Sonder-PZN, Belege und Auszahlung

So werden die Dienstleistungen abgerechnet

Stuttgart - 16.06.2022, 17:50 Uhr

Jeweils zum Quartalsende können Apotheken die erbrachten Dienstleistungen abrechnen. (Foto: Schelbert)

Jeweils zum Quartalsende können Apotheken die erbrachten Dienstleistungen abrechnen. (Foto: Schelbert)


Wie die pharmazeutischen Dienstleistungen abgerechnet werden, ist schon deutlich länger bekannt als die Dienstleistungen selbst. Bereits im April hatte der NNF mit einem Merkblatt über den Mechanismus informiert. Einige wichtige Details waren allerdings noch offen, zum Beispiel die PZN und der Preis für die jeweiligen Leistungen. Doch die liegen nun auch vor. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten.

Seit kurzem ist bekannt, welche Dienstleistungen die Apotheken nun unter welchen Voraussetzungen für welche Versicherten erbringen können. Doch mindestens ebenso wichtig ist: Wie kommen sie an ihr Geld? Wir haben die wichtigsten Informationen zur Abrechnung zusammengestellt.

Welcher Beleg und was muss drauf?

Welcher Beleg wird verwendet?

Abgerechnet wird mit dem Apothekenbeleg für die Abrechnung pharmazeutischer Dienstleistungen (SB-pDL), einem nicht personalisiertem Vordruck. Ein Muster findet sich auf der ABDA-Seite im Mitgliederereich. Auf diesen Beleg werden die erforderlichen Daten gedruckt – mit Unterstützung der Warenwirtschaft.

Die Belege wurden bereits an die Apotheken versendet.

Woher bekommen Apotheken neue Belege?

Neue Sonderbelege zur Abrechnung pharmazeutischer Dienstleistungen werden direkt beim NNF bestellt. https://www.dav-notdienstfonds.de/kontakt/

Muss für jeden Patienten ein neuer Beleg ausgestellt werden?

Pro Versicherten und Leistungstag ist jeweils ein eigener SB-pDL zu erstellen.

Muss für jede erbrachte Dienstleistung ein separater Beleg erstellt werden?

Auf einem Beleg können theoretisch bis zu drei (Teil-)Dienstleistungen abgerechnet werden, wenn sie für ein und denselben Patienten am selben Tag erbracht werden. Wenn also ein Patient an zwei Tagen je eine Dienstleistung in Anspruch nimmt, müssen zwei Belege erstellt werden. Werden die Dienstleistungen am selben Tag erbracht, reicht einer.

Welche Daten müssen auf den Beleg?

Folgende Daten müssen auf den Beleg (siehe auch Foto unten):

Name des Kostenträgers

Kundendaten (Adresse, Geburtsdatum etc. wie bei einem „normalen“ Rezept)

Kostenträgerkennung:

  • GKV: IK der Krankenkasse
  • PKV: 999999994
  • Sonstige Kostenträger: 888888885

Versicherten-Nr.

  • GKV: die des Versicherten
  • PKV: A000000002
  • Sonstige Kostenträger: B000000004

IK des NNF: 661100401 (Feld, wo sonst BSNR/LANR stehen)

Leistungsdatum: wird zweimal aufgedruckt, ins Feld fürs Ausstellungsdatum und beim Abrechnungsdatum

Apotheken-IK

Taxfeld:

  • Gesamt-Brutto immer 0,00
  • Zuzahlung IMMER 0
  • 1.-3. Position
  • Sonderkennzeichen der pDL (siehe unten)
  • Faktor IMMER 1
  • Taxe IMMER 0

Unterschrift: Apothekeninhaber/Vertreter. Ohne erfolgt KEINE Abrechnung!

Quelle: ABDA

Mehr zum Thema

Welche PZN gibt es für die jeweiligen Dienstleistungen?

Folgende Sonder-PZN wurden festgelegt:

  • erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation : 17716808
  • pharmazeutische Betreuung von Organtransplantierten: Erstberatung 17716843; Folgeberatung: 17716866
  • pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie: Erstberatung 17716820), Folgeberatung 17716837
  • Risikoerfassung hoher Blutdruck: 17716872
  • erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik: 17716783

Auszahlung durch den NNF

Bis wann muss die Abrechnung erfolgen?

Abgerechnet wird jeweils am Quartalsende, wenn bis dahin nicht alle Belege eingereicht werden können, ist eine Abrechnung im Folgequartal möglich. Später beim Rechenzentrum eingereichte Belege werden vom NNF nicht mehr erstattet.

Der NNF zahlt die Gelder aus, warum muss man die Belege beim Rechenzentrum einreichen?

Auf den Belegen befinden sich Sozialdaten der Versicherten, deswegen ist eine Einreichung direkt beim NNF nicht zulässig. Der NNF erhält vom Apothekenrechenzentrum nur die für die Ausschüttung notwendigen Informationen.

Mehr zum Thema

Wann erfolgt die Auszahlung?

Die Vergütung wird vom NNF zeitgleich mit der Notdienstpauschale zum Ende des Folgequartals ausgezahlt. Für eine im Juni erbrachte Dienstleistung, erfolgt die Auszahlung Ende September – natürlich nur, wenn pünktlich gemeldet wurde.

Sind pharmazeutische Dienstleistungen mehrwertsteuerpflichtig?

Nach heutigem Stand: ja. Das spielt aber für die Apotheke bei der Abrechnung zunächst keine Rolle, da kein Preis auf den Beleg gedruckt wird.

