Corona-Impfungen in der Apotheke

Anstellung von Ärzten nicht ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde

26.01.2022, 07:50 Uhr

(Foto: Fractal Pictures / AdobeStock) 

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MTA dürfen nicht in Apotheken impfen

Die Einstellung der MTA scheitert im beschriebenen Gedankengang am Fehlen eines Arztes in der Apotheke. Denn während ein Arzt Impfungen an MTA delegieren darf, ist eine Delegationsmöglichkeit der Kernleistungen der Impfung für Apotheker im Gesetz eben nicht vorgesehen – egal an wen. Potenziell missverständlich ist in diesem Zusammenhang die Anmerkung des Verordnungsgebers, dass auch andere gemäß § 20b IfSG ärztlich geschulte Personen für eigenständige Impfungen in der Apotheke eingesetzt werden können. 10 Hieraus könnte man unzulässigerweise nicht nur auf die Möglichkeit der eigenverantwortlichen Impfung durch MTA, sondern auch etwa durch PTA schließen. Doch auch dieser Gedanke geht fehl. Denn wollte man lediglich auf die Schulung gemäß § 20b Abs. 2 IfSG als Qualifikationsmerkmal für „jedermann“ heraus, so hätte ein Verweis des Verordnungsgebers speziell hierauf erfolgen müssen. Ein solcher findet sich allerdings nicht. Vielmehr wird allgemein auf die Impferlaubnis gemäß § 20b IfSG verwiesen, sodass aufgrund der Verbindung zwischen Berufsqualifikation (Apotheker, Zahnärzte, Tierärzte) und der auf diese Berufsgruppen ausgerichteten Schulungen mit „weiteren Personen“ denknotwenig lediglich geschulte Vertreter dieser Berufsgruppen gemeint sein können. 11 Denn für andere Berufsgruppen definiert § 20b IfSG keine Schulungen. Zudem würde die „weite“ Auslegung der CoronaImpfV dazu führen, dass entgegen den gesetzlichen Vorgaben das Kollektiv der potenziell Impfenden erweitert würde, was über den Auslegungsgrundsatz „höherrangiges Recht schlägt niedrigrangigeres Recht“ schlicht abzulehnen wäre.

Genehmigung der Aufsichtsbehörde einholen

Aber auch im Falle der gegenständlichen Frage gilt: Im Zweifel sollten Sie versuchen, sich Ihr Vorhaben von der Aufsicht genehmigen zu lassen. Denn hinderlich ist hier im Wesentlichen das Apothekenrecht. Aber auch der Arzt sollte zwingend mit seiner Kammer die berufsrechtlichen Aspekte klären.

Alternativ können Sie überlegen, ob es nicht eine Möglichkeit wäre, dem Arzt Räumlichkeiten, z. B. außerhalb der Öffnungszeiten der Apotheke, zu vermieten. Dieser agiert dann als selbstständiger Arzt. Dieses Modell erscheint weitestgehend unproblematisch.


10 2-VO_CoronaImpfV-TestV-AEndV_RefE, S. 15.

11 Gegen die Einbindung/Einstellung von Zahn- und Tierärzten bestehen vergleichbare Bedenken, wie zuvor für den ärztlichen Berufsstand beschrieben.



Dr. Dennis A. Effertz, LL.M., Apotheker und Jurist
redaktion@daz.online


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