Eucerin, Avène, Vichy und Co. 

Apothekenkosmetik-Hersteller wollen ihre Ware nicht bei Douglas sehen

Stuttgart - 01.10.2018, 09:00 Uhr

Auch Produkte von Avène finden sich im neuen Store von Douglas. (s/Foto: Hartlmaier)

Auch Produkte von Avène finden sich im neuen Store von Douglas. (s/Foto: Hartlmaier)


Beiersdorf spürt Vetragsbrüchen nach

Auch Beiersdorf setzt auf Selektivvereinbarungen, um dem Graumarkt beizukommen. Vor drei Monaten hatte Beiersdorf in die Apothekenverträge eine Klausel eingefügt, dass „die Eucerin®-Produkte zukünftig zwingend in unmittelbarer Nähe, d.h. im räumlichen Umfeld innerhalb eines Verkaufsraums/Offizin zu den apothekenpflichtigen Arzneimitteln zu platzieren“ seien. Damit wollte das Hamburger Unternehmen nicht etwa die Apotheker dazu nötigen, Eucerin® in die Sichtwahl zu stellen, sondern den selektiven Vertriebskanal Apotheke und Großhandel stärken.

Doch auch Eucerin findet sich im neuen Douglas-Store ebenso wie in Drogeriemärkten. Eine direkte Belieferung dieser Händler durch Beiersdorf erfolgt nicht“, so das Hamburger Unternehmen. Die „schwarzen Schafe“ sind laut dem Kosmetikkonzern anhand von technischen Daten wie etwa den Chargennummern zu identifizieren: „Beiersdorf kontrolliert die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen mit hohem technischen Aufwand. Es gelingt immer häufiger, Vertragsbrüche festzustellen. In diesen Fällen erfolgt unter anderem ein sofortiger Belieferungsstopp, eine Kündigung des Vertrages, sowie gegebenenfalls weitere rechtliche Schritte.“

L’Oréal verzichtet auf Werbeclaim „apothekenexklusiv“

Was das für die Firma für Folgen haben kann, außer dass die Apotheker sauer sind, zeigt das Beispiel von L’Oréal. Das Unternehmen hat sich entschieden, auf die Bewerbung mit der Bezeichnung „apothekenexklusiv“ zu verzichten, allerdings nicht so ganz freiwillig. In einem Rechtsstreit, angezettelt vom Mitbewerber Beiersdorf, war in erster Instanz entschieden worden, dass die Bezeichnung irreführend ist, da die Vichy-Produkte Neovadiol, Normaderm und Idealia regelmäßig auch außerhalb von Apotheken erhältlich sind (Az.: 327 O 90/16). Der Entscheidung der ersten Instanz hätte ein langer Rechtsstreit folgen können – und tatsächlich hatte L’Oréal zunächst Rechtsmittel eingelegt. Doch nach Informationen von DAZ.online entschied sich der Kosmetik-Hersteller, den Klageweg aufzugeben und in Zukunft auf die Bewerbung mit der Bezeichnung „apothekenexklusiv“ zu verzichten.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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