Pharmazeutisches Recht

Prüfungsordnung für PKAs

Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Rahmen der Berufsausbildung zum/zur Pharmazeutisch-käufmännischen Angestellten der Apothekerkammer Nordrhein

Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 22. Mai 2012 gemäß den Richtlinien des Hauptausschusses vom 8. März 2007 erlässt die Apothekerkammer Nordrhein als zuständige Stelle nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 79 Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I Seite 931) zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen der Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten:


Inhaltsverzeichnis


Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse

§ 1 Errichtung

§ 2 Zusammensetzung und Berufung

§ 3 Ausschluss von der Mitwirkung

§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

§ 5 Geschäftsführung

§ 6 Verschwiegenheit


Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung

§ 7 Prüfungstermine

§ 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung

§ 9 Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge

§ 10 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

§ 11 Zulassung zur Prüfung

§ 12 Entscheidung über die Zulassung


Dritter Abschnitt: Durchführung der Prüfung

§ 13 Prüfungsgegenstand

§ 14 Gliederung der Abschlussprüfung

§ 15 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen

§ 16 Prüfungsaufgaben

§ 17 Nichtöffentlichkeit

§ 18 Leitung, Aufsicht und Niederschrift

§ 19 Ausweispflicht und Belehrung

§ 20 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

§ 21 Rücktritt, Nichtteilnahme


Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 22 Bewertungsschlüssel

§ 23 Bewertungsverfahren

§ 24 Feststellung der Prüfungsergebnisse

§ 25 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen

§ 26 Prüfungszeugnis

§ 27 Bescheid über nicht bestandene Prüfung


Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung

§ 28 Wiederholungsprüfung


Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 29 Rechtsbehelfsbelehrung

§ 30 Prüfungsunterlagen

§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse

§ 1 Errichtung

(1) Die Apothekerkammer Nordrhein errichtet für die Abnahme der Abschlussprüfungen der Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten Prüfungsausschüsse (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BBiG).


(2) Bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüfungsbewerbern, können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.

§ 2 Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Abs. 1 BBiG).


(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (§ 40 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BBiG).


(3) Die Mitglieder werden von der Apothekerkammer Nordrhein für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG).


(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der Apothekerkammer Nordrhein bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 2 BBiG).


(5) Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 3 BBiG).


(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Apothekerkammer Nordrhein gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die Apothekerkammer Nordrhein insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Abs. 3 Satz 4 BBiG).


(7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden (§ 40 Abs. 3 Satz 5 BBiG).


(8) Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (§ 40 Abs. 2 Satz 3 BBiG). Die Absätze 3 bis 7 gelten für sie entsprechend.


(9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Apothekerkammer Nordrhein mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird (§ 40 Abs. 4 BBiG).


(10) Von den Absätzen 2 und 8 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Abs. 5 BBiG).

§ 3 Ausschluss von der Mitwirkung

(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüfungsbewerber nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satz 1 sind:

1. Verlobte,

2. Ehegatten,

3. eingetragene Lebenspartner,

4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,

5. Geschwister,

6. Kinder der Geschwister,

7. Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner,

8. Geschwister der Eltern,

9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).


Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn

1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,

2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist,

3. im Falle der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.


(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatz 1 gegeben sind, ist dies der Apothekerkammer Nordrhein mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Apothekerkammer Nordrhein, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.


(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der Apothekerkammer Nordrhein mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.


(4) Ausbilder und Ausbilderinnen des Prüflings sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.


(5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Apothekerkammer Nordrhein die Durchführung der Prüfung einem anderen oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. Erforderlichenfalls kann eine andere Apothekerkammer ersucht werden, die Prüfung durchzuführen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Abs. 1 BBiG).


(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag (§ 41 Abs. 2 BBiG).

§ 5 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei der Apothekerkammer Nordrhein. Einladungen, Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses geregelt.


(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der Apothekerkammer Nordrhein mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll.


(3) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen. § 25 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 6 Verschwiegenheit

Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befassten Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.

Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung

§ 7 Prüfungstermine

(1) Die Apothekerkammer Nordrhein bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der Prüfung maßgebende Zeiträume im Jahr. Diese Zeiträume sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. Die Apothekerkammer setzt die einzelnen Prüfungstage fest.


(2) Die Apothekerkammer Nordrhein gibt die Zeiträume im Sinne des Abs. 1 Satz 1 einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise öffentlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die Apothekerkammer die Annahme des Antrags verweigern.


(3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen.

§ 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Abs. 1 BBiG),

1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen, die vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweise geführt sowie den Ersthelferkurs absolviert hat und

3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.


(2) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 BBiG).

§ 9 Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge

Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen (§ 43 Abs. 2 BBiG),

1. wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung der Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung der Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten, wenn er

a) nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,

b) systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durchgeführt wird und

c) durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.


2. wer einen Bildungsgang absolviert hat, welcher nach der Rechtsverordnung eines Landes die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt.

