Pharmazeutisches Recht

Rheinland-Pfalz

Prüfungsordnung für PKA

Prüfungsordnung für pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz

Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 18.11.2006 gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses für Berufsbildung vom 9. Juni 1971 erlässt die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz als zuständige Stelle nach §§ 47, 48, 71 Abs. 6, 77, 78, 79 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBI I, S. 931) in der zuletzt geltenden Fassung die folgende Prüfungsordnung für pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte:

I. Abschnitt

Prüfungsausschüsse

§ 1 Errichtung

Für die Abnahme der Abschluss- und Zwischenprüfung errichtet die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz einen oder mehrere Prüfungsausschüsse (§§ 39 Satz 1, 48 BBiG).

§ 2 Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Abs. 1 BBiG),

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgebern und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein.

Die Mitglieder haben Stellvertreter (§ 40 Abs. 2 BBiG).

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz für drei Jahre berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG).

(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bereich der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, die für das Arbeitsleben des/der pharmazeutischkaufmännischen Angestellten von wesentlicher Bedeutung sind, berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 2 BBiG).

(5) Lehrer von berufsbildenden Schulen werde im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 3 BBiG).

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Abs. 3 Satz 4 BBiG).

(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 40 Abs. 3 Satz 5 BBiG).

(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz mit Genehmigung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen festgesetzt wird (§ 40 Abs. 4 BBiG).

(9) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Abs. 5 BBiG).

§ 3 Befangenheit

(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die mit dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.

(2) Mitwirken sollen ebenfalls nicht der Ausbildende und die Ausbilder, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.

(3) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.

(4) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.

(5) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungs-ausschuss übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Abs. 1 BBiG).

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsit-zenden den Ausschlag (§ 41 Abs. 2 BBiG).

§ 5 Geschäftsführung

(1) Die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

(2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 24 Abs. 5 bleibt unberührt.

§ 6 Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz.

II. Abschnitt

Zwischenprüfung

§ 7 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der ersten Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden gemäß § 48 BBiG und § 7 der Verordnung über die Berufsausbil-dung zum/zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II der "Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten" für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens 150 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:

1. Apothekenbetrieb und spezifische Rechtsvorschriften,

2. Wareneingang und -lagerung,

3. Arzneimittel,

4. Apothekenspezifische Fachsprache,

5. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(5) Über das Ergebnis der Zwischenprüfung stellt der Prüfungsausschuss eine Bescheinigung aus, die der Auszubildende und der Ausbildende erhalten.

(6) Soweit im II. Abschnitt nichts anderes geregelt ist, gelten die Bestimmungen über die Abschlussprüfung entsprechend.

III. Abschnitt

Vorbereitung der Abschlussprüfung

§ 8 Prüfungstermin

(1) Die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der Prüfung maßgebende Termine im Jahr. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.

(2) Die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz gibt die Anmeldefrist in ihrem Mitteilungsblatt rechtzeitig vorher bekannt. Der Prüfungsausschussvorsitzende gibt den zu Prüfenden die Prüfungstermine rechtzeitig vorher bekannt.

(3) Wird die Abschlussprüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind einheitliche Prüfungstage von der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz anzusetzen.

§ 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung

(§ 43 Absatz 1 BBiG)

Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,

1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

2. wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie das vorgeschriebene Berichtsheft geführt hat,

3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.

§ 10 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

(1) Der Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Abs. 1 BBiG).

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wen durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Abschlussprüfung rechtfertigen (§ 45 Abs. 2 BBiG).

(3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung eines pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten entspricht (§ 43 Abs. 3 BBiG).

§ 11 Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung ist schriftlich durch den Auszubildenden, in den Fällen gemäß § 10 Absätze 2 und 3 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht, durch den Prüfungsbewerber vorzunehmen.

(2) Für die Anmeldung ist die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz zuständig, wenn

– in den Fällen des § 9 und § 10 Abs. 1 und 3 die Ausbildungsstätte,

– in den Fällen des § 10 Abs. 2 die Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, der Wohnsitz des Prüfungsbewerbers

in Rheinland-Pfalz liegt.

(3) Der Anmeldung sind beizufügen

a) in den Fällen der §§ 9 und 10 Abs.

– Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung,

– Berichtsheft,

– letztes Zeugnis der zuletzt besuchten Schule,

– Bescheinigung über die Teilnahme an einem Ersthelferkurs gem. den Vorschriften der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege,

– ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,

– tabellarischer Lebenslauf;

b) in den Fällen des § 10 Abs. 2 und 3

– Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinne des § 10 Abs. 2 oder Ausbildungsnachweise im Sinne des § 10 Abs. 3,

– letztes Zeugnis der zuletzt besuchten Schule,

– Bescheinigung über die Teilnahme an einem Ersthelferkurs gem. den Vorschriften der Berufsgenos-senschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege,

– ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,

– tabellarischer Lebenslauf.

§ 12 Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 BBiG).

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.

(3) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben erfolgt ist.

§ 13 Behinderte

(1) Behinderte sind die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährleistenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem Behinderten zu erörtern.

(2) Behinderte (§ 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX) sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 3 a) Spiegelstrich 1 und/oder nach § 9 Nr. 3 nicht erfüllt sind (§ 65 Absatz 2 BBiG).

IV. Abschnitt

Durchführung der Abschlussprüfung

§ 14 Prüfungsgegenstand

Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigenberuflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen (§ 38 BBiG).

§ 15 Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen Teil mit den Prüfungsfächern "Apothekenbetriebslehre", "Warensortiment und Verkauf" sowie "Wirtschafts- und Sozialkunde" und einen praktischen Teil mit den Prü-fungsfächern "Warenbewirtschaftung" und "Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung".

