COVID-19-Impfungen in Apotheken

Was sind „geeignete Räumlichkeiten mit Ausstattung“?

20.01.2022, 17:50 Uhr

Bald kann es losgehen mit den COVID-19-Impfungen in den Apotheken. (x / Foto: Strelciuc / AdobeStock)

Bald kann es losgehen mit den COVID-19-Impfungen in den Apotheken. (x / Foto: Strelciuc / AdobeStock)


Die Rechtslage bei externen Räumlichkeiten

Wie die Räume zu gestalten sind, ist damit in rechtlicher Hinsicht leicht zu beantworten. Dies ist überwiegend eine Fachfrage, die das Kollektiv der Impfenden über die Prägung des Standards durch tägliche Praxis selbst definiert. Anders verhält es sich mit der Frage, wo diese Räume eingerichtet werden können/müssen. Hier besteht eine gewisse Auslegungsbedürftigkeit. Denn gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 7 CoronaImpfV ist der Leistungserbringer „die öffentliche Apotheke“ und nicht der „Apotheker“. Insofern haben wir es mit einer Institutionsbindung zu tun, die zum Impfstoffbezug und zur Abrechnung der Impfung berechtigt, solange die Corona-Impfungen rechtlich-wirtschaftlich „aus der Apotheke heraus“ angeboten werden sollen. 4

Die Apotheke als Wirtschaftseinheit ist an den Ort der Betriebsräume gebunden, da die erforderliche Betriebserlaubnis lediglich für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume gilt (§ 1 Abs. 3 Apothekengesetz). Diese Räume dienen dem ausschließlich dort durchzuführenden Apothekenbetrieb. 5 Es gilt die Apothekenbetriebsordnung samt dem Grundsatz der Raumeinheit gemäß § 4 ApBetrO.

Grundsätzlich kann die eigenverantwortliche Durchführung der Impfungen damit lediglich in nicht anderen Tätigkeiten vorbehaltenen Räumen der Apotheke stattfinden. Auch die gemäß § 3 Abs. 4a Nr. 3 CoronaImpfV nachzuweisende Betriebshaftpflichtversicherung deckt regelmäßig lediglich die in der Betriebserlaubnis benannten Räume ab. Insofern muss es als konsequent angesehen werden, dass der Gesetzgeber „die Apotheke“ zum Leistungserbringer der Corona-Impfungen macht. Denn erst dadurch wird diese Leistung zu einer solchen, die eine Apotheke in ihren Räumlichkeiten gemäß des Grundsatzes der Abtrennungspflicht zwischen Apotheke und „anderweitig genutzten Flächen“ 6 erbringen darf.

Gleichwohl besteht bekanntermaßen auch die Möglichkeit externe Betriebsräume „in angemessener Nähe“ 7 für apothekenübliche Tätigkeiten zu nutzen. Dies gilt gemäß § 4 Abs. 4 ApBetrO ausdrücklich für Lageräume zur ausschließlichen Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern oder Pflegeheimen, Räume für den Versandhandel sowie für Herstellungstätigkeiten (Verblisterung, parenterale Zubereitungen) und das Nachdienstzimmer. 8 Sollen entsprechende Räume neu geschaffen/genutzt werden, so ist die Betriebserlaubnis hierauf zu erweitern; 9 dies jedenfalls gemäß § 4 Abs. 6 ApBetrO vor Inbetriebnahme gegenüber der Behörde anzuzeigen. 10 Sodann würde sich die Apotheke auf die externen Räume „ausdehnen“ und die Betriebshaftpflicht spätestens mit entsprechender Anzeige bei der Versicherung ihren Deckungsschutz entfalten können.

