Die wachsenden Kosten, mit denen sich die Betriebe derzeit konfrontiert sehen, können laut der Begründung zum Antrag durch das aktuelle apothekerliche Fixum vom 8,35 Euro nicht mehr aufgefangen werden. „Zusätzlich dazu gilt seit Februar 2023 ein auf zwei Jahre befristeter erhöhter Kassenabschlag von 2,00 Euro, sodass den Apothekern trotz stark steigender Kosten sogar noch das Honorar gekürzt wurde“, kritisieren die Antragsteller. Die stetig sinkende Zahl der Apotheken zeige, dass die aktuelle Apothekenhonorierung nicht in der Lage ist, eine angemessene Wirtschaftlichkeit umfassend sicherzustellen. „Gerade diese Situation schafft Planungsunsicherheit für junge Pharmazeuten, eine Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke aufzunehmen oder vielmehr eine Apotheke selbstständig zu betreiben. Nur wenn die Wirtschaftlichkeit der Apotheke sichergestellt ist, kann die Versorgung mit Arzneimitteln durch inhabergeführte Apotheken zukunftssicher aufgestellt werden. Dafür muss die Politik verlässliche Rahmenbedingungen vorgeben.“
Nordrhein will mehr Geld für Sonderleistungen
Der Apothekerverband Nordrhein (AVNR) möchte zudem besondere Leistungen der Apotheken besser vergütet wissen als bisher. Bei der Abgabe von Arzneimitteln, die einen erhöhten Aufwand in der Beschaffung oder Beratung erfordern, gelte es, auch das Honorar für die Abgabe zu erhöhen. „Gerade vor dem Hintergrund der steigenden Bürokratieanforderungen, der derzeitigen Lieferengpässe und weiterer Faktoren wäre es sinnvoll für Fälle, die einen höheren Aufwand in der Beschaffung des Arzneimittels oder in der Beratung haben, eine gesonderte Vergütung festzulegen“, begründet der AVNR seinen Vorstoß. „Für die Fälle müsste man das Honorar der AMPreisV erhöhen bzw. eine gesonderte kostendeckende Servicegebühr festlegen.“
Apotheken sollen vom Umsetzen der Rabattverträge profitieren
Die Landesapothekerkammer und der Landesapothekerverband Baden-Württemberg sehen einen weiteren Ansatzpunkt, um die Vergütung der Apotheken anzupassen: Sie wollen den Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber auffordern, die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass „Apotheken an dem Einsparvolumen, welches durch die Umsetzung der Rabattverträge von den Apotheken generiert wird, partizipieren“.
In ihrer Begründung zum Antrag führen sie aus: „Mittlerweile gibt es etwa 39.000 kassenspezifische Rabattverträge, die vorschreiben, welche Versicherten welches Präparat von welchem Hersteller erhalten können.“ Die Berücksichtigung der wachsenden Zahl dieser Verträge bei der Patientenversorgung bedeute für die Apotheken einen hohen administrativen Aufwand, weil 75 Millionen Datensätze in der Apotheken-EDV verarbeitet werden müssen, um die Rabattverträge den Krankenkassen, Herstellern und Arzneimitteln zuzuordnen. Profiteure seien die Krankenkassen: Die Einsparungen für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) seien in den vergangenen drei Jahren von 5,0 Milliarden Euro über 5,1 Milliarden Euro auf 5,5 Milliarden Euro gestiegen.
Der technisch-administrative Aufwand sowie die resultierenden Retaxationsrisiken blieben derweil an den Apotheken hängen, ohne dass diese dafür entlohnt würden. „Dies steht in krassem Missverhältnis“, betont Baden-Württemberg. „Dass zum einen die Krankenkassen sparen, während die Apotheken die gesamte Last der Umsetzung tragen, ist ein falsch verstandenes Wirtschaftlichkeitsprinzip.“ Vor dem Hintergrund, dass die Apotheken inzwischen seit rund zehn Jahren auf eine Honorarerhöhung warten und zuletzt sogar der Kassenabschlag von 1,77 Euro auf 2 Euro erhöht wurde, gebe es „keinerlei finanzielle Spielräume für kostenlos an das GKV-System zu erbringende Solidarleistungen“.
