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Organspende: Was ändert sich mit dem neuen Transplantationsgesetz?

NEU-ISENBURG (ao). Das neue Transplantationsgesetz, das am 1. Dezember 1997 in Kraft getreten ist, schreibt in entscheidenden Punkten fest, was schon seit Jahren gängige Praxis in der Organspende war. Es regelt die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und gibt allen an einer Organspende und Transplantation Beteiligten Ų den Patienten und ihren Angehörigen sowie den Ärzten und dem Krankenpflegepersonal Ų die nötige Rechtssicherheit.

Auch Verwandte dürfen entscheiden Eine Organentnahme ist nur dann erlaubt, wenn der Spender in einem Organspendeausweis oder in einer anderen Erklärung dazu seine Zustimmung gegeben hat. Liegt keine Erklärung vor, können auch die nächsten Angehörigen oder eine Person, die der mögliche Organspender dazu bestimmt hat, über eine Organentnahme entscheiden (erweiterte Zustimmungslösung). Voraussetzung ist, daß sie dabei den mutmaßlichen Willen des Spenders beachten und daß sie in den letzten zwei Jahren vor dessen Tod persönlichen Kontakt zu ihm hatten. Die Angehörigen dürfen ihre Entscheidung innerhalb einer vorher mit dem Arzt festgelegten Frist auch widerrufen. Die Rangfolge der nächsten Verwandten, die eine Entscheidung treffen dürfen, sind: Ehegatten, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister und Großeltern.

Hirntod – Voraussetzung für Organentnahme Der Tod des Organspenders muß nach dem Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft festgestellt werden. Organe können erst dann entnommen werden, wenn der Hirntod, also der endgültige Ausfall aller Gehirnfunktionen, festgestellt ist. Er muß von zwei Ärzten diagnostiziert werden, die den Organspender unabhängig voneinander untersucht haben. Die Untersuchungsergebnisse müssen genau dokumentiert werden. Angehörige dürfen Einsicht nehmen. Die Ärzte dürfen an der Organtransplantation in keiner Form beteiligt sein, sie dürfen auch nicht an die Weisungen eines Arztes gebunden sein, der damit zu tun hat.

Organentnahme bei lebenden Spendern Eine Lebendspende ist nur bei doppelt vorhandenen Organen und bei Organteilen zulässig und darf nicht zum Tod des Spenders führen. Sie ist nur erlaubt, wenn zur Zeit der Organentnahme kein Organ eines toten Spenders zur Verfügung steht. Organspender und -empfänger müssen sich außerdem bereit erklären, an einer Nachbetreuung teilzunehmen. Um Organhandel zu verhindern, ist die Lebendspende auf nahe Verwandte beschränkt sowie auf Ehegatten, Verlobte und andere Personen, die sich sehr nahestehen. Eine unabhängige Kommission muß außerdem prüfen, ob der Spender der Organentnahme freiwillig oder etwa unter psychischem oder finanziellem Druck zugestimmt hat.

Organverteilung – Vermittlungsstelle sorgt für gerechte Verteilung Um eine bessere Verteilung der Spenderorgane zu gewährleisten, soll eine zentrale Vermittlungsstelle die Überwachung übernehmen. Diese Einrichtung soll sicherstellen, daß die Spenderorgane patientenorientiert, d.h. nach Erfolgsaussichten und Dringlichkeit der Organverpflanzung, verteilt werden. Einzelne Zentren sollen nicht bevorzugt, die jeweiligen Wartelisten einheitlich behandelt werden. Unter Mitwirkung von Patienten und ihren Angehörigen soll die Bundesärztekammer genaue Richtlinien für die Verteilung der Organe sowie für die Aufnahme der Patienten in eine für die gesamte Bundesrepublik einheitliche Warteliste entwickeln.

Zusammenarbeit bei der Organentnahme Die Entnahme der Organe ist eine gemeinschaftliche Aufgabe der Transplantationszentren und anderer Krankenhäuser. Sie wird von der Koordinierungsstelle organisiert. Die Krankenhäuser sind verpflichtet, mögliche Organspender zu melden. Die Koordinierungsstelle muß einen jährlichen Bericht veröffentlichen. Darin ist die Arbeit der einzelnen Transplantationszentren dargestellt, z.B. Gründe für Aufnahme und Nicht-Aufnahme in die Warteliste, Anzahl und Art der Organübertragungen sowie Entwicklung der Warteliste allgemein.

Organhandel verboten Es ist verboten, mit Organen Handel zu treiben. Verboten ist auch, solcherart gehandelte Organe zu entnehmen und zu verpflanzen oder sich selbst einpflanzen zu lassen. In allen Fällen bestraft der Gesetzgeber dies mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe. Strafbar ist auch schon der Versuch. Das Gericht kann jedoch bei Organspendern wie auch bei Organempfängern in solch einem verbotenen Handel von einer Bestrafung absehen oder sie zumindest mildern.

Arbeitskreis Organspende Nähere Informationen zur Organspende sowie eine Broschüre mit dem Gesetzestext und Stellungnahmen von Experten und Betroffenen erhalten Sie beim Arbeitskreis Organspende, Postfach 1562, 63235 Neu-Isenburg, Telefon (06102) 359-225.

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