§ 10 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

(1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Abs. 1 BBiG).


(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit für Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen (§ 45 Abs. 2 BBiG).


(3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45 Abs. 3 BBiG).

§ 11 Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist durch die Auszubildenden schriftlich nach den von der Apothekerkammer Nordrhein bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Die Auszubildenden haben die Ausbildenden über die Antragstellung zu unterrichten.


(2) In den Fällen der §§ 9 und 10 Abs. 2 und 3 ist der Antrag auf Zulassung zur Prüfung von den Prüfungsbewerbern einzureichen.


(3) Örtlich zuständig für die Zulassung ist die Apothekerkammer Nordrhein, wenn in ihrem Bezirk

1. in den Fällen der §§ 8 und 10 Abs. 1 die Ausbildungsstätte liegt,

2. in den Fällen der §§ 9 und 10 Abs. 2 und 3 der gewöhnliche Aufenthalt der Prüfungsbewerber liegt.


(4) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:

a) in den Fällen des § 8 Abs. 1 und Abs. 2

- die Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung,

- die vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise,

- die Teilnahmebescheinigung am Ersthelferkurs in Kopie


b) im Fall des § 10 Abs. 1

- zusätzlich zu den Unterlagen nach a) das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeurteilung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule,


c) in den Fällen des § 9

- eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang

und in den Fällen des § 9 Nr. 1 zusätzlich

- eine Bescheinigung über die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen des schulischen oder sonstigen Bildungsganges,


d) in den Fällen des § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2

- ein Tätigkeitsnachweis und ggf. Nachweis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf und ggf. glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit,


e) in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3

- eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit oder Bescheinigung über den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.


(5) Für Wiederholungsprüfungen genügt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Prüfung.

§ 12 Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Apothekerkammer Nordrhein. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Abs. 1 BBiG und § 62 Abs. 3 BBiG).


(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerbern rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Prüfungsbewerber schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.


(3) Die Zulassung kann von der Apothekerkammer Nordrhein im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.

Dritter Abschnitt: Durchführung der Prüfung

§ 13 Prüfungsgegenstand

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen (§ 38 BBiG).


(2) Die Prüfungssprache ist Deutsch.

§ 14 Gliederung der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:

a) schriftliche Prüfungsbereiche

- Geschäfts- und Leistungsprozesse in der Apotheke (90 Minuten)

- Warensortiment (90 Minuten)

- Wirtschafts- und Sozialkunde (60 Minuten)


b) praktische und mündliche Prüfungsbereiche

- Warenwirtschaft (Arbeitsaufgabe von 45 Minuten inklusive eines situativen Fachgesprächs von 15 Minuten)

- Beratungsgespräch (höchstens 15 Minuten mit einer Vorbereitungszeit von 15 Minuten)


(2) Eine mündliche Ergänzungsprüfung kann unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 durchgeführt werden.

§ 15 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen

Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen (§ 65 Abs. 1 BBiG). Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 11) nachzuweisen.

§ 16 Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben.


(2) Von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der Apothekerkammer Nordrhein erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entsprechend § 2 Abs. 2 zusammengesetzt sind und die Apothekerkammer Nordrhein über die Übernahme entschieden hat.

§ 17 Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter und Vertreterinnen der obersten Landesbehörden, der Apothekerkammer Nordrhein sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der Apothekerkammer Nordrhein können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der Apothekerkammer Nordrhein andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prüfungsergebnis im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses beteiligt sein.

§ 18 Leitung, Aufsicht und Niederschrift

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss unbeschadet der Regelungen in § 23 Abs. 2 und 3 abgenommen.


(2) Die Apothekerkammer Nordrhein regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden.


(3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 19 Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsführung über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.

§ 20 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.


(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.


(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit "ungenügend" (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit "ungenügend" (= 0 Punkte) bewerten.


(4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtführung getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften.


(5) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling zu hören.

§ 21 Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.


(2) Versäumt der Prüfling einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden.


(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit 0 Punkten bewertet.


(4) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.

Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 22 Bewertungsschlüssel

Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:


Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

= 100 - 92 Punkte = Note 1 = sehr gut


eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

= unter 92 - 81 Punkte = Note 2 = gut


eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung

= unter 81 - 67 Punkte = Note 3 = befriedigend


eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht

= unter 67 - 50 Punkte = Note 4 = ausreichend


eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind

= unter 50 - 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft


eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

= unter 30 - 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.


Der 100-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen.

§ 23 Bewertungsverfahren

(1) Jede Prüfungsleistung ist von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses selbstständig zu bewerten. Beschlüsse über die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung werden vom Prüfungsausschuss gefasst. Bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse dienen die Einzelbewertungen der Prüfungsausschussmitglieder als Grundlage.


