Ergänzung der Hilfstaxe

Neue Zuschlagsstaffeln für Cannabisprodukte

Süsel - 06.04.2020, 07:00 Uhr

Der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband haben sich auf neue Regel zur Taxierung von Cannabisprodukten geeinigt. (Foto: imago images / epd) 

Der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband haben sich auf neue Regel zur Taxierung von Cannabisprodukten geeinigt. (Foto: imago images / epd) 


Taxierung für Dronabinol in Zubereitungen

Eine ähnliche Regel gilt für die Verarbeitung von Dronabinol in Rezepturarzneimitteln. Der Zuschlag beträgt 90 Prozent auf den niedrigsten Preis pro Milligramm der eingesetzten Packungen - bis zur Grenze von 100 Euro. Für jedes weitere Milligramm beträgt der Zuschlag 3 Prozent auf den für diesen Anteil ermittelten Preis.

Weitere übliche Zuschläge

Damit ergeben sich für alle Fälle jeweils verschiedene Varianten degressiv gestaffelter Zuschläge. Zusätzlich werden die Verpackungen mit den üblichen Zuschlägen von 90 beziehungsweise 100 Prozent taxiert. Außerdem ist die Gebühr für die BtM-Dokumentation zu taxieren. Bei Zubereitungen kommen außerdem die Einkaufspreise und Zuschläge für Hilfsstoffe, der Festzuschlag von 8,35 Euro und der Rezepturzuschlag hinzu. Bei der Abrechnung müssen jeweils verschiedene Sonderkennzeichen verwendet werden.

Die hier dargestellten Details der Einigung wurden noch kaum kommuniziert. Daher gibt es bisher keine Stimmen zur Bewertung der Vereinbarung. Es bleibt offen, ob die Apotheken aus den verringerten Margen den erheblichen Aufwand für die Prüfung der Blüten und Extrakte finanzieren können. Außerdem drängt sich die Frage auf, ob die geforderten Einsparungen nicht auch mit einem einfacheren Zuschlagssystem zu erreichen wären.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


Diesen Artikel teilen:


Das könnte Sie auch interessieren

Einigung mit dem GKV-Spitzenverband

Neue Anlage zur Hilfstaxe für Cannabispreise

Schiedsstelle hat über Abrechnungsmodalitäten entschieden

Das erhält man für BfArM-Cannabis

Rückwirkender Schiedsstellenbeschluss

Das bekommen Apotheken jetzt für BfArM-Cannabis

Sonderregelung für Verwürfe läuft Ende Juli aus

BfArM-Cannabis-Preise angepasst

Anlagen  zur Hilfstaxe angepasst

Mehr Geld für BfArM-Cannabisblüten

Verschreibung, Identitätsprüfung und Taxierung

Rezepturen mit Dronabinol – Teil 1

1 Kommentar

Abrechnung im Cannabis - Dschungel

von Heiko Barz am 06.04.2020 um 11:35 Uhr

Diese wahrlich erschütternden Dokumente praxisfremder und überbordender Datenerfassung bei Cannabisrezepturen zu deren Abrechnung mit den KKassen zeigt wieder deutlich, was eigentlich wirklich hinter diesen Zahlenkolonnen steht, nämlich genügend Winkel zu finden, eine 0 - Retaxion durchzusetzen.
Wer,verehrter Herr Dr. Müller-Bohn, hat diesem Berechnungsdschungel von Apothekerverhandlungsseite eigentlich seine Zustimmung gegeben? Sie melden ja selbst in Ihrem letzten Satz erhebliche Bedenken an.
Wie gnadenlos KKassen sein können, hier ein Beispiel aus den erste Tagen der „Dronabinolversorgung“ :
Einer bedauernswerten Krebspatientin mußte ich diese Tropfen herstellen. nach mehrfachem Hin und Her des Rezeptes wurden diese Tropfen genau nach Vorschrift erstellt.
Eineinhalb Jahre später gab es einen Null-Retax, Grund, falsche Berechnung. Wenn man nun aus einer beigefügten Rechnungstellung seine eigenen Fehler hätte ablesen können, hätte ich ja dabei etwas lernen können.
Die KKasse ließ sich auf kein Argument einer Angleichung der Rechnungstellungen ein und erzwang einen Null-Retax, obwohl das Gesetz über Cannabis und Dronabinolversorgung erst einige Tage vorher erlassen wurde.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.