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Stellungnahmen zur Änderung der Corona-Impfverordnung
Ärzte wollen Impfzubehör nicht separat bestellen
ABDA warnt vor „gespaltener“ Großhandelsvergütung im November
Die ABDA hingegen hat kein Problem mit der geplanten Umstellung des Bezugswegs für das Impfzubehör. „Wir teilen die Einschätzung des Ministeriums, dass Leistungserbringer aufgrund der verbesserten Versorgungssituation nicht mehr zwingend die Belieferung mit Impfzubehör durch den Großhandel und die Apotheken benötigen, sondern das benötigte Impfzubehör ab 1. Januar 2022 selbst beschaffen können“, schreibt sie in ihrer Stellungnahme zum Entwurf. „Um Komplikationen bei der Umsetzung durch die betroffenen Leistungserbringer zu vermeiden, halten wir allerdings eine rechtzeitige deutliche Kommunikation dieser Änderung für erforderlich, damit die nötige Vorratsbeschaffung von ihnen zeitgerecht in die Wege geleitet wird. Die Apotheken stehen als geeignete Bezugsmöglichkeit selbstverständlich zur Verfügung.“
Weiterhin plant das Bundesgesundheitsministerium, die Vergütung des Großhandels für die Abgabe des von ihm selbst beschafften Impfbestecks und -zubehörs an Apotheken von 1,65 Euro je abgegebener Durchstechflasche auf 1,40 Euro zu senken. Ab dem 1. Januar 2022 soll diese Vergütungsregelung aufgrund der Umstellung der Bezugswege dann ganz entfallen. Die ABDA fordert diesbezüglich, die Absenkung der Großhandelsvergütung um 25 Cent auf den 1. Dezember 2021 zu terminieren. Denn: „Im Hinblick auf die gestaffelte Gesamtvergütung der Apotheken für die Abgabe von Impfstoffen an Betriebsärzte, den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) und Krankenhäuser (§ 9 Absatz 2 der Impfverordnung) wäre ein ‚untermonatliches‘ Inkrafttreten sehr arbeitsaufwändig und fehleranfällig“, warnt die Standesvertretung. „Die hier anzusetzende Preisstaffel bezieht sich nämlich immer auf einen kompletten Kalendermonat je Betriebsarzt, Arzt des ÖGD bzw. Krankenhaus. Der administrative Aufwand in der Apotheke ist hierfür bereits jetzt sehr hoch, da die Apotheke alle Belege der betreffenden Leistungserbringer aus einem Monat erst sammeln muss, die Abgaben der einzelnen Belege aufaddieren, pro Beleg auf die einzelnen Staffeln aufteilen muss und dann erst die Belege mit den verschiedenen Vergütungen bedrucken kann.“
Bedarf an Zubehör steigt für Spikevax
Die Großhandelsvergütung sei gemäß § 10 Absatz 1 der Impfverordnung ebenfalls durch die Apotheken abzurechnen und an den Großhandel weiterzuleiten. „Wenn daher nun für den November eine ‚gespaltene‘ Großhandelsvergütung für das Impfbesteck und -zubehör entstünde, würde dies die bürokratische Belastung der Apotheken unnötig mindestens verdoppeln, ohne dass diese dafür einen finanziellen Ausgleich erhalten könnten.“ Zudem gibt die ABDA zu bedenken, dass für den COVID-19-Impfstoff Spikevax® (Moderna) aufgrund der aktuellen EU-Zulassung für Auffrischimpfungen mit der halben Dosis zusätzliches Impfzubehör pro Vial erforderlich ist. „Die Absenkung der Vergütung für Impfbesteck und -zubehör läuft diesem Bedarf entgegen.“
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