(2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Absatz 1 kann der Vorsitz mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen beauftragen. Die Beauftragten sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Die beauftragten Mitglieder dokumentieren die wesentlichen Abläufe und halten die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest (§ 42 Abs. 2 und 3 BBiG). Die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der Beschlussfassung nach Absatz 1 nicht an die Einzelbewertungen der beauftragten Mitglieder gebunden.


(3) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen sowie der Prüfungsleistungen im Prüfungsbereich "Warenwirtschaft" gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten (§ 39 Abs. 2 und 3 BBiG). Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsätzen der Apothekerkammer Nordrhein. Personen, die nach § 3 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, sollen nicht als Gutachter tätig werden.

§ 24 Feststellung der Prüfungsergebnisse

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Geschäfts- und Leistungsprozesse in der Apotheke: 25 Prozent,

2. Warensortiment: 25 Prozent,

3. Warenwirtschaft: 20 Prozent,

4. Beratungsgespräch: 20 Prozent,

5. Wirtschafts- und Sozialkunde: 10 Prozent.


(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1. im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",

2. im Prüfungsbereich "Warensortiment" mit mindestens "ausreichend",

3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" und

4. in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet worden sind.


(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche "Geschäfts- und Leistungsprozesse in der Apotheke", "Warensortiment" oder "Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

§ 25 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen

(1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der Apothekerkammer Nordrhein genehmigten Formularen zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der Apothekerkammer Nordrhein unverzüglich vorzulegen.


(2) Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob er die Prüfung "bestanden" oder "nicht bestanden" hat. Hierüber erhält der Prüfling eine vom Vorsitz zu unterzeichnende Bescheinigung. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese unverzüglich zu treffen und dem Prüfling mitzuteilen.


(3) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschlussprüfung des Auszubildenden übermittelt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 BBiG).

§ 26 Prüfungszeugnis

(1) Über die Prüfung erhält der Prüfling von der Apothekerkammer Nordrhein ein Zeugnis (§ 37 Abs. 2 BBiG). Der von der Apothekerkammer Nordrhein vorgeschriebene Vordruck ist zu verwenden.


(2) Das Prüfungszeugnis enthält

- die Bezeichnung "Prüfungszeugnis nach § 37 Abs. 2 BBiG",

- die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum),

- die Bezeichnung des Ausbildungsberufs "Pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter/Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte",

- die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Note),

- das Datum des Bestehens der Prüfung,

- die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften des Vorsitzes des Prüfungsausschusses und der beauftragten Person der Apothekerkammer Nordrhein mit Siegel.


(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden (§ 37 Abs. 3 BBiG).

§ 27 Bescheid über nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreter von der Apothekerkammer Nordrhein einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen (§ 28 Abs. 2 bis 3). Die von der Apothekerkammer Nordrhein vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden.


(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 28 ist hinzuweisen.

Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung

§ 28 Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.


(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 21 Abs. 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tage der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 21 Abs. 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen.


(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt werden.

Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 29 Rechtsbehelfsbelehrung

Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse der Apothekerkammer Nordrhein sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber bzw. den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 VwGO zu versehen.

§ 30 Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 25 Abs. 1 zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 26 Abs. 1 bzw. § 27 Abs. 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Apothekerkammer Nordrhein in Kraft.


(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Prüfungsordnung der Apothekerkammer Nordrhein zur Pharmazeutisch-Kaufmännischen Angestellten und zum Pharmazeutisch-Kaufmännischen Angestellten vom 3. November 1993, zuletzt geändert durch einen ergänzenden Beschluss vom 22. März 1994 vorbehaltlich der Übergangsregelung in Absatz 3 außer Kraft.


(3) Prüflinge, deren Berufsausbildung vor dem 1. August 2012 begonnen hat und die bereits eine Zwischenprüfung nach der bisherigen Prüfungsordnung der Apothekerkammer Nordrhein zur Pharmazeutisch-Kaufmännischen Angestellten und zum Pharmazeutisch-Kaufmännischen Angestellten vom 3. November 1993, zuletzt geändert durch einen ergänzenden Beschluss vom 22. März 1994 abgelegt haben oder hinsichtlich deren Berufsausbildungsverhältnis keine Vereinbarung gemäß § 7 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten in der Fassung vom 3. Juli 2012 (BGBl. I S.1456) getroffen wurde, werden gemäß den Vorschriften der bisherigen Prüfungsordnung der Apothekerkammer Nordrhein zur Pharmazeutisch-Kaufmännischen Angestellten und zum Pharmazeutisch-Kaufmännischen Angestellten vom 3. November 1993, zuletzt geändert durch einen ergänzenden Beschluss vom 22. März 1994 geprüft.


(4) Diese Prüfungsordnung wurde am 8. August 2012 gemäß § 47 Absatz 1 BBiG vom Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter genehmigt.


Genehmigt.
Düsseldorf, den 8. August 2012

Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen
Az.: 231 – 1200.7
Im Auftrag
Dr. Stollmann



DAZ 2012, Nr. 45, S. 107

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