Pharmazeutisches Recht

Prüfungsordnung für die PKA-Abschlussprüfung in Hessen

Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung der Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten der Landesapothekerkammer Hessen, Körperschaft des öffentlichen Rechts,

beschlossen vom Berufsbildungsausschuss der Landesapothekerkammer Hessen am 28. Juni 2012, genehmigt durch Erlass des Hessischen Sozialministeriums am 10. Juli 2012, veröffentlicht in PZ Nr. XX und DAZ Nr. 29 vom 19. Juli 2012.



I. Abschnitt: Prüfungsausschüsse

§ 1 Zuständigkeit

Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die Landesapothekerkammer Hessen Prüfungsausschüsse.

§ 2 Besetzung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei, in der Regel sechs Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.


(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber¹ und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter.

¹ Die Prüfungsordnung verwendet zur besseren Übersicht überwiegend die männliche Bezeichnung. Die weibliche Form ist selbstverständlich immer mit eingeschlossen.


(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Landesapothekerkammer Hessen für fünf Jahre berufen.


(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bezirk der Landesapothekerkammer Hessen bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.


(5) Lehrer von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen.


(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Landesapothekerkammer Hessen gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die Landesapothekerkammer Hessen insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.


(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.


(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Landesapothekerkammer Hessen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde festgesetzt wird.


(9) Von Abs. 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

§ 3 Befangenheit

(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die mit dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindesstatt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum 3. Grade verwandt oder bis zum 2. Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.


(2) Mitwirken sollen ebenfalls nicht Ausbilder, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.


(3) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen oder Prüflinge, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der Landesapothekerkammer Hessen mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.


(4) Die Entscheidung über den Ausschluss einer Mitwirkung trifft die Landesapothekerkammer Hessen, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.


(5) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Landesapothekerkammer Hessen die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.


(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 5 Geschäftsführung

(1) Die Landesapothekerkammer Hessen regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.


(2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 22 Abs. 4 bleibt unberührt.

§ 6 Verschwiegenheit

Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Landesapothekerkammer Hessen.



II. Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung

§ 7 Prüfungstermine

(1) Die Landesapothekerkammer Hessen bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der Prüfung maßgebende Termine im Jahr. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. Sie sind so zu bestimmen, dass die Abschlussprüfung im Regelfall bis zur Beendigung der Berufsausbildung abgelegt werden kann.


(2) Die Landesapothekerkammer Hessen gibt diese Termine einschließlich der Anmeldefristen mindestens drei Monate vorher bekannt.


(3) Wird die Abschlussprüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind einheitliche Prüfungstage von der Landesapothekerkammer Hessen anzusetzen, soweit die Durchführbarkeit sichergestellt werden kann.

§ 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,

1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder dessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

2. wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie das vorgeschriebene Berichtsheft geführt hat und

3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.


(2) Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. Behinderten sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährleistenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem Behinderten zu erörtern. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdendolmetscher für hörbehinderte Menschen. Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung nachzuweisen.

§ 9 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

(1) Der Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen. Die Zulassung zur Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit soll erteilt werden, wenn die Gesamtleistung in den Lerngebieten des berufsbezogenen Unterrichts der Berufsschule im Durchschnitt mit mindestens 2,0 beurteilt wird.


(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Abschlussprüfung rechtfertigen.


(3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.

§ 10 Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der Landesapothekerkammer Hessen bestimmten Anmeldefristen durch den Auszubildenden zu erfolgen. Die Auszubildenden haben die Ausbildenden über die Antragstellung zu unterrichten. In den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 ist der Antrag auf Zulassung zur Prüfung von den Prüfungsbewerbern einzureichen.


(2) Die Anmeldung hat bei der Geschäftsstelle der Landesapothekerkammer Hessen zu erfolgen, dies gilt auch für die Fälle, in denen der Prüfungsbewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Landesapothekerkammer Hessen hat und für den derzeit kein Ausbildungsverhältnis besteht.


(3) Der Anmeldung sind beizufügen

a) in den Fällen des § 8

– Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung,

– vorgeschriebene Berichtshefte (Ausbildungsnachweise),

– das letzte Zeugnis der letztbesuchten Schule,

– Bescheinigung über die Teilnahme an einem Ersthelferkurs gemäß den Vorschriften der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege,

– ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,

– Lebenslauf (tabellarisch).

b) in den Fällen des § 9

– Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinne des § 9 Abs. 2 oder Ausbildungsnachweise im Sinne des § 9 Abs. 3,

– das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule,

– Bescheinigung über die Teilnahme an einem Ersthelferkurs gem. den Vorschriften der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege,

– ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,

– Lebenslauf (tabellarisch).

