Kompromiss zum Kassenabschlag

Rückstellungen müssen aufgelöst werden

Stuttgart - 29.05.2013, 16:59 Uhr


Durch den Kompromiss zum Kassenabschlag herrscht nun auch Rechtssicherheit, was die Jahre 2009 und 2010 betrifft: Es bleibt beim damals abgerechneten Kassenabschlag von 1,75 Euro. Apotheken, die Rückstellungen für den Fall gebildet hatten, dass durch das Gericht ein höherer Abschlag bestimmt worden wäre, müssen diese nun auflösen. Das kann die Steuerlast leicht um 10.000 Euro oder mehr erhöhen!

Steuerlich bedeutet dies, dass die Summe der Rückstellung nun als zusätzlicher Gewinn versteuert werden muss. Das Problem: Diesem erhöhten Gewinn stehen aktuell keine Einnahmen gegenüber.

Axel Witte von der RST Steuerberatungsgesellschaft weist darauf hin, dass über 95 Prozent seiner Mandanten solch eine Rückstellung gebildet haben. Völlig unproblematisch ist das dann, wenn die der Rückstellung entsprechende Summe tatsächlich „zur Seite gelegt“ wurde. Witte fürchtet jedoch, dass es Apotheker geben könnte, die das unverhoffte Geld inzwischen für dringend nötige Investitionen ausgegeben haben.

Dass es sich dabei durchaus um relevante Summen handelt, zeigt eine einfache Rechnung. Eine Apotheke mit einem Umsatz von 1,6 Millionen Euro sollte laut Witte Rückstellungen in einer Größenordnung von ungefähr 35.000 Euro gebildet haben. Diese müssen nun zusätzlich versteuert werden, was leicht in einer Steuererhöhung um 15.000 Euro münden kann.

Bei einer Apotheke mit einem Umsatz von 1,3 Millionen Euro, die wirtschaftlich oft schlechter dasteht als größere Apotheken, kann die zusätzlich Steuerlast immer noch um die 10.000 Euro betragen.

Witte empfiehlt den Apothekern dringend, die Modalitäten solch einer Auflösung der Rückstellung mit ihrem Steuerberater zu besprechen – es gebe einige Fallstricke und gesetzliche Regelungen, die zu beachten seien.


Dr. Benjamin Wessinger