COVID-19-Vakzinen

Das gilt heute für die Impfstoffbestellung

Berlin - 08.06.2021, 07:00 Uhr

Leider bewegen sich die Liefermengen an COVID-19-Impfstoffen auf konstant niedrigem Niveau. (Foto: IMAGO / Beautiful Sports)

Leider bewegen sich die Liefermengen an COVID-19-Impfstoffen auf konstant niedrigem Niveau. (Foto: IMAGO / Beautiful Sports)


Das gilt weiterhin

  • Ärzt:innen ordern bis Dienstag, 12 Uhr, die benötigten Impfstoffe in den Apotheken. Diese übermitteln die Bestellungen noch am selben Tag bis 15 Uhr an ihren Hauptlieferanten.
  • Eine Bestellung von COVID-19-Impfstoffen ohne Vorlage eines entsprechenden Rezepts ist nicht zulässig.
  • Privatärzt:innen nutzen für die COVID-19-Impfstoffbestellung das blaue Rezept. Als Kennzeichnung dient die PVS-ID (Privatärztliche Verrechnungsstelle). Dies ist laut ABDA die Registrierungsnummer im Impfportal des Verbands der Privatärztlichen Verrechnungsstellen.
  • In die entsprechenden Felder des blauen Rezeptformulars, die auf dem rosa Muster-16-Formular für die Betriebsstätten- und Lebenslange Arztnummer (LANR) gedacht sind, kommen Dummy-Nummern: 222222200 (7x2 und 2x0). Die Rechenzentren könnten diese Rezepte sodann als Privatrezepte erkennen.
  • Für die Bestellung der Dosen für Zweitimpfungen gilt: Vertragsärzt:innen sollen die Anzahl der benötigten Dosen entsprechend der Vialgröße angeben, damit in der Apotheke nicht gerundet werden muss und im Zweifel zu wenig Dosen für die Zweitimpfung geliefert werden. Die KBV erläutert dazu: „Wenn Sie also beispielsweise 23 Patienten zum zweiten Mal mit dem Impfstoff von Biontech impfen wollen, geben Sie 24 Dosen (vier Vials mit sechs Dosen) an.“
  • Die Dosen, die für Erst- und Zweitimpfungen benötigt werden, sind von den Vetragsärzt:innen jeweils auf einem separaten Muster-16-Formular zu vermerken.
  • Sollte der Bestellende von der Empfehlung abweichen, separate Rezepte zu nutzen, muss er in jedem Fall kenntlich machen, welche Impfstoffmenge für Zweitimpfungen vorgesehen ist.
  • Sollen Zweitimpfungen mit Comirnaty® zum Beispiel urlaubs- oder krankheitsbedingt nicht in der erstimpfenden Praxis, sondern in einer Vertretungspraxis durchgeführt werden, empfehlen ABDA und KBV folgendes Verfahren: Der vertretende Vertragsarzt soll die von dem erstimpfenden Vertragsarzt übermittelte Zahl Impfstoffdosen mit einem gesonderten Formular Muster 16 ebenfalls unter Angabe seiner eigenen Lebenslangen Arztnummer (LANR) bei der Apotheke, die ihn auch regulär mit Praxisbedarf versorgt, bestellen. Er soll auf dem Formular Muster 16 kenntlich machen, welchen Vertragsarzt er vertritt. Die Apotheke übermittelt die Bestellung für die Zweitimpfungen im Vertretungsfall Vial-bezogen in einem separaten Auftrag an den Großhandel. Die Bestellung der Impfstoffdosen des Vertretungsarztes für seine eigenen, regulär durchgeführten Zweitimpfungen darf nicht mit der Bestellung der Impfstoffdosen für den Vertretungsfall in einem Auftrag zusammengefasst werden.
  • Das Bundesministerium für Gesundheit weist darauf hin, dass Erst- und Folgeimpfungen bei derselben Stelle erfolgen sollen – also beide im Impfzentrum, beide in der Vertragsarztpraxis, beide beim Privatarzt oder beide beim Betriebsarzt. Dies sei essenziell, um die komplexe Planung bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Impfstoffdosen bestmöglich zu gewährleisten. Privatpraxen können daher zunächst nur Bestellungen für die Erstimpfung vornehmen.
  • Die Apotheke muss sich vor der ersten Bestellung von der Bestellberechtigung der Privatärzt:innen überzeugen. Spätestens mit der ersten Bestellung müssen diese der Apotheke zwei Bescheinigungen vorlegen:
    • eine von der zuständigen Landes- oder Bezirksärztekammer erteilte Bescheinigung über die Tätigkeit als Privatärztin oder Privatarzt, die aus einer Selbstauskunft der privatärztlich tätigen Person und einer Mitgliedsbescheinigung bei der jeweiligen Landes- oder Bezirksärztekammer besteht, und
    • eine Bescheinigung des Verbandes der Privatärztlichen Verrechnungsstellen über ihre Registrierung im elektronischen Meldesystem des Verbandes der Privatärztlichen Verrechnungsstellen.
  • Sollte es einem Arzt nicht möglich sein, wie vorgesehen den Dienstag als Bestelltag für die COVID-19-Impfstoffe für die darauffolgende Woche einzuhalten, kann er seine Bestellung schon früher als am Dienstag bei seiner Apotheke einreichen.


Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

Nächste Woche knallts

von Dr. House am 08.06.2021 um 9:08 Uhr

Also bei uns haben diesmal 3 mal soviele Ärzte bestellt wie die letzten Wochen und wir hatten schon Ärger bekommen, wenn mal 1 Vial weniger kam. Wird lustig

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