§ 11 Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Landesapothekerkammer Hessen. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.


(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig und unter Angabe des Prüfungstages und Prüfungsortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.


(3) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum ersten Prüfungstage widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wird.


(4) Eine ablehnende Entscheidung ist dem Prüfungsbewerber, den gesetzlichen Vertretern und dem Ausbildenden rechtzeitig unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die zuständige Berufsschule ist zu benachrichtigen.

§ 12 Prüfungsgegenstand

Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten nachfolgend Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

§ 13 Gliederung der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:

a) schriftliche Prüfungsbereiche

– Geschäfts- und Leistungsprozesse in der Apotheke (90 Minuten)

– Warensortiment (90 Minuten)

– Wirtschafts- und Sozialkunde (60 Minuten)

b) praktische und mündliche Prüfungsbereiche

– Warenwirtschaft (Arbeitsaufgabe von 45 Minuten inklusive eines situativen Fachgesprächs von höchstens 15 Minuten)

– Beratungsgespräch (höchstens 15 Minuten mit einer Vorbereitungszeit von 15 Minuten)


(2) Eine mündliche Ergänzungsprüfung kann unter den Voraussetzungen des § 21 durchgeführt werden.

§ 14 Prüfungsaufgaben

(1) Die zuständige Stelle lässt Vorschläge für die Prüfungsaufgaben erarbeiten, die von einem Prüfungsaufgabenauswahlausschuss ausgewählt und beschlossen werden.


(2) Die Prüfungsausschüsse sind gehalten, überregional erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen.

§ 15 Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der Aufsichtsbehörde und der Landesapothekerkammer Hessen sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der Landesapothekerkammer Hessen sowie des Prüflings anderen Personen die Anwesenheit gestatten. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 16 Leitung, Aufsicht und Niederschrift

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden oder seines Vertreters vom Prüfungsausschuss abgenommen.


(2) Bei der schriftlichen Prüfung und bei der praktischen Prüfung regelt die Landesapothekerkammer Hessen im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfling die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt. Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 17 Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen oder Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 18 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.


(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsperson festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.


(3) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.

§ 19 Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.


(2) Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück oder nimmt er an der Prüfung nicht teil, so können bereits erbrachte, selbständige Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z. B. im Krankheitsfall durch Vorlage eines ärztlichen Attestes). Selbständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden.


(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.


(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.



IV. Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundungdes Prüfungsergebnisses

§ 20 Bewertung

(1) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach § 14 sowie die Gesamtleistung sind wie folgt zu bewerten (s. Tabelle):

Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
100 bis 92 Punkte
Note 1
sehr gut
Eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
unter 92 bis 81 Punkte
Note 2
gut
Eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung
unter 81 bis 67 Punkte
Note 3
befriedigend
Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht
unter 67 bis 50 Punkte
Note 4
ausreichend
Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
unter 50 bis 30 Punkte
Note 5
mangelhaft
Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind
unter 30 bis 0 Punkte
Note 6
ungenügend


(2) Soweit eine Bewertung der Leistung nach dem Punktsystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nur nach Noten vorzunehmen. Bei programmierter Prüfung ist eine der Prüfungsart entsprechende Bewertung vorzunehmen.


(3) Jede Prüfungsleistung ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbständig zu beurteilen und zu bewerten.


(4) In Fällen des § 21 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des Ergebnisses eines Prüfungsfaches die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis zwei zu eins zu gewichten.

§ 21 Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche "Geschäfts- und Leistungsprozesse in der Apotheke", "Warensortiment" oder "Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.


(2) Der Prüfling ist in den Fällen des Abs.1 auf die Möglichkeit einer mündlichen Ergänzungsprüfung und sein Antragsrecht hinzuweisen. Er hat binnen einer Woche schriftlich gegenüber der Landesapothekerkammer Hessen zu erklären, ob und in welchem Fach er an der Ergänzungsprüfung teilnehmen wird.

§ 22 Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest und bezeichnet es mit einer Note nach § 20.


