DAZ aktuell

Hamburger Apothekerverein: Zwei gerichtliche Erfolge für die Apotheker

HAMBURG (tmb). Im November und Dezember 2003 erzielte der Hamburger Apothekerverein zwei Erfolge vor dem Landessozialgericht und dem Landgericht Hamburg gegen die BKK Hamburg und das Arznei-Haus24. Obwohl hier noch die alte Rechtslage vor dem GMG anzuwenden war, dürften die Urteile aufgrund ihrer Begründungen überwiegend auf die Verhältnisse mit dem GMG übertragbar sein und die Position der Apothekerschaft bestätigen.

Das Landessozialgericht Hamburg hat am 4. Dezember 2003 die Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung des Sozialgerichtes Hamburg im Zusammenhang mit einer Klage des Hamburger Apothekervereins gegen die BKK Hamburg ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Der Hamburger Apothekerverein hatte der Krankenkasse durch die einstweilige Anordnung verbieten lassen, die Versicherten zum Bezug von Arzneimitteln im Wege des Versandes durch DocMorris aufzufordern. Gegen diese Anordnung hatte die BKK Hamburg eine Beschwerde eingelegt, die nun vom Landessozialgericht unanfechtbar zurückgewiesen wurde.

Arzneiliefervertrag verhindert Hinweis auf andere Bezugsquellen

Bei seiner Entscheidung stützte sich das Gericht insbesondere auf den bestehenden Arzneimittelliefervertrag, der eine Information über andere Bezugsquellen nicht zuließe. Die Krankenkassen dürften die Versicherten weder mittelbar noch unmittelbar zugunsten bestimmter Apotheken beeinflussen. Der Apothekerverein habe einen Anspruch auf Einhaltung des Vertrages und deswegen auf Unterlassung der beanstandeten Handlungsweisen der Krankenkasse.

Darüber hinaus setzte sich das Gericht mit der Rechtmäßigkeit des Versandhandels zum Zeitpunkt der Anordnung auseinander. Es stellte fest, dass die Aktivitäten eines öffentlich-rechtlichen Leistungsträgers sich trotz der Kostenentwicklung im Gesundheitswesen im Rahmen der geltenden rechtlichen Vorgaben zu halten hätten. Zu dem fraglichen Zeitpunkt habe das Versandhandelsverbot bestanden, auch wenn eine Modifizierung der Regelung im Rahmen des GMG schon geplant war.

Gegenüber der DAZ machte der Vorsitzende des Hamburger Apothekervereins Dr. Jörn Graue deutlich, dass der wesentliche Urteilsgrund auch im Jahr 2004 nach der Zulassung von Versandapotheken bestehen bleibe. Denn der Arzneimittelliefervertrag gelte weiterhin. Für neue Regelungen könne er ergänzt, müsse aber nicht gekündigt werden. Graue äußerte sich zufrieden, dass die BKK Hamburg "entgegen der Unkerei im Vorfeld der Gesetzesänderung in die Schranken gewiesen werden konnte".

Versand oder Botendienst?

Auch in einem anderen Verfahren setzte sich der Apothekerverein Hamburg durch. Das Landgericht Hamburg bestätigte am 18. November seine einstweilige Verfügung vom 24. September gegen den Arznei-Haus24-Arzneimittelversand. Demnach wurde dessen Tätigkeit als zu diesem Zeitpunkt unzulässiger Arzneimittelversandhandel eingestuft. Außerdem wurde dem Versandhändler untersagt, auf die Rezeptgebühr zu verzichten oder mit diesem Verzicht zu werben.

Das Arznei-Haus24 hatte seine eigene Tätigkeit als Botendienst bezeichnet. Dabei beauftragten die Patienten das Unternehmen über das Internet, Arzneimittel bei einer Partnerapotheke abzuholen, auf deren Wahl die Patienten keinen Einfluss nehmen konnten. Die Arzneimittel sollten den Kunden geliefert werden. Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sollten die Zuzahlungen entfallen. Diese wurden vom Lieferdienst übernommen und kamen daher über die Lieferapotheken den Krankenversicherungen zu Gute. Die Lieferapotheken sollten die Abrechnung mit den Versicherungen übernehmen. Das Gericht sah in dieser Tätigkeit einen Zwischenhandel und keinen Botendienst. Gründe hierfür waren insbesondere, dass die Patienten die Lieferapotheke nicht wählen und die Arzneimittel dort nicht selbst abholen konnten.

Zuzahlung muss sein

Durch die inzwischen veränderte Rechtslage beim Versandhandel dürfte die Entscheidung zum Verzicht auf die Zuzahlung für die Zukunft bedeutsamer sein. Nach Einschätzung des Gerichtes soll die Zuzahlung die Versicherten auch dazu anregen, preisgünstige Arzneimittel zu bevorzugen und den Arzneimittelverbrauch zu senken. Dies werde durch die Übernahme der Zuzahlung vereitelt. So verschaffe sich das Unternehmen unzulässigerweise einen Wettbewerbsvorteil.

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