Nacht- und Notdienst

DAV wird Apotheken-Polizei

Berlin - 11.03.2013, 15:09 Uhr


Zur Durchsetzung der Finanzierung der neuen Nacht- und Notdienstpauschale erhält der Deutsche Apothekerverband vom Gesetzgeber weitreichende, polizeiähnliche Befugnisse zur Kontrolle und zum Einzug der Gelder von den Apothekern. Falls Apotheker die Abgabe der vorgesehenen Honorarerhöhung an den Fonds verweigern, kann der DAV aktiv die Bezahlung einfordern.

„Dem Deutschen Apothekerverband e.V. werden die notwendigen Ermittlungs- und  Kontrollbefugnisse gegenüber den Apotheken und den Rechenzentren für den Fall eingeräumt, dass Apotheken innerhalb der vorgegebenen Frist gar keinen Betrag abführen oder Anhaltspunkte für eine unvollständige Abführung vorliegen. Korrespondierend hierzu werden den Apotheken und Rechenzentren entsprechende Mitwirkungspflichten auferlegt“, heißt es in der Gesetzesbegründung zu Paragraf 19 des Apothekennotdienst-Sicherstellungsgesetzes (ANSG).

Im Gesetzestext heißt es dazu weiter: „Die mit der Überprüfung beauftragten Personen können insbesondere die Betriebsräume zu den üblichen Geschäftszeiten betreten, die erforderlichen Auskünfte verlangen sowie Geschäftsunterlagen, einschließlich elektronischer Dateien, einsehen und hiervon Abschriften oder Kopien fertigen.“

Der DAV setzt für jedes Quartal die abzuführenden Beträge fest. „Widerspruch und Klage gegen die Festsetzung haben keine aufschiebende Wirkung“, so der Gesetzesentwurf. Der Deutsche Apothekerverband werde ermächtigt, die festgesetzten Beträge zu Lasten der Apotheken bei den Rechenzentren einzuziehen. Die Rechenzentren übermitteln dem DAV zu diesem Zweck vollständige Angaben zur Anzahl der im jeweiligen Quartal von den einzelnen Apotheken zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Packungen verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel.

Die Apotheken erhalten einen pauschalen Zuschuss für die erbrachten Notdienste. Die zuschussfähigen Zeiten orientieren sich an den Vorschriften des § 6 AMPreisV und beschränken sich auf die Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr des Folgetages. Der Notdienst muss in dieser Zeit durchgehend erbracht worden sein, um den Zuschuss zu erhalten. Es wird nicht zwischen Notdiensten an Werktagen und Sonn- und Feiertagen unterschieden. Zusätzlich behalten die Apotheken weiterhin die Möglichkeit, bei Inanspruchnahme den zusätzlichen Betrag für den Notdienst nach § 6 AMPreisV zu erheben.

Die für die Einteilung zum Notdienst zuständigen Behörden - in der Regel die Landesapothekerkammern - werden verpflichtet, quartalsweise für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich die von ihnen zur Dienstbereitschaft im Notdienst durchgehend in den Zeiten zwischen 20 Uhr und 6 Uhr des Folgetages eingeteilten Apotheken und die Anzahl der jeweils erbrachten Notdienste an den Deutschen Apothekerverband e.V. zu melden. Für jedes Quartal erhalten die Apotheken einen einheitlichen pauschalen Zuschuss für jeden gemeldeten Notdienst. Dass soll sicherstellen, dass die im Fonds effektiv zur Verfügung stehenden Mittel vollständig zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes verwendet werden.

Die Höhe des Zuschusses kann damit von Quartal zu Quartal variieren. Seine Höhe hängt ab von der Anzahl der abgegebenen verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel und den in Abzug zu bringenden Verwaltungskosten und sonstigen Ausgaben des Fonds sowie der Anzahl der durchgeführten Notdienste ab und „kann daher von Quartal zu Quartal gewissen Schwankungen unterliegen“. Eine Zahlungsfrist gewährleistet, dass die Apotheken den Zuschuss zeitnah erhalten. Der DAV muss die Pauschale spätestens bis zum Ablauf des zweiten Monats nach jedem Quartalsende auszahlen. 


Lothar Klein