Pharmazeutisches Recht

Prüfungsordnung für PKA – Berichtigung

Die Delegiertenversammlung der Bayerischen Landesapothekerkammer hat auf der Grundlage des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 19. Oktober 2004 am 5. Juni 2005 folgende Änderung der Prüfungsordnung für Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte vom 6. Juli 1994, zuletzt geändert am 13. Mai 1997, beschlossen, die mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 21. Juli 2005 (Az.: 321-G8563-2005/1-10) genehmigt wurde.

§ 1

§ 23 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis, im Prüfungsfach Warensortimente und Verkauf und in einem weiteren der in § 14 Abs. 2 genannten Prüfungsfächer sowie in den praktischen Prüfungsfächern mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden."

§ 26 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Hat ein Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung im Gesamtergebnis sämtlicher Prüfungsfächer einen Notendurchschnitt, der besser ist als 4,5, erzielt, so ist auf seinen Antrag eine Teilwiederholung möglich. In diesem Fall muss er folgende Prüfungsfächer wiederholen:

a) Bei nicht bestandener schriftlicher Prüfung beschränkt sich bei einem Mindestdurchschnitt auch dieser Fächer, der besser ist als 4,5, die Wiederholung auf die schriftlichen Fächer, in denen mangelhafte oder ungenügende Ergebnisse erzielt wurden.

b) Bei nicht bestandener praktischer Prüfung muss die gesamte praktische Prüfung wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss kann im begründeten Einzelfall im Einvernehmen mit der Geschäftsstelle der Bayerischen Landesapothekerkammer einen abweichenden Umfang einer Wiederholungsprüfung festlegen."

§ 2

Diese Änderungen treten am 1. August 2005 in Kraft.

 

München, den 28. Juli 2005

Johannes M. Metzger Präsident

[Dieser Text war bereits in DAZ 31/2005, S. 4330, mit falscher Bezeichnung der Auf- sichtsbehörde abgedruckt.]

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.