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Das erhält man für BfArM-Cannabis

Schiedsstelle hat über Abrechnungsmodalitäten entschieden

ks/ral | Seit fast einem Jahr können Apotheken in Deutschland angebautes medizinisches Cannabis vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erwerben. Für Streitigkeiten sorgten allerdings die Abrechnungsmodalitäten für das sogenannte BfArM-Cannabis. Nun hat die Schiedsstelle entschieden, wie Apotheken dieses Cannabis zulasten der GKV abrechnen können – und zwar rückwirkend!
Foto: H_Ko/AdobeStock

Für BfArM-Cannabis können Apotheken 4,30 Euro pro Gramm abrechnen. Hinzu kommen Zuschläge von 100 bzw. 90 Prozent.

Die Preisbildung für medizinisches Cannabis in Form von getrockneten Blüten, Extrakten oder Dronabinol ist in der Anlage 10 der Hilfstaxe geregelt. Demnach sind für Cannabisblüten aller Sorten im unveränderten Zustand wie auch in Zubereitungen 9,52 Euro pro Gramm abrechnungsfähig. Hinzu kommen gestaffelte Fixzuschläge, die mit steigender Menge sinken.

Cannabis, das Apotheken vom BfArM beziehen, kostet sie 4,30 pro Gramm. Bereits im April 2021 hatte das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den Deutschen Apothekerverband (DAV) und den GKV-Spitzenverband aufgefordert, die BfArM-Cannabis­blüten aufgrund des niedrigeren Herstellerabgabepreises in der Hilfs­taxe zu berücksichtigen und eine Preisanpassung zu vereinbaren. Ein Problem dabei: Das BfArM-Cannabis gibt es nur in 50-Gramm-Gebinden – und das ausschreibungsbedingt vier Jahre lang. Für viele Apotheken ist das schlicht zu viel und sie müssen damit rechnen, dass Verwurf anfällt. Ein weiteres Problem: DAV und GKV-Spitzenverband konnten sich nicht auf einen Preis einigen. Im Juli 2021 haben sie daher die Schiedsstelle angerufen, die nun eine Entscheidung getroffen hat. Demnach werden für BfArM-Cannabisblüten drei neue Teile in der Anlage 10 der Hilfstaxe geschaffen. Sie gelten (wie in einer Ergänzungsvereinbarung zuvor beschlossen) rückwirkend zum 1. Juni 2021.

Für BfArM-Cannabisblüten in unverändertem Zustand gilt dabei:

  • Es ist der vom BfArM mitgeteilte Herstellerabgabepreis in Höhe von 4,30 Euro pro Gramm abrechnungsfähig.
  • Der Zuschlag beläuft sich auf 100 Prozent.
  • Es ist das Sonderkennzeichen 06461423 bei der Abrechnung zu verwenden.

Für BfArM-Cannabisblüten in Zube­reitungen gilt:

  • Es ist der vom BfArM mitgeteilte Herstellerabgabepreis in Höhe von 4,30 Euro pro Gramm abrechnungsfähig.
  • Der Zuschlag beträgt 90 Prozent.
  • Es ist das Sonderkennzeichen 06461446 bei der Abrechnung zu verwenden.

Hinsichtlich des Verwurfs hat die Schiedsstelle folgendermaßen entschieden:

  • Es dürfen 5 bis maximal 45 Gramm vernichtete BfArM-Cannabisblüten eines Gebindes zu 4,30 Euro je Gramm abgerechnet werden. Die Apotheke darf vier solcher Abrechnungen im Kalenderjahr krankenkassenübergreifend vornehmen.
  • Die Abrechnung erfolgt per direkter Rechnungsstellung gegenüber der Krankenkasse, an deren Versicherte die BfArM-Cannabisblüten vor der Vernichtung der betroffenen Packungseinheit zuletzt abgegeben wurden. Die Abrechnung muss ­spätestens in dem Monat erfolgen, der auf den Monat der Vernichtung folgt. Die Krankenkasse erstattet die Rechnung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang.
  • Kann die Krankenkasse, der gegenüber ein Verwurf geltend gemacht wird, gegenüber der betreffenden Apotheke begründet darlegen, dass ihr ein Bezug benötigter Teilmengen von einem anderen Apotheker oder von einem Großhändler für 4,30 Euro möglich gewesen wäre, hat die Apotheke nachzuweisen, dass ihr dies nicht möglich war.

Alle drei Teile haben eine Gültigkeit bis zum 30. Juni 2023 und können danach mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Monats gekündigt werden.

Die Apotheker hatten sich eigentlich eine deutlich höhere Vergütung für die ersten abgegebenen Gramm des BfArM-Cannabis gewünscht – und dafür eine starke Absenkung bei den letzten der 50 Gramm-Gebinde. Das haben sie nicht bekommen. Dafür müssen die Krankenkassen nun die Verwurfsregelung hinnehmen. |

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