COVID-19-Vakzine

Das gilt heute für die Impfstoffbestellung

Berlin/Stuttgart - 25.05.2021, 07:00 Uhr

720.000 Dosen COVID-19-Impfstoff Janssen sollen in der ersten Juni Woche in den Praxen landen. (Foto: IMAGO / Sven Simon)

720.000 Dosen COVID-19-Impfstoff Janssen sollen in der ersten Juni Woche in den Praxen landen. (Foto: IMAGO / Sven Simon)


Das gilt weiterhin

Weiterhin gilt:

  • Die Dosen, die für Erst- und Zweitimpfungen benötigt werden, sind jeweils auf einem separaten Muster-16-Formular zu vermerken.
  • Der Puffer beim Impfstoffzubehör wurde wieder auf 20 Prozent aufgestockt. Zeitweise waren Spritzen und Kanülen knapp geworden und der Puffer daher auf 10 Prozent gekürzt worden.
  • Für die Bestellung der Dosen für Zweitimpfungen gilt: Vertragsärzt:innen sollen die Anzahl der benötigten Dosen entsprechend der Vialgröße angeben, damit in der Apotheke nicht gerundet werden muss und im Zweifel zu wenig Dosen für die Zweitimpfung geliefert werden. Die KBV erläutert dazu: „Wenn Sie also beispielsweise 23 Patienten zum zweiten Mal mit dem Impfstoff von Biontech impfen wollen, geben Sie 24 Dosen (vier Vials mit sechs Dosen) an.“
  • Sollte der Bestellende von der Empfehlung abweichen, separate Rezepte zu nutzen, muss er in jedem Fall kenntlich machen, welche Impfstoffmenge für Zweitimpfungen vorgesehen ist.
  • Sollen Zweitimpfungen zum Beispiel urlaubs- oder krankheitsbedingt nicht in der erstimpfenden Praxis, sondern in einer Vertretungspraxis durchgeführt werden, empfehlen ABDA und KBV folgendes Verfahren: Der vertretende Vertragsarzt soll die von dem erstimpfenden Vertragsarzt übermittelte Zahl Impfstoffdosen mit einem gesonderten Formular Muster 16 ebenfalls unter Angabe seiner eigenen Lebenslangen Arztnummer (LANR) bei der Apotheke, die ihn auch regulär mit Praxisbedarf versorgt, bestellen. Er soll auf dem Formular Muster 16 kenntlich machen, welchen Vertragsarzt er vertritt. Die Apotheke übermittelt die Bestellung für die Zweitimpfungen im Vertretungsfall vialbezogen in einem separaten Auftrag an den Großhandel. Die Bestellung der Impfstoffdosen des Vertretungsarztes für seine eigenen regulär durchgeführten Zweitimpfungen darf nicht mit der Bestellung der Impfstoffdosen für den Vertretungsfall in einem Auftrag zusammengefasst werden.
  • Sollte es einem Arzt nicht möglich sein, wie vorgesehen den Dienstag als Bestelltag für die COVID-19-Impfstoffe für die darauffolgende Woche einzuhalten, kann der Vertragsarzt seine Bestellung schon früher als am Dienstag bei seiner Apotheke einreichen.
  • Apotheken übermitteln ihrem Großhändler je Arzt oder Ärztin
  1. die Gesamtmenge Comirnaty® (Zahl der Durchstechflaschen für Erst- und Zweitimpfungen) mit der BUND-PZN 17377588,
  2. die Zahl der Dosen, die von der Anzahl unter 1) für Zweitimpfungen vorgesehen sind (BUND-PZN 17436138),
  3. die Zahl der Vials des AstraZeneca-Impfstoffs (BUND-PZN 17377625) für für Erst- und Zweitimpfungen
  4. und die Zahl der Dosen, die von der Anzahl unter 3) für Zweitimpfungen vorgesehen sind, Sonder-PZN gibt es hier aber noch keine
  5. die Anzahl der Dosen des Johnson & Johnson-Vakzins (BUND-PZN 17377648).

Achtung: Die PZN 17436138 (Position zwei) ist dabei nicht als eigenständige Artikelnummer zu verstehen, sondern dient ausschließlich als Indikator dafür, wie viele der bestellten Vials für die Zweitimpfung verwendet werden sollen.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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