Stellungnahmen zur Änderung der Corona-Impfverordnung

Ärzte wollen Impfzubehör nicht separat bestellen

Berlin - 11.11.2021, 13:45 Uhr

Warum selbst bestellen, wenn die Apotheke doch bisher das Impfzubehör immer passgenau mitgeliefert hat? (c / Foto: IMAGO / Jochen Tack) 

Warum selbst bestellen, wenn die Apotheke doch bisher das Impfzubehör immer passgenau mitgeliefert hat? (c / Foto: IMAGO / Jochen Tack) 


Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hält nichts von der Idee, dass Ärztinnen und Ärzte das Impfzubehör zu den COVID-19-Impfstoffen künftig separat bestellen sollen. Sie bevorzugt den bewährten Weg über die Apotheken. Die ABDA hat mit der Umstellung des Bezugswegs kein Problem, warnt aber davor, die Großhandelsvergütung Mitten im Monat November umzustellen – denn das würde erheblichen Aufwand für die Apotheken bedeuten.

Ab dem Jahreswechsel sollen Ärztinnen und Ärzte das Impfzubehör zu den COVID-19-Vakzinen nicht mehr automatisch mitgeliefert bekommen, sondern es separat als Praxisbedarf bestellen. So ist es im Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Corona-Impfverordnung vorgesehen. Der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) schmeckt das gar nicht – sie fordert in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf, das bewährte System nicht anzutasten.

Aktuell erhalten die Praxen das Impfbesteck und -zubehör „gleichzeitig und passgenau zu den bestellten Impfstoffdosen“ über die Apotheken. Das soll auch so bleiben, wenn es nach der KBV geht. „Dadurch kann verhindert werden, dass aufgrund von unvorhersehbaren Lieferengpässen beim Impfzubehör Impfstoffdosen verworfen werden müssen“, argumentiert sie. „Außerdem wird bei den ohnehin seit über eineinhalb Jahren extrem beanspruchten Arztpraxen der mit der separaten Bestellung von Impfbesteck und -zubehör verbundene zusätzliche Bürokratie- und Bestellaufwand vermieden und verhindert, dass sich Arztpraxen aus der Impfkampagne zurückziehen.“

Eine Umstellung des Bestell- und Auslieferungsprozesses würde die Durchführung von notwendigen Auffrischimpfungen und damit die Impfkampagne nach Einschätzung der KBV empfindlich stören. „Sollte die Fortführung der passgenauen Belieferung mit Impfzubehör und der damit verbundenen erforderlichen Auseinzelung durch den Großhandel nicht mehr möglich sein, könnte hilfsweise eine bedarfsabhängige und periodische Belieferung mit Großpackungen von Spritzen und Kanülen (z. B. 100 Stück) gemeinsam mit dem Impfstoff erfolgen“, schlägt sie alternativ vor.

ABDA warnt vor „gespaltener“ Großhandelsvergütung im November

Die ABDA hingegen hat kein Problem mit der geplanten Umstellung des Bezugswegs für das Impfzubehör. „Wir teilen die Einschätzung des Ministeriums, dass Leistungserbringer aufgrund der verbesserten Versorgungssituation nicht mehr zwingend die Belieferung mit Impfzubehör durch den Großhandel und die Apotheken benötigen, sondern das benötigte Impfzubehör ab 1. Januar 2022 selbst beschaffen können“, schreibt sie in ihrer Stellungnahme zum Entwurf. „Um Komplikationen bei der Umsetzung durch die betroffenen Leistungserbringer zu vermeiden, halten wir allerdings eine rechtzeitige deutliche Kommunikation dieser Änderung für erforderlich, damit die nötige Vorratsbeschaffung von ihnen zeitgerecht in die Wege geleitet wird. Die Apotheken stehen als geeignete Bezugsmöglichkeit selbstverständlich zur Verfügung.“

Weiterhin plant das Bundesgesundheitsministerium, die Vergütung des Großhandels für die Abgabe des von ihm selbst beschafften Impfbestecks und -zubehörs an Apotheken von 1,65 Euro je abgegebener Durchstechflasche auf 1,40 Euro zu senken. Ab dem 1. Januar 2022 soll diese Vergütungsregelung aufgrund der Umstellung der Bezugswege dann ganz entfallen. Die ABDA fordert diesbezüglich, die Absenkung der Großhandelsvergütung um 25 Cent auf den 1. Dezember 2021 zu terminieren. Denn: „Im Hinblick auf die gestaffelte Gesamtvergütung der Apotheken für die Abgabe von Impfstoffen an Betriebsärzte, den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) und Krankenhäuser (§ 9 Absatz 2 der Impfverordnung) wäre ein ‚untermonatliches‘ Inkrafttreten sehr arbeitsaufwändig und fehleranfällig“, warnt die Standesvertretung. „Die hier anzusetzende Preisstaffel bezieht sich nämlich immer auf einen kompletten Kalendermonat je Betriebsarzt, Arzt des ÖGD bzw. Krankenhaus. Der administrative Aufwand in der Apotheke ist hierfür bereits jetzt sehr hoch, da die Apotheke alle Belege der betreffenden Leistungserbringer aus einem Monat erst sammeln muss, die Abgaben der einzelnen Belege aufaddieren, pro Beleg auf die einzelnen Staffeln aufteilen muss und dann erst die Belege mit den verschiedenen Vergütungen bedrucken kann.“

Bedarf an Zubehör steigt für Spikevax

Die Großhandelsvergütung sei gemäß § 10 Absatz 1 der Impfverordnung ebenfalls durch die Apotheken abzurechnen und an den Großhandel weiterzuleiten. „Wenn daher nun für den November eine ‚gespaltene‘ Großhandelsvergütung für das Impfbesteck und -zubehör entstünde, würde dies die bürokratische Belastung der Apotheken unnötig mindestens verdoppeln, ohne dass diese dafür einen finanziellen Ausgleich erhalten könnten.“ Zudem gibt die ABDA zu bedenken, dass für den COVID-19-Impfstoff Spikevax® (Moderna) aufgrund der aktuellen EU-Zulassung für Auffrischimpfungen mit der halben Dosis zusätzliches Impfzubehör pro Vial erforderlich ist. „Die Absenkung der Vergütung für Impfbesteck und -zubehör läuft diesem Bedarf entgegen.“



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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