Begriffsbestimmung

Wann gilt ein Arzneimittel als gefälscht?

Stuttgart - 23.07.2018, 07:00 Uhr

Viagra ist bei Arzneimittelfälschern ein beliebtes Objekt. (s / Foto: imago)

Viagra ist bei Arzneimittelfälschern ein beliebtes Objekt. (s / Foto: imago)


Falsche Angaben = Fälschung

Die Definition dafür, wann ein Arzneimittel als gefälscht gilt, liefert das Arzneimittelgesetz in § 4 Absatz 40: Dort heißt es:

„Ein gefälschtes Arzneimittel ist ein Arzneimittel mit falschen Angaben über

1. die Identität, einschließlich seiner Verpackung, seiner Kennzeichnung, seiner Bezeichnung oder seiner Zusammensetzung in Bezug auf einen oder mehrere seiner Bestandteile, einschließlich der Hilfsstoffe und des Gehalts dieser Bestandteile,

2. die Herkunft, einschließlich des Herstellers, das Herstellungsland, das Herkunftsland und den Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder den Inhaber der Zulassung oder

3. den in Aufzeichnungen und Dokumenten beschriebenen Vertriebsweg.“

Somit gilt jedes Arzneimittel, bei dem irgendeine Angabe nicht so ist, wie sie laut Zulassung und den geltenden Gesetzen sein sollte, als gefälscht. Ob die Abweichung einen der Inhaltsstoffe, die Herkunft oder die vorgesehene Lieferkette betrifft, spielt keine Rolle. So gelten auch laut der Humanarzneimittelrichtlinie der EU beispielsweise Arzneimittel schon als Fälschung, wenn sie falsche Angaben über ihren Vertriebsweg aufweisen, aber ansonsten Originalware sind.  

BfArM: Entscheidend ist die betrügerische Absicht

Entscheidend sei allerdings, dass die falschen Angaben  in betrügerischer Absicht gemacht werden, erklärt das BfArM auf Nachfrage von DAZ.online und beruft sich dabei auf die Definition von Arzneimittelfälschung der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Andernfalls wäre ja auch eine versehentlich falsch bedruckte Packung, wie sie hin und wieder aus Apotheken zurückgerufen werden, als Fälschung einzustufen.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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