DAZ aktuell

Notdienstpauschale kann zum 1. August starten

STUTTGART/BERLIN (wes). Bundespräsident Joachim Gauck hat am Montag dieser Woche das Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz (ANSG) unterschrieben, in dem die Notdienstpauschale geregelt ist. Damit kann das Gesetz wie geplant zum 1. August in Kraft treten. Die ersten Auszahlungen der Pauschale an Apotheken werden aber noch etwas auf sich warten lassen.
Bundespräsident Joachim Gauck hat am 15. Juli das Gesetz über die Notdienstpauschale unterschrieben. Foto: Bundesregierung/Jesco Denzel

Im Spätsommer des letzten Jahres hatte die Regierungskoalition die Idee für eine zusätzliche pauschale Honorierung der Nacht- und Notdienste. Nach der Zustimmung des Bundesrates am 5. Juli hat nun Bundespräsident Joachim Gauck das Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz (ANSG), das die Notdienstpauschale regelt, unterschrieben. Nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, die nach dem Redaktionsschluss dieser Ausgabe erwartet wurde, kann das Gesetz dann wie zuletzt geplant am 1. August in Kraft treten.

Erklärtes Ziel der Pauschale war die Einführung einer packungsunabhängigen Strukturkomponente, die vor allem Apotheken in dünner besiedelten Gegenden zugutekommen sollte. Die konkrete Ausgestaltung der Finanzierung und Verteilung der Pauschale gestaltete sich allerdings schwierig, mehrfach kassierte das Bundesinnenministerium Vorschläge des Gesundheitsministers. Vor allem die verfassungsfeste Einbeziehung der privaten Krankenversicherungen sowie der Träger der Beihilfe und der freien Heilfürsorge bereitete Schwierigkeiten.

Abwicklung über Apothekenrechenzentren

Durch das ANSG erhöht sich das Packungshonorar, das Apotheken bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel erhalten, um 16 Cent auf 8,51 Euro pro Packung. Diese 16 Cent werden bei Rezepten zulasten der GKV direkt vom Apothekenrechenzentrum einbehalten und an den neu geschaffenen Notdienstfonds weitergereicht. Dieser Fonds wird beim Deutschen Apothekerverband (DAV) angesiedelt.

Bei direkt in der Apotheke bezahlten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist der Weg komplizierter: Die Apotheke muss quartalsweise die Anzahl der an Selbstzahler abgegebenen Rx-Präparate an ihr Rechenzentrum oder an den Fonds direkt melden. Die Zahlung der so errechneten Summe an den Fonds geschieht aber zwingend über das Rechenzentrum, das den Betrag mit der Apotheke zustehenden Zahlungen verrechnet.

Höhe der Pauschale weiter unklar

Welche konkrete Summe eine Apotheke für einen Nachtdienst ausgezahlt bekommen wird, ist noch unklar. Denn das in den Fonds eingezahlte Geld wird durch die Anzahl der bundesweit geleisteten Notdienste geteilt. Da die eingezahlte Gesamtsumme von der Anzahl der abgegebenen Packungen abhängt, kommt es hier zu Schwankungen. Von den Mitteln des Fonds müssen außerdem noch die Verwaltungskosten sowie die Bildung einer Rücklage finanziert werden. Insgesamt sollen pro Jahr 120 Millionen Euro für den Notdienstfonds zur Verfügung stehen, auf dieser Basis errechnete sich die Honorarerhöhung um 16 Cent.

Laut Gesetz hat der Fonds nach Ablauf eines Quartals drei Monate Zeit, die Pauschale an die Apotheken auszuschütten. Mit der Auszahlung der ersten Gelder aus der neuen Notdienstvergütung ist also nicht vor Jahresende zu rechnen.

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.