Bei der Auslegung von § 4 ApBetrO im Wortlaut wäre die Durchführung von Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in externen Räumen somit offenkundig nicht möglich. Keine der vier Ausnahmetatbestände trifft zu. Gleichwohl wirkte die Rechtsprechung der vergangenen Jahre liberalisierend für den behördlichen Umgang mit diesen Ausnahmen. So hat etwa das Bundesverwaltungsreicht 2016 entschieden, dass in externen Lagerräumen neben den lagertypischen auch andere Tätigkeiten der Heimversorgung durchgeführt werden dürfen, die weder vom Apothekengesetz noch von der Apothekenbetriebsordnung explizit einem bestimmten Betriebsraum zugeordnet werden. 11 

In diesen Trend fügt sich auch die Anmerkung in der amtlichen Begründung zur CoronaImpfV ein, wonach die gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 CoronaImpfV geforderten „geeigneten Räumlichkeiten“ nicht dem Grundsatz der Raumeinheit in Apotheken unterliegen. 12 Bei dieser Anmerkung handelt es sich insofern um eine „Handreichung“ zur Ausdehnung des Ermessens der zuständigen Behörden. Denn bei strenger Auslegung müssten diese Ihre Anzeige auf Nutzung externer Räume für Corona-Impfungen in Ermangelung einer Ergänzung von § 4 Abs. 4 ApBetrO zum Anlass nehmen, Ihnen eine entsprechende Nutzung zu untersagen; jedenfalls spätestens dann, wenn § 2 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung außer Kraft träte. 13 

Unzulässig hingegen erscheint es die Anmerkung der amtlichen Begründung dahingehen zu interpretieren, dass die apothekenrechtlichen Vorgaben vorliegend generell nicht gelten sollten. Zum einen wäre dies kaum von der Verordnungsermächtigung gedeckt und zum anderen bringt der Verweis auf den Einzelsachverhalt der Raumeinheit gemäß § 4 Abs. 4 ApBetrO zum Ausdruck, dass dem Verordnungsgeber bewusst ist, dass das Apothekenrecht auch bei der Durchführung von Corona-Schutzimpfungen in Apotheken zu beachten ist.

Insofern kann festgehalten werden, dass Sie zur Anzeige externer Räumlichkeiten zur Nutzung für die Durchführung von Impfungen gegen Coronavirus SARS-CoV-2 verpflichtet sind, Sie allerdings beste Aussichten haben, dass die Behörde Ihr Ansinnen nicht behindert. Nicht zu verwechseln ist diese apothekenrechtliche Anzeigepflicht gemäß § 4 Abs. 6 ApBetrO im Übrigen mit der Selbsterklärung gemäß § 3 Abs. 4a CoronaImpfV gegenüber der Kammer. Zwar kann die Zuständigkeit bundeslandabhängig bei der Kammer zusammenfallen, doch handelt es sich verwaltungsrechtlich um zwei völlig unterschiedliche Dinge. Während die Anzeige zur Nutzung der Räumlichkeiten berechtigt, bestätigen Sie mit der Selbsterklärung, dass Ihnen solche Räumlichkeiten sodann zur Verfügung stehen, um sich den Impfstoff zur dortigen Verwendung zu beschaffen. Diese beiden Sachverhalte werden in den Medien leider oftmals unzulässig vermischt.


4 Folgende Ausführungen beziehen sich somit ausdrücklich nicht auf Fallkonstellationen einer Geschäftskonstruktion, die zu einem anderen Leistungserbringer i. S. d. CoronaImpfV führt.

5 Vgl. Cyran/Rotta ApBetrO, Stand: Januar 2020, § 4 Rn. 5.

6 Vgl. Cyran/Rotta ApBetrO, Stand: Januar 2020, § 4 Rn. 27 ff.

7 Was „angemessen“ ist, liegt im Ermessensspielraum der zuständigen Behörde.

8 Vgl. auch Cyran/Rotta ApBetrO, Stand: Januar 2020, § 4 Rn. 171 ff.

9 BVerwG, Urteil vom 25.05.2016 - Aktenzeichen 3 C 8.15 = DRsp Nr. 2016/15212, 2. Leitsatz.

10 Vgl. Cyran/Rotta ApBetrO, Stand: Januar 2020, § 4 Rn. 189.

11 BVerwG, Urteil vom 25.05.2016 - Aktenzeichen 3 C 8.15 = DRsp Nr. 2016/15212, 1. Leitsatz.

12 Vgl. 2-VO_CoronaImpfV-TestV-AEndV_RefE, S. 15.

13 In der Fassung vom 22.12.2021 wäre dies am 31.05.2022 der Fall.



Dr. Dennis A. Effertz, LL.M., Apotheker und Jurist
redaktion@daz.online


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