DAZ aktuell

Erst mal zur Seite legen

STUTTGART (daz). Der Kassenabschlag wird (vorläufig) zurückgezahlt. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat der Beschwerde des Deutschen Apothekerverbandes im Eilverfahren stattgegeben und die sofortige Vollziehung der Schiedsstellenentscheidung zum Kassenabschlag angeordnet. Damit kann die Entscheidung der Schiedsstelle, den Kassenabschlag auf 1,75 Euro zu senken, vorläufig umgesetzt werden. Aber wie sollen die Apotheken mit der als vorläufig deklarierten Rückzahlung umgehen?

Dipl.-Bw. Doris Zur Mühlen, Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin der RST Steuerberatungsgesellschaft mbH, schreibt hierzu: "Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die sofortige Auszahlung der durch die Schiedsstelle vereinbarten Absenkung des Krankenkassenrabattes angeordnet. Der Rabatt wurde um Euro 0,46 pro Packung Rx gesenkt (Euro 2,30 – Euro 1,75 = Euro 0,55 brutto, inkl. USt). Bei rund 20.000 Packungen im Jahr schlägt dies mit rund 9200 Euro zu Buche, die das Ergebnis der Apotheke verbessern. Allerdings schwelt der Rechtsstreit weiter. Der GKV-Spitzenverband klagt gegen die Absenkung des Rabatts. Da insofern noch nicht absehbar ist, ob dieser Betrag tatsächlich den Apotheken verbleibt, besteht die Gefahr, die Anzahlung später wieder zurückzahlen zu müssen.

Insoweit stellt sich die Frage, wann der Ertrag zu erfassen ist und wann die drohende Rückzahlung zu berücksichtigen ist. Da die Ursache für die Absenkung des GKV-Rabattes im Jahre 2009 liegt und hier eine rückwirkende Betrachtungsweise anzustellen ist, ist der Anspruch auf Rückzahlung des Rabattes in der Bilanz zum 31. Dezember 2009 als Forderung mit dem Bruttobetrag zu erfassen, der Ertrag ist auszuweisen und die Mehrwertsteuer muss erklärt und abgeführt werden. Die Warenwirtschaftssysteme sind in der Regel in der Lage, die Packungszahlen des Jahres zu liefern, so kann man den zu erfassenden Betrag berechnen. Sofern die Auszahlung vor Aufstellung der Bilanz erfolgt, ist der genaue Betrag bekannt. Gleichzeitig droht aber die Rückzahlung des ausgezahlten Betrages aufgrund des im Januar 2010 eingelegten Widerspruchs. Insoweit ist fraglich, ob der ausgezahlte Rabatt tatsächlich endgültig in der Apotheke verbleibt.

Aus Vorsichtsgründen sollte jede Apotheke für sich finanzielle Vorsorge tragen und den zusätzlich vereinnahmten Betrag zur Seite legen. Kristallisiert sich im Laufe des Jahres 2010 heraus, dass der Rabatt nicht den Apotheken verbleibt, so muss entweder eine Rückstellung gebildet werden oder – soweit noch keine Auszahlung durch das Rechenzentrum erfolgt ist – die in 2009 eingestellte Forderung in 2010 ertragsmindernd korrigiert werden. Damit steht einer Versteuerung des Rabatts in 2009 eine eventuelle Minderung des Rabatts erst in 2010 gegenüber. Sofern man sich in beiden Jahren im gleichen Steuersatz befindet, ergeben sich keine Auswirkungen (außer möglichen Zinsverlusten). Auf jeden Fall sollte man sich liquiditätsmäßig auf eine Rückzahlung einstellen."

Zum Weiterlesen


Krankenkassenabschlag: Senkung auf 1,75 Euro kann vorläufig umgesetzt werden

DAZ Nr. 19/2010. S. 23

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