Ergänzung der Hilfstaxe

Neue Zuschlagsstaffeln für Cannabisprodukte

Süsel - 06.04.2020, 07:00 Uhr

Der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband haben sich auf neue Regel zur Taxierung von Cannabisprodukten geeinigt. (Foto: imago images / epd) 

Der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband haben sich auf neue Regel zur Taxierung von Cannabisprodukten geeinigt. (Foto: imago images / epd) 


Fester Abrechnungspreis und Zuschlagsstaffel für Blüten

Doch der Reihe nach: Die Taxierung für Cannabisprodukte folgt weiterhin den üblichen Schemata für die Preisbildung bei Stoffen und Zubereitungen. Für alle Abrechnungen werden die jeweils verordneten Mengen zugrunde gelegt. Für Cannabisblüten aller Sorten sind 9,52 Euro pro Gramm als Einkaufspreis abrechnungsfähig. Hinzu kommen Fixzuschläge, die anhand der Abgabemenge in drei Stufen gestaffelt sind. Bei der unveränderten Abgabe beträgt der Zuschlag jeweils 9,52 Euro pro Gramm für die ersten 15 Gramm, jeweils 3,70 Euro pro Gramm für jedes weitere Gramm bis 30 Gramm sowie jeweils 2,60 Euro für jedes weitere Gramm, das über 30 Gramm hinausgeht. Für Cannabisblüten, die in Zubereitungen verarbeitet werden, beträgt der Fixzuschlag für die ersten 15 Gramm allerdings nur jeweils 8,56 Euro. Dann folgen die weiteren gestaffelten Zuschläge von 3,70 Euro beziehungsweise 2,60 Euro wie bei der unveränderten Abgabe.

Wirtschaftliche Packungsgrößen und komplexe Zuschlagsregel für Extrakte

Für Cannabisextrakte und Rezepturarzneimittel mit Dronabinol können jeweils die Einkaufspreise wirtschaftlich ausgewählter Packungen abgerechnet werden, die „am stoffbezogenen Versorgungsbedarf der Apotheke ausgerichtet“ sind. Die Apotheken sind also zu einem wirtschaftlichen Einkauf angehalten, aber die abzurechnenden Einkaufspreise sind nicht festgelegt. Auch hier gibt es differenzierte Regeln für die Zuschläge der Apotheken. Die Zuschläge für Extrakte orientieren sich am Preis pro Milliliter des Extraktes, also am Volumen und nicht am Gehalt des Extraktes. Bei Extrakten, die in Gramm gemessen werden, müssen die Mengen anhand der Dichte umgerechnet werden. Bei der unveränderten Abgabe des Extraktes und einem Apothekeneinkaufspreis des Extraktes bis 4,85 Euro pro Milliliter sind 100 Prozent des Einkaufspreises als Zuschlag zu taxieren, allerdings nur bis höchstens 80 Euro Zuschlag erreicht werden. Wenn der taxierte Einkaufspreis über 4,85 Euro pro Milliliter liegt, beträgt der Zuschlag 4,85 Euro pro Milliliter bis höchstens 80 Euro. Nach Überschreiten der 80-Euro-Grenze gilt für jeden weiteren Milliliter ein Zuschlag von 8,4 Prozent auf den für diesen Anteil ermittelten Preis.

Bei der Verarbeitung von Cannabisextrakten in Rezepturarzneimitteln beträgt der Zuschlag 90 Prozent auf den niedrigsten Preis pro Milliliter der eingesetzten Packungen, soweit dabei höchstens ein Zuschlag von 80 Euro erreicht wird. Für jeden weiteren Milliliter beträgt der Zuschlag 3 Prozent auf den für diesen Anteil ermittelten Preis.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

Abrechnung im Cannabis - Dschungel

von Heiko Barz am 06.04.2020 um 11:35 Uhr

Diese wahrlich erschütternden Dokumente praxisfremder und überbordender Datenerfassung bei Cannabisrezepturen zu deren Abrechnung mit den KKassen zeigt wieder deutlich, was eigentlich wirklich hinter diesen Zahlenkolonnen steht, nämlich genügend Winkel zu finden, eine 0 - Retaxion durchzusetzen.
Wer,verehrter Herr Dr. Müller-Bohn, hat diesem Berechnungsdschungel von Apothekerverhandlungsseite eigentlich seine Zustimmung gegeben? Sie melden ja selbst in Ihrem letzten Satz erhebliche Bedenken an.
Wie gnadenlos KKassen sein können, hier ein Beispiel aus den erste Tagen der „Dronabinolversorgung“ :
Einer bedauernswerten Krebspatientin mußte ich diese Tropfen herstellen. nach mehrfachem Hin und Her des Rezeptes wurden diese Tropfen genau nach Vorschrift erstellt.
Eineinhalb Jahre später gab es einen Null-Retax, Grund, falsche Berechnung. Wenn man nun aus einer beigefügten Rechnungstellung seine eigenen Fehler hätte ablesen können, hätte ich ja dabei etwas lernen können.
Die KKasse ließ sich auf kein Argument einer Angleichung der Rechnungstellungen ein und erzwang einen Null-Retax, obwohl das Gesetz über Cannabis und Dronabinolversorgung erst einige Tage vorher erlassen wurde.

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