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10. Dezember 2021
Wir dürfen, mein liebes Tagebuch, wir dürfen bald gegen Covid-19 impfen. Bundestag und Bundesrat haben der Gesetzesänderung beim Infektionsschutzgesetz zugestimmt. Das Gesetz tritt schon sehr kurzfristig in Kraft, vermutlich in den nächsten Tagen. Jetzt kann's also losgehen. Nicht ganz, mein liebes Tagebuch, denn bevor wir die Spritze schwingen dürfen, muss die Schulung absolviert sein und es müssen noch ein paar Details bestimmt werden, zum Beispiel so Kleinigkeiten wie die Vergütung für uns Apothekers. Das ist noch offen. Unsere ABDA-Präsidentin geht davon aus, dass wir die Impfung in den Apotheken daher „früh im ersten Quartal 2022“ starten können. Was die Schulungen betrifft: Da hat sich die ABDA leider nicht durchsetzen können. Jetzt muss die Bundesapothekerkammer „in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer bis zum Jahresende ein Muster-Curriculum für die Schulung entwickeln. Allerdings bleibt es dabei, dass Apotheker, die bereits für Grippeimpfungen ärztlich geschult sind, selbstverständlich auch für Covid-19-Impfungen berechtigt sind. Die Erlaubnis zum Impfen gegen Covid-19 für die Apotheken wird dann zunächst für ein Jahr gelten.
Apotheken, die impfen wollen, sollten allerdings noch einen Blick in ihre Haftpflichtverträge werfen. Denn die Deckungszusage für die Grippeschutzimpfung lässt sich nicht unbedingt auf die Impfung gegen Covid-19 übertragen. Möglicherweise ist ein kleiner Zusatzversicherungsbeitrag notwendig. Immerhin, Impfende Apotheker und Apothekerinnen müssen bei möglichen Impfschäden keine Sorge vor der Haftung haben. Sie können nur haftbar gemacht werden, wenn sie bei der Aufklärung und Verabreichung des Impfstoffes ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sind.
3G gilt in Betrieben, also auch für Apotheken-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie müssen genesen oder geimpft oder negativ getestet sein. Aber Selbsttests zählen nicht. Und ein online überwachter Selbsttest? Mein liebes Tagebuch, morgens zu Hause einen Selbsttest durchführen (oder auch nicht – schaut ja keiner zu), einen Fragebogen online ausfüllen und schwuppdiwupp kommt ein negatives Selbsttest-Zertifikat von Onlineärzten per E-Mail. Sorry, so geht‘s nun wirklich nicht. Mit solchen dubiosen Onlinetests wird dem Betrug doch Tür und Tor geöffnet. Die Wettbewerbszentrale hatte bereits in der vergangenen Woche den Anbieter solcher Selbsttest zur Unterlassung aufgefordert, das Angebot ist aber nach wie vor online. Mein liebes Tagebuch, das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass nur Tests, die vor Ort durch Dritte durchgeführt oder überwacht worden sind, mit einem 3G-fähigen Testzertifikat bestätigt werden dürfen. Also, Online-Selbsttests sind für den Papierkorb.
Liebe Kollegin, lieber Kollege, leihen Sie mir bitte mal eben ihren elektronischen Heilberufsausweis? Ich möchte da mal eben ein Rezept ändern. Mein liebes Tagebuch, was soll das denn? Kann man einen eHBA verleihen? Nun ja, ganz abwegig ist die Frage natürlich nicht. So ist kurz vor dem Start des E-Rezepts z. B. immer noch nicht geklärt, wie die Berufsgruppe der Pharmazie-Ingenieure an einen Heilberufsausweis kommen. Die Bundesapothekerkammer wollte vom Bundesgesundheitsministerium wissen, ob zum Beispiel Apothekenleiterinnen und -leiter notfalls ihrem Pharmazie-Ingenieur, bzw. ihrer Pharmazie-Ingenieurin, während der Vertretung den eHBA überlassen dürfen. Das Ministerium sieht ein solches Vorgehen kritisch. Es gibt zwar keine zivil-und strafrechtliche Regelung dazu, aber andere Vorschriften, mit denen ein solches Vorgehen nicht vereinbar sei. Also, besser keinen eHBA verleihen. Und was die Berufsgruppe der Pharmazie-Ingenieure betrifft, so hoffen wir, dass sie ganz rasch ihren eigenen eHBA bekommen – das kann doch so schwer nicht sein.
3 Kommentare
Karl L.
von Dr.Diefenbach am 13.12.2021 um 13:57 Uhr
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Mut lohnt sich !
von Ulrich Ströh am 12.12.2021 um 9:16 Uhr
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AW: Mut lohnt sich
von Sabine Schneider am 12.12.2021 um 11:41 Uhr
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