Schutz vor Lagerwertverlusten
In einem weiteren Antrag fordern Kammer und Verband Baden-Württemberg Schutz für die Apotheken vor Lagerwertverlusten, die sich durch Änderung von Festbeträgen oder Rabattverträgen ergeben. „Aufgrund regelmäßig für bestimmte Arzneimittelgruppen stattfindenden Absenkungen von Festbeträgen und damit verbundenen Preisabsenkungen der pharmazeutischen Unternehmen, entstehen den Apotheken unverschuldet wirtschaftliche Schäden in beträchtlichem Umfang“, betonen die Antragsteller in ihrer Begründung. „Im Interesse einer zuverlässigen, flächendeckenden und dezentralen Versorgung durch die Vor-Ort-Apotheken ist durch geeignete gesetzgeberische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese unverschuldeten wirtschaftlichen Nachteile vermieden oder den Apotheken kompensiert werden.“ Eine Lagerbereinigung könne die Apotheke mangels Einflusses auf das Verordnungsverhalten der Ärzte nicht vornehmen. „Vielmehr sind den Apotheken die eintretenden finanziellen Nachteile im Rahmen eines Folgenbeseitigungsanspruchs zu erstatten.“ Gleiches gelte für die finanziellen Einbußen, welche Apotheken infolge auslaufender Rabattverträge erleiden.
Honorar für das Einziehen der Zuzahlung
Der LAV Baden-Württemberg bringt eine weitere Anregung ein: Er möchte ein Honorar für die Apotheken für das Einziehen der Zuzahlung von den Patientinnen und Patienten. Nach aktuell geltendem Recht haben Apotheken dem Antrag zufolge als Leistungserbringer nach § 43c Abs. 1 SGB V die Zuzahlung von den Versicherten einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen.
„Die Krankenkassen sparen durch die Zuzahlungen, die von Apotheken eingezogen werden müssen, über 2 Milliarden Euro pro Jahr, Tendenz steigend, während der mit der Einziehung der Beträge im Apothekenalltag verbundene und aktuell nicht vergütete Aufwand (z. B. Klärung des Zuzahlungsstatus, Rücksprache mit Arzt oder Krankenkasse, Korrektur, Einzug bei Heimpatienten und Rechnungskunden, schriftliche Zahlungsaufforderungen und Maßnahmen bei Zuzahlungsverweigerung etc.) ausschließlich in den Apotheken entsteht“, heißt es dazu in der Begründung. Das sieht der Verband nicht ein. „Der Aufwand im Zuge des Zuzahlungseinzuges ist dort zu vergüten, wo er entsteht, und das ist in der Apotheke“, schreibt er. Die Höhe der Vergütung könne sich zum Beispiel an den durchschnittlichen Verwaltungskosten der Krankenkassen im Verhältnis zu deren Einnahmen orientieren.
Der Deutsche Apothekertag findet in diesem Jahr vom 27. bis 29. September in Düsseldorf statt. Die Anträge, die der DAZ vorliegen, sind bereits von der Antragskommission bearbeitet worden und müssen nun noch den ABDA-Gesamtvorstand passieren. Das soll in der Sitzung am 17. August geschehen.
4 Kommentare
Anträge
von Siggigold am 12.08.2023 um 18:04 Uhr
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10 Jahre
von Karl Friedrich Müller am 11.08.2023 um 10:39 Uhr
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Das Fixum muss steigen.
von Jörg Wemsewitz am 11.08.2023 um 10:02 Uhr
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Kostenlose Dienstleistungen
von Gerhard Zibulak am 11.08.2023 um 9:52 Uhr
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