(2) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Geschäfts- und Leistungsprozesse in der Apotheke: 25%

2. Warensortiment: 25%

3. Warenwirtschaft: 20%

4. Beratungsgespräch: 20%

5. Wirtschafts- und Sozialkunde: 10%


(3) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1. im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",

2. im Prüfungsbereich Warensortiment mit mindestens "ausreichend",

3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" und

4. in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet worden sind.


(4) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.


(5) Der Prüfungsausschuss soll dem Prüfling am letzten Prüfungstag mitteilen, ob er die Prüfung ”bestanden” oder "nicht bestanden” hat. Hierüber ist dem Prüfling unverzüglich eine vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.

§ 23 Prüfungszeugnis

(1) Über die Prüfung erhält der Prüfling von der Landesapothekerkammer Hessen ein Zeugnis.


(2) Das Prüfungszeugnis enthält

– die Bezeichnung ”Prüfungszeugnis nach § 37 Berufsbildungsgesetz”,

– die Personalien des Prüflings,

– den Ausbildungsberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte/Pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter,

– das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse von einzelnen Prüfungsleistungen,

– das Datum des Bestehens der Prüfung,

– die Unterschrift eines Vertreters der zuständigen Stelle.

§ 24 Nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und sein gesetzlicher Vertreter sowie der Ausbildende von der Landesapothekerkammer Hessen einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht wiederholt zu werden brauchen (§ 25 Abs. 2).


(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 25 ist hinzuweisen.



V. Abschnitt: Wiederholungsprüfung

§ 25 Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.


(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einem selbständigen Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser Teil auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung in einer selbständigen Prüfungsleistung ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen, für die anderen Bereiche gilt das in der Wiederholungsprüfung erzielte Ergebnis.


(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin der Landesapothekerkammer Hessen wiederholt werden.


(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 8-11) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.



VI. Abschnitt: Zwischenprüfung

§ 26 Zwischenprüfung

Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes wird in der ersten Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres eine Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes gemäß der Ausbildungsordnung durchgeführt. Der Prüfungstermin einschließlich der Anmeldefrist wird von der Landesapothekerkammer Hessen mindestens drei Monate vorher bekannt gegeben.

§ 27 Prüfungsgegenstand

(1) Die Zwischenprüfung wird schriftlich durchgeführt und findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:

– Beschaffung von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren (90 Minuten)

– Preisbildung (30 Minuten)


(2) Über das Ergebnis der Zwischenprüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Der Prüfling, sein gesetzlicher Vertreter, der Ausbildende sowie die Berufsschule werden über das Ergebnis der Zwischenprüfung informiert.


(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Abschlussprüfung entsprechend.



VII. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 28 Rechtsmittel

Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der Landesapothekerkammer Hessen sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber bzw. Prüfling mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und dem Hessischen Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 29 Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfling innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften gemäß §§ 16 Abs. 2, 22 Abs. 5 sind zehn Jahre aufzubewahren.

§ 30 Inkrafttreten, Genehmigung und Übergangsregelung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 01. August 2012 in Kraft.


(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Prüfungsordnung für Durchführung der Abschlussprüfung der Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten der Landesapothekerkammer Hessen vom 23. März 2005 vorbehaltlich der Übergangsregelung in Abs. 3 außer Kraft.


(3) Prüflinge, deren Berufsausbildung vor dem 01. August 2012 begonnen hat oder die bereits eine Zwischenprüfung nach der bisherigen Prüfungsordnung vom 23. März 2003 abgelegt haben oder hinsichtlich deren Berufsausbildungsverhältnis keine Vereinbarung gemäß § 7 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten oder zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten in der Fassung vom 01. August 2012 getroffen wurde, werden gemäß den Vorschriften der bisherigen Abschlussprüfung vom 23. März 2005 geprüft.

Prüflinge, die ihr Ausbildungsverhältnis vor dem 01. August 2012 begonnen haben und welche ab dem 01. August 2012 mit dem ersten Berufsschuljahr beginnen, legen die Prüfung nach der neuen Prüfungsordnung ab.


Ausgefertigt:
Frankfurt am Main, 17. Juli 2012
Landesapothekerkammer Hessen K. d. ö. R.
gez. Erika Fink
– Präsidentin –



DAZ 2012, Nr. 29, S. 96

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