Können auch freiberufliche Apotheker:innen Dienstleistungen erbringen und abrechnen?

Freiberufliche Apotheker:innen können keine pharmazeutischen Dienstleistungen nach VOASG erbringen, weil die Abrechnung die Zugehörigkeit zum Rahmenvertrag voraussetzt und die ist Apotheken vorbehalten.

Priorisierung, wenn das Geld nicht reicht

Auf den Beleg wird kein Preis gedruckt, heißt das, man weiß im Vorfeld gar nicht, wie viel man pro Dienstleistung erhält?

Tatsächlich lässt sich erst in Nachhinein sagen, wie viel die Apotheke für eine einzelne Dienstleistung erhält. Der NNF kann nämlich lediglich den zur Verfügung stehenden Ausschüttungsbetrag an die Apotheken auszahlen. Sobald die Summe der Abrechnungspreise der von Apotheken quartalsweise zur Abrechnung eingereichten pharmazeutischen Dienstleistungen den zur Verfügung stehenden Ausschüttungsbetrag überschreitet, greift ein Anpassungsmechanismus. Es wird dann bei der Auszahlung priorisiert. Allerdings erhält jede Apotheke, die in dem betreffenden Quartal pharmazeutische Dienstleistungen erbracht und ihren Beleg zu Abrechnung eingereicht hat, eine Garantiezusage in Höhe von bis zu 1.000 Euro. Darüber greift die Priorisierung. Die Kürzung greift dann erst bei Forderungen, die darüber liegen. Die 1000 Euro wackeln nur, wenn der NNF, um diesen Betrag jeder Apotheke auszuzahlen, einen Kredit aufnehmen müsste.

Zeitlich umfangreichere und somit höher vergütete pharmazeutische Dienstleistungen haben eine höhere Priorität, werden also bei der Auszahlung zur Abrechnung gebrachter pharmazeutischer Dienstleistungen bevorzugt. Kürzungen werden zunächst bei den einfachen Dienstleistungen vorgenommen, nicht bei den komplexen. Das soll einerseits die Wahrscheinlichkeit senken, dass für aufwendige Dienstleistungen das Honorar gekürzt wird, aber auch einen Anreiz setzen, höherwertige Dienstleistungen anzubieten.

Im Anhang Abrechnung zu Anlage 11 des Rahmenvertrages nach § 129 Abs. 2 SGB V ist das Verfahren beschrieben:


Für die erste zur Auszahlung anstehende Priorität wird zunächst geprüft, ob der noch zur Verfügung stehende restliche Ausschüttungsbetrag für alle pharmazeutischen Dienstleistungen dieser Priorität ausreichend ist. Ist dies der Fall, wird ohne Kürzung ausgezahlt. Ein eventuell noch zur Verfügung stehender restlicher Ausschüttungsbetrag wird so lange auf die nächst niedrigere Priorität übertragen, bis der gesamte Ausschüttungsbetrag erschöpft ist. Reicht für die letzte heranzuziehende Priorität der restliche vorhandene Ausschüttungsbetrag nicht aus, wird der auszuzahlende Betrag jeweils proportional um einen Wert von Z v.H. gekürzt. Z ist dabei so zu wählen, dass die Summe der Beträge aller pharmazeutischen Dienstleistungen den für das jeweilige Quartal zur Verfügung stehenden Ausschüttungsbetrag ausschöpft.

Anlage 11 des Rahmenvertrages nach§ 129 Abs. 2 SGB V 


Folgende Prioritäten wurden festgelegt

Pharmazeutische DienstleistungPriorität
Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation1
Pharmazeutische Betreuung bei oraler Tumortherapie1
Pharmazeutische Betreuung von Organtransplantierten1

Standardisierte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung

und Üben der Inhalationstechnik

2
Standardisierte Risikoerfassung hoher Blutdruck3

Wichtig: Alle Apotheken erhalten für das jeweilige Abrechnungsquartal für die gleiche Dienstleistung die gleiche, möglicherweise gekürzte Vergütung unabhängig vom Zeitpunkt der Erbringung oder Einreichung des Sonderbeleges. Wird erst im Folgequartal abgerechnet, wird das Ausschüttungsvolumen des Folgequartals herangezogen.

Woher kommt das Geld?

Seit dem vergangenen Dezember wird ein Aufschlag von 20 Cent plus Mehrwertsteuer pro Rx-Packung von den Kassen erhoben. Das Geld fließt analog zum Beitrag für die Notdienstpauschale in einen Fonds beim NNF. Der zur Verfügung stehende Verteilungsbetrag in jedem Quartal setzt sich dann zusammen aus den Fondseinnahmen plus möglicher Reserven aus Vorquartal(en). Abgezogen werden Verwaltungsgebühren des NNF.

Erfahren Apotheken, wenn das Geld im laufenden Quartal knapp wird?

Es soll ein Frühwarnsystem zeitnah eingerichtet werden, das dem DAV beziehungsweise den Apotheken signalisiert, falls der Honorartopf für die Dienstleistungen droht „leerzulaufen“.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


Diesen Artikel teilen:


2 Kommentare

Bitte Tabelle korrigieren

von Mitleser*in am 17.06.2022 um 8:11 Uhr

Einmal Organtransplantierte durch orale Tumortherapie ersetzen, dann passt es.

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Bitte Tabelle korrigieren

von DAZ-Redaktion am 17.06.2022 um 8:14 Uhr

Danke für den Hinweis. Ist korrigiert!

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.