Geplante Änderung der Coronavirus-Testverordnung

Apotheken sollen Genesenenzertifikate über Rechenzentren abrechnen können

Berlin - 06.08.2021, 15:15 Uhr

Ebenso wie digitale Impfzertifikate sollen künftig auch Genesenenzertifikate über die Apothekenrechenzentren abgerechnet werden können. (Foto: IMAGO / localpic) 

Ebenso wie digitale Impfzertifikate sollen künftig auch Genesenenzertifikate über die Apothekenrechenzentren abgerechnet werden können. (Foto: IMAGO / localpic) 


Schönheitsfehler zulasten der Apotheken?

Demnach rechnen die Apotheken „monatlich spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats“ die sich für die Ausstellung von COVID-19-Genesenenzertifikaten ergebende Vergütung mit dem jeweiligen Rechenzentrum ab. „Für die Erstellung von COVID-19-Genesenenzertifikaten im Sinne des § 22 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes erstellen die Apotheken mindestens einmal pro Monat eine Abrechnung, aus der sich die Anzahl der erstellten COVID-19- Genesenenzertifikate und der dafür geltend gemachte Erstattungsbetrag ergibt“, heißt es weiter im Verordnungsentwurf. Die übermittelten Angaben dürfen wie gewohnt keinen Bezug zu der Person aufweisen, für die das Genesenenzertifikat ausgestellt wurde. Die Apotheken sind verpflichtet, die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.

Die Rechenzentren wiederum übermitteln monatlich oder quartalsweise den sich für die Apotheken, die das Rechenzentrum in Anspruch nehmen, ergebenden Gesamtbetrag der Abrechnungen an das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Das BAS zahlt die entsprechenden Beträge zunächst aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds, erstattet werden sie letztlich jedoch aus Bundesmitteln. Für das Erstellen digitaler Genesenenzertifikate erhalten die Apotheken übrigens gemäß § 12 Absatz 6 TestV 6 Euro je Zertifikat.

Aus Sicht der Rechenzentren hat der jetzt vorliegende Entwurf allerdings einen Schönheitsfehler, der am Ende zulasten der Apotheken gehen könnte: Gemäß § 8 TestV steht den Kassenärztlichen Vereinigungen für die Abrechnung der in der TestV geregelten Leistungen ein sogenannter Verwaltungskostenersatz zu. Zum einen dürfen sie von KV-Mitgliedern 0,7 Prozent des jeweiligen Gesamtbetrags der Abrechnung einbehalten, bei Nicht-Mitgliedern, also auch den Apotheken, sind es sogar 3,5 Prozent. Zum anderen erhalten sie für den Verwaltungsaufwand, der ihnen durch die Abrechnung der Sachkosten entsteht, einen Ausgleich vom BAS in Höhe von 2 Prozent des Gesamtbetrags.

Stellungnahme bis 9. August

Weshalb die KVen einen Zuschuss vom Bundesamt für ihren Verwaltungsaufwand bekommen und die Rechenzentren nicht, hält der Bundesverband Deutscher Apothekenrechenzentren (vdarz) für nicht schlüssig. Nach Information der DAZ hat der Verband die ABDA auf diese Schieflage hingewiesen. Bis kommenden Montag hat die Standesvertretung nun Zeit, eine Stellungnahme zum vorliegenden Entwurf abzugeben. Darin könnte sie eine entsprechende Änderung anregen. Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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