DAZ aktuell

Apothekerverein Hamburg: 15.000 Euro Ordnungsgeld gegen "Arznei-Haus 24"

HAMBURG (tmb). In seinen Bemühungen gegen die unzulässigen Formen des Versandhandels kann der Apothekerverein Hamburg einen weiteren gerichtlichen Erfolg verbuchen. Das Landgericht Hamburg verurteilte die Firma "Arznei-Haus 24" am 10. Mai 2004 wegen des Verstoßes gegen eine im vorigen Jahr erlassene einstweilige Verfügung zu einem Ordnungsgeld in Höhe von 15 000 Euro.

Am 24. September 2003 hatte das Landgericht Hamburg der beklagten Firma untersagt, einen Arzneimittelversandhandel zu betreiben oder dafür zu werben. Außerdem wurde ihr untersagt, mit dem Verzicht auf die Rezeptgebühr zu werben. Diese einstweilige Verfügung bestätigte das Gericht in einem weiteren Urteil vom 18. November 2003 (siehe Bericht in DAZ 1/2004). Das "Arznei-Haus 24" hatte seine Tätigkeit als Botendienst dargestellt. Die Arzneimittel sollten bei einer Apotheke abgeholt und dann den Patienten geliefert werden. Daher würde nicht gegen das damals noch geltende Versandhandelsverbot verstoßen. Das Gericht sah in der angebotenen Tätigkeit dagegen einen Zwischenhandel.

Mehrere Verstöße

In einem neuen Verfahren vor dem Landgericht Hamburg legte eine Wettbewerbszentrale, die mit dem Hamburger Apothekerverein zusammenarbeitet, drei Fälle dar, in denen das "Arznei-Haus 24" gegen die einstweilige Verfügung verstoßen habe. Im November 2003 sei ein Arzneimittel geliefert und gleichzeitig ein Werbeflyer zugestellt worden, der auf einen Verzicht der Rezeptgebühr hinwies. Im Dezember 2003 sei im Sender Radio Hamburg mit Werbespots für den Versand geworben worden. Ob dabei ein Verzicht auf die Rezeptgebühr erwähnt wurde, war nicht mehr zu klären. Doch werde im Internet und in der Zeitschriftenwerbung dargestellt, dass die Firma ab 2004 nur 50% der Rezeptgebühren erhebe.

Das Gericht machte deutlich, dass auch ein nur teilweiser Verzicht auf die Rezeptgebühr ein Verzicht sei. Alle rechtlichen Gründe gegen einen Verzicht wären auch gegen einen teilweisen Verzicht wirksam. In seinem Beschluss vom 10. Mai 2004 setzte das Gericht für jeden der drei dargelegten Fälle ein Ordnungsgeld von 5000 Euro fest. Dagegen wurde der Ordnungsmittelantrag gegen den früheren Geschäftsführer der beklagten Firma, Marco Grenzow, zurück- gewiesen, da er zur Zeit der Verstöße nicht mehr als Geschäftsführer verantwortlich war.

Dr. Jörn Graue, Vorsitzender des Hamburger Apothekervereins, sieht in dem Beschluss einen neuen Teilerfolg bei der Bekämpfung des unerlaubten Versandhandels, der auch Apothekern in anderen Bundesländern Mut machen könne.

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