Änderung im Infektionsschutzgesetz in Kraft getreten

Apotheker müssen sich mit COVID-19-Impfungen noch gedulden

Berlin - 13.12.2021, 14:35 Uhr

Ehe Apotheker:innen in Deutschland den Piks setzen können, sind noch einige Details zu klären. (Foto: IMAGO / Eibner Europa)

Ehe Apotheker:innen in Deutschland den Piks setzen können, sind noch einige Details zu klären. (Foto: IMAGO / Eibner Europa)


Seit dem gestrigen Sonntag steht es im Infektionsschutzgesetz: Auch Apotheker:innen sind nun unter gewissen Voraussetzungen berechtigt, COVID-19-Impfungen durchzuführen. Das heißt allerdings nicht, dass sie schon heute loslegen könnten. Zunächst sind noch diverse Einzelheiten in der Coronavirus-Impfverordnung zu regeln. Zudem sind etwaige in den Apotheken vorhandene Impfstoffvorräte tabu – darauf weist die ABDA hin.

Am vergangenen Freitag haben Bundestag und Bundesrat grünes Licht für das Ampel-Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegeben. Bereits am folgenden Samstag wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit ist es am Sonntag, dem 12. Dezember in Kraft getreten.

Die für die Apotheker:innen wichtigste Neuregelung ist § 20b Infektionsschutzgesetz (IfSG): Er bestimmt, dass nun auch Zahnärzte, Tierärzte sowie Apotheker zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, berechtigt sind, wenn sie zuvor geschult wurden und über geeignete Räumlichkeiten verfügen. Möglich ist zudem, dass sie beispielsweise in mobilen Impfteams aktiv werden. Die Regelung soll am 1. Januar 2023 wieder außer Kraft treten. 

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Der Paragraf bestimmt auch, dass Apotheker:innen, die Schulungen im Rahmen der Modellvorhaben gegen Grippeschutzimpfungen (§ 132j SGB V) absolviert haben, damit bereits berechtigt sind, auch COVID-19-Impfungen durchzuführen – jedenfalls bei Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind. Wer eine solche Schulung gemacht hat, sollte sich dennoch zurückhalten und nicht unmittelbar in die COVID-19-Impfungen einsteigen. So weist die ABDA in einem Rundschreiben an ihre Mitgliedsorganisationen ausdrücklich darauf hin, dass die Coronaimpfungen derzeit noch nicht in den Apotheken durchgeführt werden können, weil die Modalitäten in der Coronavirus-Impfverordnung bislang noch nicht angepasst sind. Tatsächlich fehlen für die Apotheken noch wichtige Vorgaben: Wie ist zu dokumentieren? Wie wird bestellt? Wie läuft es mit der Abrechnung und wie wird die neue Leistung überhaupt vergütet? 

Impfstoffvorräte sind tabu!

Die ABDA weist aber auch auf eine weitere Hürde hin: So verbiete sich die eigenmächtige Verwendung von in Apotheken vorhandenen Impfstoffvorräten „bis dato aufgrund der Eigentumsverhältnisse des Impfstoffs“.

Und noch etwas ist bislang nicht gewiss: Unterliegt das Personal der künftig impfenden Apotheken auch der neuen einrichtungsbezogenen Impfpflicht (§ 20a IfSG)? Hier ist noch Zeit zur Klärung, denn diese Pflicht muss erst Mitte März nächsten Jahres erfüllt werden. Möglicherweise könnte auch die bereits bestehende Masernimpfpflicht für das Personal relevant sein. Diese Fragen befinden sich laut ABDA derzeit noch in einer abschließenden Klärung. 

§ 20b IfSG im Wortlaut

Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2

(1) Abweichend von § 20 Absatz 4 Satz 1 sind Zahnärzte, Tierärzte sowie Apotheker zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, berechtigt, wenn

1. sie hierfür ärztlich geschult wurden und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde und

2. ihnen eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung zur Verfügung steht, die für die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist, oder der Zahnarzt, der Tierarzt oder der Apotheker in andere geeignete Strukturen, insbesondere ein mobiles Impfteam, eingebunden ist.

(2) Die ärztliche Schulung nach Absatz 1 Nummer 1 hat insbesondere die Vermittlung der folgenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu umfassen:

1. Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere zur

a) Aufklärung,

b) Erhebung der Anamnese einschließlich der Impfanamnese und der Feststellung der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien,

c) weiteren Impfberatung und

d) Einholung der Einwilligung der zu impfenden Person,

2. Kenntnis von Kontraindikationen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zu deren Beachtung und

3. Kenntnis von Notfallmaßnahmen bei eventuellen akuten Impfreaktionen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung dieser Notfallmaßnahmen.

Die ärztlichen Schulungen sind so zu gestalten, dass diese die bereits erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, über die jeder Berufsangehörige, der an der jeweiligen ärztlichen Schulung teilnimmt, verfügt, berücksichtigen und auf diesen aufbauen. Bereits im Rahmen von Modellvorhaben nach § 132j des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durchgeführte ärztliche Schulungen berechtigen zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Bis zum 31. Dezember 2021 entwickeln in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer:

1. die Bundesapothekerkammer ein Mustercurriculum für die ärztliche Schulung der Apotheker,

2. die Bundeszahnärztekammer ein Mustercurriculum für die ärztliche Schulung der Zahnärzte und

3. die Bundestierärztekammer ein Mustercurriculum für die ärztliche Schulung der Tierärzte.

(4) Die Möglichkeit der ärztlichen Delegation der Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auf nichtärztliches Gesundheitspersonal bleibt unberührt.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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