Notdienstpauschale

DAV: Apothekendaten sind bei uns sicher aufgehoben

Berlin - 31.07.2013, 14:40 Uhr


Zur Umsetzung der neuen Notdienstpauschale ist der Deutsche Apothekerverband auf eine Fülle von sensiblen Daten über alle Apotheken in Deutschland angewiesen. Die Abwicklung der Notdienstpauschale muss nämlich betriebsstättenbezogen erfolgen. Der DAV rechnet mit circa 165.000 Bescheiden pro Jahr. „Damit der Fonds mit allen Apotheken in Kontakt treten kann, ist der Aufbau eines zentralen Stammdatenverzeichnisses erforderlich“ so der DAV in einer aktuellen Mittteilung zur Fondsgründung.

Relativ einfach läuft die Registrierung der geleisteten Notdienste: Die 17 Landesapothekerkammern verfügen über einen vollständigen Überblick über alle Apotheken. Zudem können sie den Notdienstfonds zeitnah über Änderungen, wie Neueröffnungen oder Schließungen von Apotheken, informieren. Im Zuge der Amtshilfe werden die Landesapothekerkammern dem Notdienstfonds deshalb „eine Liste der Apothekenbetriebsstätten sowie in quartalsweisen Abständen Änderungen von Stammdaten zur Verfügung stellen“, so der DAV.

Neben dem Namen der Betriebsstätte werden die Adressdaten sowie Angaben zum Betriebserlaubnisinhaber übermittelt. Diese Daten unterliegen den strengen Vorschriften des deutschen Datenschutzes. „Die Apotheker können sicher sein, dass ihre Daten den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend korrekt und regelkonform – und ausschließlich im Rahmen der Erfüllung des gesetzlichen Auftrages des Fonds – genutzt werden“, so der DAV.

Die Landesapothekerkammern sind außerdem per Gesetz verpflichtet, dem Notdienstfonds regelmäßig alle von einer Apotheke in einem Quartal in der Zeit von spätestens 20 Uhr bis mindestens 6 Uhr des Folgetags durchgehend geleisteten Notdienste zu melden. Daraus ermittelt der DAV quartalsweise den Auszahlbetrag der Pauschale. Aus dem Bescheid, welchen die Apotheke dann vom Notdienstfonds über die Höhe des zu erwartenden Zuschusses erhält, kann sie die Zahl der von der Kammer an den Notdienstfonds gemeldeten Vollnotdienste ablesen. Quartalsübergreifende Notdienste (z. B. vom 30.09. 20 Uhr bis 1.10. 6 Uhr) werden dem Quartal zugeordnet, in dem der Notdienst begonnen hat.

Der Notdienstfonds benötigt laut DAV aber noch weitere Angaben: Notwendig seien vor allem die von der Apotheke verwendeten Institutionenkennzeichen (IK). „Die Angabe der verwendeten IKen ist notwendig, da auf deren Basis die für die Finanzierung der Notdienstpauschale notwendigen Rx-Abgaben in den Apotheken gemeldet werden“, so der DAV. Diese Angaben liegen bei den ARZ vor. Es sei vereinbart worden, dass die Apothekenrechenzentren dem Notdienstfonds die betriebsstättenbezogenen Stammdaten zur Verfügung stellen. Dazu muss jeder Apotheker seine Datenfreigabeerklärung erteilen. Diese solle bis Ende dieses Monats vorliegen.

Der Notdienstfonds wird diese Daten laut DAV im Laufe des August 2013 zusammenführen und an jede Apotheke eine Information über die bei ihm vorliegenden Stammdaten verschicken mit der Bitte, diese zu bestätigen oder zu korrigieren.


Lothar Klein