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Ergänzung der Hilfstaxe
Neue Zuschlagsstaffeln für Cannabisprodukte
Fester Abrechnungspreis und Zuschlagsstaffel für Blüten
Doch der Reihe nach: Die Taxierung für Cannabisprodukte folgt weiterhin den üblichen Schemata für die Preisbildung bei Stoffen und Zubereitungen. Für alle Abrechnungen werden die jeweils verordneten Mengen zugrunde gelegt. Für Cannabisblüten aller Sorten sind 9,52 Euro pro Gramm als Einkaufspreis abrechnungsfähig. Hinzu kommen Fixzuschläge, die anhand der Abgabemenge in drei Stufen gestaffelt sind. Bei der unveränderten Abgabe beträgt der Zuschlag jeweils 9,52 Euro pro Gramm für die ersten 15 Gramm, jeweils 3,70 Euro pro Gramm für jedes weitere Gramm bis 30 Gramm sowie jeweils 2,60 Euro für jedes weitere Gramm, das über 30 Gramm hinausgeht. Für Cannabisblüten, die in Zubereitungen verarbeitet werden, beträgt der Fixzuschlag für die ersten 15 Gramm allerdings nur jeweils 8,56 Euro. Dann folgen die weiteren gestaffelten Zuschläge von 3,70 Euro beziehungsweise 2,60 Euro wie bei der unveränderten Abgabe.
Wirtschaftliche Packungsgrößen und komplexe Zuschlagsregel für Extrakte
Für Cannabisextrakte und Rezepturarzneimittel mit Dronabinol können jeweils die Einkaufspreise wirtschaftlich ausgewählter Packungen abgerechnet werden, die „am stoffbezogenen Versorgungsbedarf der Apotheke ausgerichtet“ sind. Die Apotheken sind also zu einem wirtschaftlichen Einkauf angehalten, aber die abzurechnenden Einkaufspreise sind nicht festgelegt. Auch hier gibt es differenzierte Regeln für die Zuschläge der Apotheken. Die Zuschläge für Extrakte orientieren sich am Preis pro Milliliter des Extraktes, also am Volumen und nicht am Gehalt des Extraktes. Bei Extrakten, die in Gramm gemessen werden, müssen die Mengen anhand der Dichte umgerechnet werden. Bei der unveränderten Abgabe des Extraktes und einem Apothekeneinkaufspreis des Extraktes bis 4,85 Euro pro Milliliter sind 100 Prozent des Einkaufspreises als Zuschlag zu taxieren, allerdings nur bis höchstens 80 Euro Zuschlag erreicht werden. Wenn der taxierte Einkaufspreis über 4,85 Euro pro Milliliter liegt, beträgt der Zuschlag 4,85 Euro pro Milliliter bis höchstens 80 Euro. Nach Überschreiten der 80-Euro-Grenze gilt für jeden weiteren Milliliter ein Zuschlag von 8,4 Prozent auf den für diesen Anteil ermittelten Preis.
Bei der Verarbeitung von Cannabisextrakten in Rezepturarzneimitteln beträgt der Zuschlag 90 Prozent auf den niedrigsten Preis pro Milliliter der eingesetzten Packungen, soweit dabei höchstens ein Zuschlag von 80 Euro erreicht wird. Für jeden weiteren Milliliter beträgt der Zuschlag 3 Prozent auf den für diesen Anteil ermittelten Preis.
1 Kommentar
Abrechnung im Cannabis - Dschungel
von Heiko Barz am 06.04.2020 um 11:35 Uhr
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