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Alle COVID-19-Impfstoffe kommen nun aus den Apotheken

BMG aktualisiert Allgemeinverfügung zur Verteilung von COVID-Impfstoffen

ks/cm | Diese Woche hatten die Apotheken bei den COVID-19-Impfstoffbestellungen bereits einige Neuerungen zu beachten. Denn ab Oktober übernehmen sie – gemeinsam mit dem pharmazeutischen Großhandel – die komplette Impfstoffdistribution: Auch Impfzentren, mobile Impfteams, der öffentliche Gesundheitsdienst und Krankenhäuser erhalten von ihnen die Vakzinen. Das Bundesgesundheitsministerium hat daher auch seine „Allgemein­verfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19“ entsprechend aktualisiert.

Die ABDA hatte die Apotheken bereits im Vorgriff auf die erwartete Allgemeinverfügung informiert, was bei den Bestellungen in dieser Woche zu beachten war. Unter anderem darüber, dass Ärzte das Impfzubehör künftig nicht mehr automatisch mit der COVID-19-Impfstofflieferung erhalten. Das stellt nun auch die seit vergangenem Samstag gültige Allgemeinver­fügung klar.

Zubehör nun separat

Bisher hatte der pharmazeutische Großhandel das Impfzubehör den Bestellungen zugeteilt. Doch nun sollen Ärzte das Zubehör nach Bedarf und unabhängig von ihren COVID-19-Impfstoffbestellungen ordern. „Die Leistungserbringer können Impfzubehör für Impfungen gegen COVID-19 nach Bedarf bei den Apotheken bestellen, von denen sie auch Impfstoffe gegen COVID-19 beziehen“, heißt es in der Allgemeinverfügung. Als Impfzubehör gelten demnach Spritzen, Kanülen und 0,9-prozentige Natriumchlorid-Lösung. „Dabei ist das Impfzubehör nach § 3 Absatz 1 Satz 4 und 5 der Coronavirus-Impfverordnung den Leistungserbringern unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.“ Für die Bestellung ist ein separates Rezept nötig.

Wo sollen Impfzentren und mobile Impfteams bestellen?

Im Hinblick darauf, dass nun alle impfenden Leistungserbringer die COVID-19-Impfstoffe über Apotheken beziehen (Ausnahme: Länder, die noch Kontingente haben, können diese den Leistungserbringern ebenfalls zur Verfügung stellen), gibt es auch wei­tere Anpassungen. So enthält die Allgemeinverfügung nun auch „Vorschriften zur Belieferung der zuständigen Stellen der Länder, Impfzentren und mobilen Impfteams“. Dort heißt es unter anderem, dass diese neuen Leistungserbringer die Impfstoffe gegen COVID-19 bei Apotheken bestellen sollen, „die in räumlicher Nähe zur Impfstelle oder dem Aktionsradius der mobilen Impfteams liegen“. Ist die räumliche Nähe nicht zu gewährleisten, sollen sie bei Apotheken bestellen, „die die Transportvorgaben der Impfstoffe (insbesondere der mRNA-Wirkstoffe) vollumfänglich erfüllen können“. Bei der Auswahl sei der Gleichbehandlungs- und Nichtdiskriminierungsgrundsatz zu beachten. „Nach Möglichkeit soll die Aufteilung einer Bestellung auf verschiedene gleich­gestellte Apotheken erfolgen oder zwischen mehreren infrage kommenden Apotheken gewechselt werden“.

Klinikversorgung: Vergütung weiterhin offen

Was die Belieferung der Krankenhäuser mit COVID-19-Impfstoffen betrifft, so ist dies ausschließliche Aufgabe der jeweiligen Krankenhausapotheke oder krankenhausversorgenden Apotheke. Unklar ist hier übrigens nach wie vor, wie es mit der Vergütung dieser Apotheken aussieht – die derzeit geltende Impfverordnung sieht eine solche nicht vor. Dem Vernehmen nach will das Bundesgesundheitsministerium dies aber noch ändern – dies geht aber nur über eine neuerliche Anpassung der Coronavirus-Impfverordnung.

Weitere Informationen rund um die neuen Bestellmodalitäten finden Sie in der AZ 2021, Nr. 29, S. 4. Die ausführlichen Informationen der ABDA finden Sie im geschützten Bereich auf der ABDA-Webseite. |

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