(2) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. Im Prüfungsfach Apothekenbetriebslehre 90 Minuten,

2. Im Prüfungsfach Warensortimente und Verkauf 90 Minuten,

3. Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(4) Die in Abs. 2 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(5) Die praktische Prüfung einschließlich Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfungsteilnehmer im Prüfungsfach Warenbewirtschaftung sowie im Prüfungsfach Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung nicht länger als jeweils 90 Minuten dauern.

(6) Eine mündliche Ergänzungsprüfung kann unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 durchgeführt werden.

§ 16 Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben.

(2) Der Prüfungsausschuss ist gehalten, überregional erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen.

§ 17 Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der zuständigen obersten Landesbehörden und der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz andere Personen als Gäste zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 18 Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.

(2) Bei der schriftlichen Prüfung und der praktischen Prüfung regelt der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfling die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.

§ 19 Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 20 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

1) Teilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann der Aufsichtsführende von der Prüfung vorläufig ausschließen.

(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.

§ 21 Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z. B. im Krankheitsfall durch Vorlage eines ärztlichen Attestes).

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.

V. Abschnitt

Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 22 Bewertung

(1) Die Prüfungsleistungen gem. der Gliederung der Prüfung nach § 15 sowie die Gesamtleistung sind wie folgt zu bewerten:

Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

= 100 bis 92 Punkte = Note 1 = sehr gut,

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

= unter 92 Punkte bis 81 Punkte = Note 2 = gut,

eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung

= unter 81 bis 67 Punkte = Note 3 = befriedigend,

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht

= unter 67 bis 50 Punkte = Note 4 = ausreichend,

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind

= unter 50 bis 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft,

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind

= unter 30 Punkte bis 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.

(2) Soweit eine Bewertung der Leistung nach dem Punktesystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nur nach Noten vorzunehmen. Bei programmierter Prüfung ist eine der Prüfungsart entsprechende Bewertung vorzunehmen.

(3) Jede Prüfungsleistung ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbständig zu beurteilen und zu bewerten.

§ 23 Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und in den übrigens Fächern mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfungsteilnehmer zu bestimmen.

(2) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des Prüfungsfaches nach Abs. 1 Satz 2 sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(3) Der Prüfungsteilnehmer ist in den Fällen des Abs. 1 auf die Möglichkeit einer mündlichen Ergänzungsprüfung und sein Antragsrecht hinzuweisen. Er hat binnen einer Woche schriftlich gegenüber der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz zu erklären, ob er an der Ergänzungsprüfung teilnehmen wird.

§ 24 Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest und bezeichnet es mit einer Note nach § 22 (§ 42 Abs. 1 BBiG).

(2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Abs. 1 kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mindestens zwei Mitglieder des Ausschusses mit der Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen beauftragen. Die beauftragten Mitglieder dokumentieren die wesentlichen Ab- läufe und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen (§ 42 Abs. 2, 3 BBiG).

(3) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter einholen. Die wesentlichen Abläufe und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen sind zu protokollieren (§ 39 Abs. 2, 3 BBiG).

(4) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle fünf Prüfungsfächer das gleiche Gewicht.

(5) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis im Prüfungsfach Warensortimente und Verkauf und in einem weiteren in § 15 Abs. 2 genannten Prüfungsfach sowie in der praktischen Prüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

(6) Unbeschadet des § 27 Abs. 2 Satz kann der Prüfungsausschuss bestimmen, dass in bestimmten Prüfungsfächern (§ 15) eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist.

(7) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(8) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll dem Prüfungsteilnehmer am letzten Prüfungstag mitteilen, ob er die Prüfung "bestanden" oder "nicht bestanden" hat. Hierüber ist dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.

§ 25 Prüfungszeugnis

(1) Über die Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz ein Zeugnis (§ 37 Abs. 2, 3 BBiG).

(2) Das Prüfungszeugnis enthält

– die Bezeichnung "Prüfungszeugnis nach § 37 des Berufsbildungsgesetzes",

– die Personalien des Prüfungsteilnehmers,

– den Ausbildungsberuf Pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter/Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte,

– das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse von einzelnen Prüfungsleistungen,

– das Datum des Bestehens der Prüfung,

– die Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und das Beauftragten der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz mit Siegel.

§ 26 Nicht bestandene Prüfung

Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die Prüfungsteilnehmer und sein gesetzlicher Vertreter sowie der Ausbildende von der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht wiederholt zu werden brauchen (§ 24 Abs. 4); auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gem. § 27 ist hinzuweisen.

VI. Abschnitt

Wiederholungsprüfung

§ 27 Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG).

(2) Hat der Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser Teil auf Antrag des Prüfungsteilnehmers nicht zu wiederholen, sofern sich dieser innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Das gleiche gilt, wenn nach Bestimmung des Prüfungsausschusses gem. § 24 Abs. 4 in bestimmten Prüfungsfächern eine Wiederholung nicht erforderlich ist.

(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 9 - 12) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorangegangenen Prüfung anzugeben.

VII. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 28 Rechtsmittel

Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber bzw. -teilnehmer mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungs-bestimmungen des Landes Rheinland-Pfalz.

§ 29 Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre und die Niederschriften gem. § 24 Abs. 5 sind zehn Jahre aufzubewahren.

§ 30 Funktionsbezeichnungen

Für weibliche Personen gelten die in dieser Prüfungsordnung genannten männlichen Funktionsbezeichnungen in der weiblichen Form

§ 31 Inkrafttreten, Genehmigung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in der Pharmazeutischen Zeitung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte vom 4. Mai 1994 außer Kraft.

(2) Diese Prüfungsordnung wurde am 08. Februar 2007 gemäß § 47 BBiG vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen genehmigt.

Mainz, den 14. Februar 2007

Dr. Andreas Kiefer

Präsident der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.