woche noch in einem Antrag gefordert, die Dauer des Genesenen-Status wieder auf 180 Tage anzuheben. Doch das BMG steht weiterhin zur wissenschaftlichen Expertise des RKI. Laut Verordnungsentwurf soll der Genesenennachweis künftig folgendermaßen definiert sein: 


Genesenennachweis:
ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn
a) die vorherige Infektion durch einen direkten Erregernachweis nachgewiesen wurde und
b) die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.“

§ 2 Nr. 8 CoronaEinreiseV – Entwurfsfassung vom 18. Februar 2022


Von den 90 Tagen rückt das BMG also nicht ab. Allerdings ist keine Unterscheidung zwischen ungeimpften und geimpften Genesenen vorgesehen.

Und wer gilt als vollständig geimpft?

Was den Impfnachweis betrifft, plant das BMG sogar eine strengere Regelung als das PEI bislang vorsieht. Derzeit gilt als vollständig geimpft, wer zwei Impfdosen einer der geläufigen Vakzine erhalten hat – auch bei einer Impfung mit der COVID-19 Vaccine Janssen. Die dritte Impfung ist der Booster. Künftig soll ein vollständiger Impfschutz erst nach drei Einzelimpfungen vorliegen. Die letzte Einzelimpfung muss dabei mindestens drei Monate nach der zweiten erfolgt sein. Diese Regelung soll der Begründung zufolge unter anderem die Auffrischimpfung fördern.

Von Bedeutung ist dabei nicht zuletzt eine Übergangsregelung für die Drei-Dosen-Regel: So soll bis zum 30. September 2022 auch bei zwei Einzelimpfungen ein vollständiger Impfschutz vorliegen. Geht es nach Minister Lauterbach, könnte im Oktober die allgemeine Impfpflicht in Deutschland starten – die Verordnung scheint dies schon zu antizipieren. Überdies reichen zwei Impfdosen unbefristet, wenn es um Einreisen in die Bundesrepublik geht – dann darf die letzte Dosis aber nicht länger als 270 Tage zurückliegen. Hier orientiert sich das BMG an den europäischen Vorgaben.

Wann zwei Einzelimpfungen reichen

Der Verordnungsentwurf beschreibt zudem mehrere Ausnahmen, wann auch zwei Einzelimpfungen ausreichend sind – notwendig ist stets noch eine nachgewiesene Infektion mit SARS-CoV-2, also letztlich doch ein dritter Antigenkontakt. So kann ein vollständiger Impfschutz auch mit nur zwei Impfungen bestehen, wenn ein positiver Antikörpertest vorgelegt werden kann, der vor der ersten  Impfung durchgeführt wurde. Das gleiche, wenn durch einen positiven PCR-Test eine durchgemachte Infektion zwischen erster und zweiter Einzelimpfung beziehungsweise nach der zweiten Impfung (28 Tage nach dem PCR-Test) nachgewiesen werden kann. In diesen mit einer Infektion kombinierten Fällen gilt ebenfalls eine Übergangsfrist bis 30. September 2022: Bis dahin kann der vollständige Impfschutz auch mit nur einer Einzelimpfung plus nachgewiesener Genesung erreicht werden.

Weiterhin sieht der Verordnungsentwurf eine neue Definition von Hochrisikogebieten vor. Zudem sollen künftig Kinder bis zu ihrem 12. Geburtstag, die aus einem Hochrisikogebiet oder einem Virusvariantengebiet eingereist sind, von einer verkürzten Absonderungspflicht ohne Freitestung von fünf statt bislang zehn Tagen profitieren. Mit Freitestung und nach Übermittlung eines Testnachweises sind auch diese fünf Tage der Absonderung nicht mehr nötig.

Geht es nach dem BMG, sollen die neuen Regelungen zum 4. März wirksam werden. Derzeit ist vorgesehen, dass die Einreiseverordnung mit Ablauf des 3. März 2022 außer Kraft tritt – neues Ablaufdatum soll laut Verordnungsentwurf der 7. April 2022 sein.

Parallel zur Änderung der Einreiseverordnung dürfte auch eine Änderung der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung erfolgen, die ebenfalls die kritischen Verweise auf die RKI- und PEI-Webseiten enthält. 



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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